Drucksache - DS/1522/V
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Vorbemerkung: Bereits im März hatte ich in dieser Sache eine erste Einwohneranfrage gestellt. Aufgrund der zwischenzeitlich teilweise begonnenen Bauvorhaben habe ich mich Anfang Oktober mit ergänzenden Fragen an das Bezirksamt gewandt und habe trotz Nachfassen bis heute keine Antwort erhalten. Ungeachtet der Tatsache, dass ich weiterhin der Auffassung des Bezirks widerspreche, dass eine Zulässigkeit der Bauvorhaben nach § 34 BauGB gegeben ist, geht der nunmehr bekannt gewordene Bauumfang weit über den Umfang der Nachbarbebauung hinaus und weicht von dieser ab.
Beantwortung: BezStR Herr Schmidt
zu Frage 1: Im August 1990 wurde die Baugenehmigung für die Errichtung eines Bürogebäudes erteilt. Bei Vorhaben nach § 34 Baugesetzbuch sind gesetzliche Fristen einzuhalten. Die Verletzung der gesetzlichen Fristen führt zur Genehmigungsfiktion. Das bedeutet, wenn das Amt den Antrag nicht fristgerecht bearbeiten würde, würde der Antrag als genehmigt gelten.
zu Frage 2: Ja, die Gebäudehöhe liegt bei 23 m über Gelände. Auf dem Dach befinden sich Technikflächen und auf der Südseite eine Dachterrasse. Diese Höhe soll nicht genehmigt werden, wie Sie schreiben, sondern muss gemäß § 34 Baugesetzbuch genehmigt werden, wenn sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Darauf hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch.
zu Frage 3: Gemäß § 34 Baugesetzbuch ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Dabei kommt es nicht nur auf die direkten Nachbarn an. Die zulässige Gebäudehöhe orientiert sich an der Wohnbebauung Revaler Straße 19 - 23. Das Vorhaben fügt sich deshalb in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Betreffend Abstandsflächen ist zu sagen: Die Bebauung ist zulässig in geschlossener Bauweise, d.h. als Grenzbebauung gemäß § 6 Bauordnung Berlin ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Nach Süden grenzt das Grundstück an eine öffentliche Verkehrsfläche, an das Bahngelände.
zu Frage 4: Ja, das Gebäude verfügt über sechs Vollgeschosse. Darüber befinden sich zurückgestaffelte Technikaufbauten.
zu Frage 5: Das Gebäude ist in geschlossener Bauweise mit einer Höhe von 23 m über Gelände zulässig, siehe Frage 2 und 3. Die Gebäudeform, z.B. das Gestaltungselement Zurückstaffelung wird in § 34 Baugesetzbuch nicht geregelt. Die Ausnutzung der Gebäudehöhe mit Vollgeschossen ist hier planungsrechtlich zulässig. Bei den Technikaufbauten handelt es sich um untergeordnete technisch bedingte Aufbauten. Vielen Dank. |
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