Drucksache - DS/1605/V  

 
 
Betreff: Umgang mit dem Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Berlin zur Zweckentfremdung von Wohnungen in der Markthalle Neun?
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Aydin, SevimAydin, Sevim
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
26.02.2020 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) beantwortet   

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Das Gericht ist laut Tagesspiegel vom 20.01.2020 zu der Einschätzung gekommen: „Die pauschale Androhung eines Zwangsgeldes für mehrere Räumlichkeiten dürfte unbestimmt und damit rechtswidrig sein.“ Warum hat das Bezirksamt das Zwangsgeld pauschal veranschlagt und damit seine Verhandlungsposition geschwächt?

 

  1. Aus welchen Gründen hat das Bezirksamt dem Vergleichsangebot für die vierte Wohnung, die die Betreiber der Markthalle Neun als Büroraum nutzen, zugestimmt und ist nicht in die Revision gegangen?

 

  1. Ist eine Ausgleichzahlung von zwei Euro pro Quadratmeter für die Zweckentfremdung von Wohnraum angemessen, zumal das Zweckentfremdungsverbotsgesetz bereits 2013 in Kraft getreten ist und die Betreiber der Markthalle Neun nicht auf Eigeninitiative eine Genehmigung beantragt haben?

 

 

Beantwortung: BezStR Herr Mildner-Spindler

 

zu Frage 1: Aufgrund des anfänglich, aufgrund der anfänglich nicht allzu umfassenden Beweislage wurde ein Amtsverfahren zur Zweckentfremdung für die Wohnungen in der Markthalle 9 eröffnet. Die Einheiten wurden zu Beginn des Amtsverfahrens vor Anhörung unter einem Geschäftszeichen geführt. Nach Widerspruch zur Rückführungsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung wurden die Verfahren der einzelnen Einheiten der Übersicht halber separat angelegt und Zwangsgelder bezogen auf jede einzelne Einheit angedroht.

Im weiteren Verfahren wurden weitere neue Erkenntnisse gewonnen und Belege seitens der Eigentümer zur fehlenden Wohnraumeigenschaft einiger Einheiten vorgelegt, die vom Verwaltungsgericht im Vergleichsvorschlag berücksichtigt wurden.

r den Inhalt des zustande gekommenen Vergleichs spielte die zunächst erfolgte und später korrigierte Androhung eines pauschalen Zwangsgelds keine Rolle.

 

zu Frage 2: Die vierte Wohnung wurde ursprünglich als Wohnung des Inspektors errichtet. Der Hausmeister des Objektes nutzte die Wohnung bis zum Tod im Februar 2015. Der Sohn trat in das bestehende Mietverhältnis ein, wodurch das Bezirksamt die Ansicht vertrat, dass die Räumlichkeiten offensichtlich ohne Zweckbindung als Wohnraum genutzt wurden.

Im weiteren Verfahren wurden jedoch Belege seitens der Eigentümer vorgelegt, dass die Weiternutzung der Wohnung durch den Sohn ohne Zustimmung der Eigentümer erfolgte. Aus diesem Grund wurde der Mietvertrag seitens der Eigentümer gekündigt und die Parteien einigten sich außergerichtlich über die Rückgabe der Räumlichkeiten zum 31.03.2016.

 

zu Frage 3: Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 Zweckentfremdungsverbotsverordnung soll bei einer zweckfremden Nutzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 eine monatliche Ausgleichszahlung von bis zu 6 EUR / m² geleistet werden.

Unter Berücksichtigung der Wohnlage, einfache Wohnlage lt. Mietspiegel 2019 sowie des Wohnungszuschnitts und der Ausstattung ist eine Ausgleichszahlung von 2 EUR monatlich angemessen. Dass die Betreiber der Markthalle 9 nicht auf Eigeninitiative eine Genehmigung beantragt haben, ist kein Kriterium bei Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlung.

 

 
 

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