Drucksache - DS/0001-06/V  

 
 
Betreff: Änderung der Geschäftsordnung: Abweichende Verfahren in außergewöhnlichen Notlagen
Status:öffentlichBezüglich:
DS/0001/V
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90 Die Grünen/DIE LINKE/SPD/CDU/diePARTEI/FDPVorsteherin
  Jaath, Kristine
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
Ältestenrat
17.11.2020 
Öffentliche Video-/Telefonkonferenz des Ältestenrates (ÄR) mit dem Unterausschuss Geschäftsordnung mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Unterausschuss Geschäftsordnung
Vorstand der BVV
23.11.2020    Nichtöffentliche Video-/Telefonkonferenz des Vorstandes der BVV (Vorstand)      
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
25.11.2020 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag

BVV 25.11.2020

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Der bisherige § 59 der Geschäftsordnung wird wie folgt neu gefasst und durch die weiteren §§ 60-64 ergänzt:


§ 59 Abweichende Verfahren in außergewöhnlichen Notlagen
 

1)      In außergewöhnlichen Notlagen kann von den Regelungen dieser Geschäftsordnung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften abgewichen werden.

2)      Eine außergewöhnliche Notlage liegt insbesondere vor, wenn Bezirksverordneten und Bürgerdeputierten aufgrund einer allgemeinen Gefahren- oder Schadenslage, wie einer Pandemie, einer Naturkatastrophe, Seuchengefahr, eines Unglücks- oder Katastrophenfalls, durch persönliche Teilnahme an den Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung oder ihrer Ausschüsse Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit droht.

3)      Die Feststellung einer solchen außergewöhnlichen Notlage trifft die BVV in einer öffentlichen Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer verfassungsmäßigen Mitgliederzahl. Die Feststellung ist auf längstens 3 Monate zu befristen. Sie tritt außer Kraft, wenn sie nicht vor Ende des Zeitraums um jeweils längstens weitere 3 Monate mit derselben Mehrheit verlängert wird. Die Feststellung ist durch BVV-Beschluss mit einfacher Mehrheit der gewählten Mitglieder aufzuheben, wenn die Notlage nicht mehr besteht.

4)      Sollte der Zusammentritt der BVV zu einer öffentlichen Sitzung aufgrund der unter Abs. 2) genannten Umstände nicht möglich sein, stellt der Vorstand der BVV im Einvernehmen mit dem Ältestenrat die außergewöhnliche Notlage vorläufig fest und verabredet die notwendigen Maßnahmen nach § 59 ff. der GO. Die vorläufige Feststellung ist dann in der darauffolgenden Sitzung der BVV entsprechend Abs. 3) zur Feststellung vorzulegen.

5)      Im Falle einer außergewöhnlichen Notlage können Sitzungen der BVV und ihrer Ausschüsse auch unter reduzierter Anwesenheit der Mitglieder bzw. Gäste („Pairing-Verfahren“), unter teilweiser persönlicher Anwesenheit nebst Zuschaltung per Videoübertragung in den Sitzungsraum („Hybrid-Sitzung“) oder ohne persönliche Anwesenheit („Video-Konferenz“) stattfinden. Die Entscheidung für Ausschüsse sowie Plenumssitzungen trifft der Vorstand der BVV im Einvernehmen mit dem Ältestenrat.

6)      Soweit erforderlich, können im Ältestenrat weitere Abweichungen von der Geschäftsordnung, etwa zur Verkürzung von Redezeiten und Anfragemöglichkeiten, der Reduzierung der Plätze für Zuschauer*innen und Medienvertreter*innen, der Verlängerung oder Verkürzung von Fristen (z.B. Einladungs- oder Antwortfristen) oder der Verweis auf eine rein schriftliche Beantwortung verabredet werden. Das Hausrecht der Vorsteher*in bleibt unberührt.

7)      Die Öffentlichkeit der Sitzung ist in jedem Fall so weit wie möglich zu gewährleisten. Wenn keine Plätze für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, soll die Sitzungsöffentlichkeit durch eine zeitgleiche Übertragung von Ton und Bild ins Internet („Audio- und Video-Stream“) gewährleistet sein.

 

 

 

§ 60 Pairing-Verfahren
 

1)      Die Fraktionen und Gruppen können im Ältestenrat einvernehmlich vereinbaren, unter reduzierter Besetzung in einem „Pairing-Verfahren“ zu tagen, wobei die Anzahl der teilnehmenden Verordneten vorzugsweise nach dem Sitzverteilungsverfahren Hare-Niemeyer so reduziert wird, dass das ursprüngliche Stärkeverhältnis weitgehend gewahrt bleibt.

2)      Diese Verabredung ist freiwillig, die Rechte der einzelnen Bezirksverordneten bleiben unberührt.

 

§ 61 Hybrid-Sitzung
 

1)      Die Sitzung kann unter teilweiser persönlicher Anwesenheit der Mitglieder der BVV nebst Zuschaltung der anderen Mitglieder bzw. Gäste per Videoübertragung in den Sitzungsraum stattfinden („Hybrid-Sitzung“). Dabei wird im Ältestenrat die Anzahl der persönlich anwesenden Mitglieder entsprechend § 60 Abs. 1) festgelegt. Die übrigen Mitglieder werden über ein Videokonferenzsystem zugeschaltet.

2)      Die Sitzungsleitung stellt die „virtuelle“ Anwesenheit der zugeschalteten Mitglieder fest und vermerkt sie in der Anwesenheitsliste. Dazu vergewissert sie sich über die Identität des zugeschalteten Mitglieds.

3)      Die zugeschalteten Mitglieder haben Antrags- und Rederecht. Ihre Rede wird per Video- und Tonübertragung in den Sitzungsraum übertragen.

 

§ 62 Video-Sitzung
 

1)      Die Sitzung kann auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder als reine Video-Konferenz stattfinden. Die Sitzungsöffentlichkeit wird dabei durch eine zeitgleiche Übertragung von Ton und Bild ins Internet („Audio- und Video-Stream“) gewährleistet. Dabei wird nur Ton- und Bild der jeweils sprechenden Person übertragen. Bei Ausschuss-Sitzungen kann auf einen Livestream verzichtet werden, wenn Gäste sich auch an der Videokonferenz beteiligen können.

2)      Die Sitzungsleitung stellt die „virtuelle“ Anwesenheit der Mitglieder fest und vermerkt sie in der Anwesenheitsliste. Dazu vergewissert sie sich über die Identität der Mitglieder.

3)      An der Videokonferenz nehmen nur vorab angemeldete Mitglieder bzw. Gäste teil. Dabei ist der Name anzugeben. Über Ausnahmen entscheidet die Sitzungsleitung. Die Rechte der Bezirksverordneten bleiben unberührt.

4)      Die Teilnehmenden sind grundsätzlich – soweit technisch möglich – verpflichtet, ihr Bild zu übertragen. Sie sollen den Ton nur übertragen, wenn sie das Wort haben. Eine Teilnahme per Telefon oder eine reine Ton-Übertragung kann im Ausnahmefall von der Sitzungsleitung zugelassen werden.

5)      Sofern sich kein Widerspruch regt, erfolgt die Abstimmung offen durch Abfrage des Stimmverhaltens der Fraktionen unter Berücksichtigung von Einzelvoten, Gruppen, Einzelverordneten und Bürgerdeputierten. Die Zahl der Stimmen je Fraktion bzw. Gruppe ergibt sich aus der Anwesenheitsliste. Namentliche Abstimmungen können durch einzelne Abfrage der Verordneten oder ggf. durch eine entsprechende Funktion des Videokonferenzsystems durchgeführt werden.

6)      Geheime Abstimmungen erfolgen ausschließlich im schriftlichen Verfahren.

 

§ 63 Abstimmung im Schriftlichen Verfahren
 

1)      Abstimmungen können auf Antrag im Schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Beschlüsse der BVV und ihrer Ausschüsse, die direkt Rechtskraft entfalten (vgl. § 12 BezVwG)[1] sollen im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Im Zweifel wird schriftlich abgestimmt. Dabei können auch mehrere Abstimmungsfragen gestellt werden.

2)      Dazu versendet die Vorsteher*in die Abstimmungsunterlagen digital oder per Post an die abstimmungsberechtigten Mitglieder. Die Unterlagen können per Post an die Vorsteher*in zurückgesendet werden, diese kann jedoch auch ein Abstimmungslokal einrichten. Mit Versendung der Unterlagen setzt die Vorsteher*in zugleich eine angemessene Frist, bis zu welcher die ausgefüllten Unterlagen wieder bei ihr eingegangen sein müssen. Nach dem Ende der Abstimmungsfrist beginnt der Vorstand oder von der Vorsteher*in benannte Vertreter*innen mit der öffentlichen Auszählung der Stimmen. Die Vorsteherin gibt das Ergebnis unverzüglich durch Versendung an die Mitglieder bekannt. Zudem legt sie das Abstimmungsergebnis der BVV in einer Vorlage zur Feststellung vor. Schriftliche Abstimmungen in Ausschüssen bedürfen keiner Vorlage zur Feststellung.

 

§ 64 Inkrafttreten

 

Die §§59 bis 63 treten sofort nach Beschlussfassung durch die BVV in Kraft.

 

 


[1]§ 12 BezVwG:
(1) Die Bezirksverordnetenversammlung bestimmt die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirks im Rahmen der Rechtsvorschriften und der vom Senat oder den einzelnen Mitgliedern des Senats erlassenen Verwaltungsvorschriften. Sie regt Verwaltungshandeln an durch Empfehlungen und Ersuchen, kontrolliert die Führung der Geschäfte des Bezirksamts, entscheidet in den ihr vorbehaltenen Angelegenheiten und nimmt die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen, Abberufungen und Feststellungen vor. Sie kann über alle Angelegenheiten vom Bezirksamt jederzeit Auskunft verlangen.

 

(2) Die Bezirksverordnetenversammlung entscheidet über

 

1. den Bezirkshaushaltsplan (§ 4 Absatz 1) und die Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben;

2. die Verwendung von Sondermitteln der Bezirksverordnetenversammlung;

3. die Genehmigung der Bezirkshaushaltsrechnung (§ 4 Absatz 3) unbeschadet der Entlastung durch das Abgeordnetenhaus auf Grund der Haushalts- und Vermögensrechnung;

4. Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und anderen baurechtlichen Akten, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie von naturschutzrechtlichen Veränderungsverboten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;

5. die Zustimmung zu Grenzberichtigungen (§ 1 Absatz 2);

6. die Zustimmung zu Betriebssatzungen der Eigenbetriebe (§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Eigenbetriebsgesetzes);

7. die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen (§ 65 Absatz 7 der Landeshaushaltsordnung);

8. die bezirkliche Anmeldung zur Investitionsplanung;

9. eine Bereichsentwicklungsplanung nach dem Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs, Anträge des Bezirks zur Änderung der Flächennutzungsplanung;

10. die Errichtung, Übernahme und Auflösung bezirklicher Einrichtungen oder ihre Übertragung an andere Träger;

11. Angelegenheiten, die der Bezirksverordnetenversammlung durch besondere Rechtsvorschrift zugewiesen sind.

 

(3) Die Bezirksverordnetenversammlung kann nach vorausgegangener Kontrolle (§ 17) oder im Falle des § 13 Absatz 2 Entscheidungen des Bezirksamts aufheben und selbst entscheiden; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt. Ausgenommen sind

 

1. Einzelpersonalangelegenheiten;

2. der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken;

3. die ärztlich, zahnärztlich und tierärztlich bestimmten Tätigkeiten;

4. die Durchführung und Sicherung der Erfüllung der Schulpflicht;

5. Ordnungsangelegenheiten.

 

Stammbaum:
DS/0001/V   Beschlussfassung über die vorläufige Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg in der V. Wahlperiode   B'90 Die Grünen/DIE LINKE/SPD   Beschluss
DS/0001-01/V   Beschlussfassung über die vorläufige Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg in der V. Wahlperiode hier §16   BezVerordneter Just   Beschluss
DS/0001-02/V   Änderung der vorläufigen Geschäftsordnung § 27 Mündliche Anfragen   Unterausschuss Geschäftsordnung   Beschluss
DS/0001-03/V   Die Sitzungen der BVV- Änderung der GO   DIE LINKE   Beschluss
DS/0001-04/V   Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg in der V. Wahlperiode   Unterausschuss Geschäftsordnung   Beschluss
DS/0001-05/V   Änderungsantrag zur GO BVV (DS/0001-04/V)   B'90 Die Grünen/DIE LINKE/SPD   Beschluss
DS/0001-06/V   Änderung der Geschäftsordnung: Abweichende Verfahren in außergewöhnlichen Notlagen   B'90 Die Grünen/DIE LINKE/SPD/CDU/diePARTEI/FDP   Beschluss
 
 

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