Drucksache - DS/1854/V
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Ich frage das Bezirksamt:
Beantwortung: BezStR Herr Schmidt
zu Frage 1: Ja.
zu Frage 2: Herr Stadtrat Schmidt und Frau Bezirksbürgermeisterin Herrmann.
zu Frage 3: Das Bezirksamt liest den Prüfbericht der Bezirksaufsicht so, dass kein Widerspruch zur Pressemitteilung 207 besteht. Das Bezirksamt hat selbst mehrfach gegenüber der Öffentlichkeit und der SPD-Fraktion darauf hingewiesen und sich dafür entschuldigt, dass bei der nachträglichen schriftlichen Benachrichtigung der SPD-Fraktion über die durch § 11 Abs. 2 Satz 3 Bezirksverwaltungsgesetz begründete Zurückhaltung eines Aktenteils, das Akteneinsichtsrechts nicht im vollen Umfang berücksichtigt wurde. Im Übrigen erfolgte dieser Hinweis an die SPD, bevor die SPD mit ihrem Vorwurf an die Öffentlichkeit ging. Das Bezirksamt wies die SPD also auch selbst auf diesen Fehler hin. Der Prüfbericht im Einzelnen, ich zitiere eine Passage: „Bezüglich der ersuchten Einsicht in die Akten „DIESE eG allgemein“ sowie „DIESE eG Zwangsvollstreckung“ ist im Ergebnis festzustellen, dass es zwar nach hiesiger Prüfung einerseits wegen des zum Zeitpunkt der Akteneinsicht am 10.01.2020 noch nicht abgeschlossenen Verfahrens und zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses (ein der Akteneinsicht vorübergehend entgegenstehendes dringliches öffentliche Interesse i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 Bezirksverwaltungsgesetz) grundsätzlich zulässig sein konnte, die Einsicht bis zum Abschluss eines Verfahrens zu verweigern, dass allerdings andererseits der Umstand, dass die nach § etc. erforderliche schriftliche Begründung für die verweigerte Einsichtsgewährung erst im Nachgang geliefert wurde, der hohen Bedeutung des Akteneinsichtsrechts nicht ausreichend Rechnung trägt. Dem Einsichtsnehmenden soll durch das Begründungserfordernis im Interesse der Transparenz des Verwaltungshandelns unmittelbar verdeutlicht werden, welche Gründe einer Einsicht entgegenstehen. Die erst nachträglich gelieferte Begründung ist dazu geeignet, die Transparenz des Verwaltungshandelns in Frage zu stellen. Damit ist festzuhalten, dass das Akteneinsichtsrechts aus hiesiger Sicht jedenfalls zum Teil beeinträchtigt wurde. In die abschließende bezirksaufsichtliche Bewertung ist jedoch auch einzubeziehen, dass den Bezirksverordneten individuelle verwaltungsrechtliche Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine teilweise verweigerte Akteneinsicht zustehen, gegenüber dem bezirksaufsichtliche Maßnahmen in der Regel subsidiär sind und dass im konkreten Fall die zunächst nicht gewährte Akteneinsicht in die Akte „DIESE eG allgemein“ und „DIESE eG Zwangsvollstreckung“ und „DIESE eG Freistellung Ostseeplatz“ nunmehr mehrfach und umfänglich, vollumfänglich angeboten wurde. Vor diesem Hintergrund sind weitere bezirksaufsichtliche Schritte nicht angezeigt, sodass sich hiermit die Prüfung in dieser Angelegenheit beende.“ Das Bezirksamt schließt daraus, dass der Sachverhalt sich genauso darstellt, wie vom Bezirksamt in der Vergangenheit geschildert und bedauert. Es gab Fehler, diese wurden jedoch inzwischen geheilt. Deshalb lässt der Prüfbericht aus Sicht des Bezirksamtes den Schluss zu, dass das Akteneinsichtsrecht der BVV durch das Bezirksamt in der - Zitat: „abschließenden bezirksaufsichtlichen Bewertung“ Zitat Ende - ausreichend sichergestellt wurde, nachdem es im Prozess, die auch öffentlich intensiv diskutierten und vom Bezirksamt niemals bestrittenen Beeinträchtigungen gab, weshalb - Zitat: „weitere bezirksaufsichtliche Schritte nicht angezeigt“ Zitat Ende - sind. Vielen Dank. |
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