Drucksache - DS/2070/V
Ich frage das Bezirksamt:
Abt. Bauen, Planen und Facility ManagementBezirksstadtrat
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Weitere planungsrechtliche Beurteilungen in der Stadtplanung:
Laskerstraße 4-6 (angrenzend Markgrafendamm) Derzeit werden städtebauliche Varianten für die Errichtung des inklusiven und ökologischen Bildungs- und Nachbarschaftscampus – Lasker Wiese erarbeitet. Die Varianten stellen die Entwicklung von zwei- bis fünfgeschossigen Baukörpern dar. Geplant sind in erster Linie öffentliche und halböffentliche Nutzungen. Die Freiflächen sollen als Spiel- bzw. Grünflächen qualifiziert werden. (Arbeitsstand 14.10.2020)
Markgrafendamm 25 Für das Grundstück Markgrafendamm 25 wird derzeit ein Vorhaben durch das beauftragte Architektenbüro ausgearbeitet. Dies erfolgt im Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines Vorhabens in der Laskerstraße 1 durch das gleiche Architekturbüro. Beide Vorhaben sollen durch einen Bauträger entwickelt werden. Die Gebäude sollen vier Vollgeschosse sowie ein Staffelgeschoss erhalten. Es ist jeweils eine Büronutzung vorgesehen.
Markgrafendamm 25 c (Supermarkt) Der bestehende Supermarkt auf dem o.g. Grundstück soll baulich erweitert werden.
Die baurechtliche Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen ist die Bauordnung für Berlin. Das Jahr des Bauantrages bzw. der Genehmigung ist in der Beantwortung der Frage 1 hinterlegt.
Die im östlichen Bereich des Markgrafendamms geplante Verlängerung der BAB 100 hatte im Ergebnis bisher keine Auswirkungen auf aktuelle Bauvorhaben. Die im aktuellen Flächennutzungsplan dargestellte Verlängerung der BAB 100 ist ein Vorhaben von dringendem Gesamtinteresse Berlins. Der Bezirk ist gemäß § 17 AGBauGB verpflichtet, die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung im bauaufsichtlichen Verfahren innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Bauvorlagen zu unterrichten.
Auch wenn es einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan V-31 im Bereich der dargestellten Trasse für die Verlängerung der BAB 100 gibt, so sind die Vorhaben auf der Grundlage von § 34 BauGB zu beurteilen. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen war über diese Vorhaben informiert und hatte keine Verletzung des dringenden Gesamtinteresses geltend gemacht.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Schmidt
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