Kleine Anfrage - KA/0637/VIII  

 
 
Nummer:KA/0637/VIIIEingang:30.06.2021
Eingereicht durch:Pohle, Robert
Weitergabe:30.06.2021
Fraktion:BVO Bündnis 90/Die GrünenFälligkeit:14.07.2021
Antwort von:BzStR StadtSozWiArbBeantwortet:14.07.2021
Parlament:Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von BerlinErledigt:14.07.2021
  Fristverlängerung:
 
Betreff:Tiny Houses im Bau- und Planungsrecht
Anlagen:
BA Antwortschreiben PDF-Dokument
   

Kleine Anfragen Eingangstext

irksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

  1. Wie definiert die Gesetzgeber:in Tiny Houses und was versteht das Bezirksamt unter Tiny Houses?

 

  1. Auf welcher Rechtsgrundlage ist die Wohnnutzung von Tiny Houses auf öffentlichen Flächen im Innenbereich, wie z. B. auf Parkplätzen oder in Grünanlagen, genehmigungsfähig?

 

  1. Auf welcher Rechtsgrundlage ist die Wohnnutzung von Tiny Houses in der für den Common Place angedachten gewidmeten Grünanlage in der Gürtelstraße während der Projektphase bis zum 31.12.21 und nach der Projektphase ab 01.01.22 genehmigungsfähig?

 

  1. Wodurch ist die Erschließung an das Versorgungsnetz (Wasser, Abwasser, Elektrizität) auf dem Grundstück in der Gürtelstraße gesichert?

 

  1. In welchen planungsrechtlichen Gebieten kann dauerhaftes Wohnen in Tiny Houses ermöglicht werden?

 

  1. Worin unterscheiden sich Wagenplätze planungsrechtlich von Plätzen für Tiny Houses?

 

  1. Wann und anhand welcher Unterlagen überprüft die Bau- und Wohnungsaufsicht Tiny Houses auf die Einhaltung der Vorgaben des Gebäude-Energie-Gesetzes?

 

Kleine Anfragen Antworttext

Das Bezirksamt wurde um folgende Auskunft gebeten:

 

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

  1. Wie definiert die Gesetzgeber:in Tiny Houses und was versteht das Bezirksamt unter Tiny Houses?
  2. Auf welcher Rechtsgrundlage ist die Wohnnutzung von Tiny Houses auf öffentlichen Flächen im Innenbereich, wie z. B. auf Parkplätzen oder in Grünanlagen, genehmigungsfähig?
  3. Auf welcher Rechtsgrundlage ist die Wohnnutzung von Tiny Houses in der für den Common Place angedachten gewidmeten Grünanlage in der Gürtelstraße während der Projektphase bis zum 31.12.21 und nach der Projektphase ab 01.01.22 genehmigungsfähig?
  4. Wodurch ist die Erschließung an das Versorgungsnetz (Wasser, Abwasser, Elektrizität) auf dem Grundstück in der Gürtelstraße gesichert?
  5. In welchen planungsrechtlichen Gebieten kann dauerhaftes Wohnen in Tiny Houses ermöglicht werden?
  6. Worin unterscheiden sich Wagenplätze planungsrechtlich von Plätzen für Tiny Houses?
  7. Wann und anhand welcher Unterlagen überprüft die Bau- und Wohnungsaufsicht Tiny Houses auf die Einhaltung der Vorgaben des Gebäude-Energie-Gesetzes?

 

 

Das Bezirksamt teilt Folgendes mit:

 

 

zu 1.                             

In den Rechtsvorschriften, die im Stadtentwicklungsamt Anwendung finden, ist der Begriff „Tiny Houses“ nicht existent und daher auch nicht definiert.

Wir gehen von temporären Häusern aus, die aufgrund ihrer Größe und Beschaffenheit unterhalb der Genehmigungsschwelle liegen.

 

zu 2. und 3.               

Wegen der fehlenden Nutzungsdefinition für „Tiny Houses“ und damit einer Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit sowie in Ermangelung eines konkreten Vorhabens ist eine allgemeine Beantwortung nicht möglich.

r den konkreten Fall der angedachten Unterbringung von Wohnungslosen war eine Sondernutzung der Grünfläche geplant.

 

zu 4.                             

Die Erschließungserfordernisse sind nicht bekannt.

r die Erfordernisse der angedachten und in ersten Schritten geplanten Unterbringung von Wohnungslosen hatte der Träger Karuna die Versorgungsmöglichkeit für Energie mittels Solarenergie, sowie von Wasser/Abwasser und Strom zugesichert.

 

zu 5.                             

Wegen der fehlenden Nutzungsdefinition für „Tiny Houses“ und damit einer Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit sowie in Ermangelung eines konkreten Vorhabens ist eine Beantwortung nicht möglich.

 

zu 6.                             

Mangels eines konkreten Vorhabens können „Tiny Houses“ im Allgemeinen hinsichtlich ihrer planungsrechtlichen Bedeutung nicht beurteilt werden. „Wagenplätze“ oder „Wagenburgen“ sind nach der Rechtsprechung keine Nutzungen im Sinne der Baunutzungsverordnung und können planungsrechtlich nicht als Wohnnutzungen definiert werden.

 

zu 7.                             

In Unkenntnis konkreter Vorhaben/Anträge kann die Frage nicht beantwortet werden.

 

 

 
 

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