Drucksache - DS/1366/V
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Ich frage das Bezirksamt:
Erläuterungen zu den Fragen: Zu 1 Der Antrag wurde am 17. September 2018 der BVV mit 1457 Unterstützerunterschriften von den Vertrauenspersonen übergeben und am 07. November 2018 in der BVV – Sitzung angenommen. Ein ¾ Jahr ist vergangen ohne Information oder einen Bescheid zum Gutachten auf der Basis einer konkreten aktuellen Umweltprüfung. Zu 2 z.B. Umweltstadträtin Clara Herrmann ( Friedrichshain/Kreuzberg ): - keine Bebauung ohne Klimaüberprüfung - wir brauchen in der Stadt jede GRÜNE OASE im öffentlichen Raum - jeder Baum ist eine biologische Grünanlage z. B. Bundesumweltministerin Svenja Schulze: - Deutsche Städte grün machen „Masterplan Stadtnatur“ - Änderungen im Baurecht - Nistmöglichkeiten der Vögel beachten - Selbst kleine Grünanlagen könnten die Temperaturen drei bis vier Grad senken und tragen zur Kühlung und Sauerstoffproduktion bei Hier muss erwähnt werden, dass eine Vorort-Begehung der politischen Entscheidungsträger Begrüßungswert wäre. Zu 3 Der verbindliche §6 der BO von 2005 sollte unter Beachtung der aktuellen Klimaveränderungen korrigiert werden. 2005 wurden in diesem §6 die Abstandsflächen auf weniger als die Hälfte des bisherigen Maßes nämlich von 1,0 H auf 0,4 H reduziert. Die aktuellen Klimaveränderungen müssten jetzt Anlass sein für eine sofortige Zurückführung der alten Abstandsflächen auf 1,0 H. Mit dieser politischen Entscheidung könnte folgendes erreicht werden: - Vermeidung unerträglicher Beschattungen - Beachtung der Energieeffizienz - Vermeidung zusätzlicher Bodenverdichtungen - Vermeidung von Hitze- und Lärmbelästigungen - Beachtung eines notwendigen Sozialabstandes - Gewährleistung einer licht- und luftdurchlässigen Innenstadt
Wir werden uns weiter für ein lebenswertes Wohnen einsetzen und hoffen auf eine gerechte Lösung
Beantwortung: BezStR Herr Schmidt
zu Frage 1: Sehr geehrte Frau Fielitz, vielen Dank für die Fragen, die ich Ihnen gerne beantworten möchte. Der Umweltbericht ist ein Instrument des Bebauungsplanverfahrens. Für die Landsberger Allee 62 gilt der § 34 des Baugesetzbuches, das bedeutet, es gibt kein Planerfordernis, so lange sich das Vorhaben des durch § 34 begründeten Baurechts bewegt. Soweit ein Vorhaben den Prüfkriterien des § 34 entspricht, ist das Fachamt verpflichtet, eine positive Stellungnahme zu erteilen, also zu bestätigen, dass das geprüfte Vorhaben dem geltenden Baurecht entspricht. Nach § 34 Baugesetzbuch sind Bauvorhaben zulässig, wenn sie fünf Voraussetzungen kumulativ erfüllen.
So ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es
Des Weiteren muss sich das geplante Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, d.h., es muss über jedes Bauvorhaben abgewogen werden. Darüber hinaus gelten weitere Rechtsgrundlagen wie z.B. die Baumschutzverordnung. Auch diese Belange werden im Bebauungsgenehmigungsverfahren beachtet und in Bezug auf geschützten Baumbestand geprüft. Auch die Regenwasserversickerung muss nachgewiesen werden. Erfüllt ein Bauvorhaben aber alle diese Voraussetzungen, ist das zuständige Bauaufsichtsamt verpflichtet, die eingereichten Anträge nach Frist der Bauordnung zu bewilligen und das ist hier der Fall. Ungeachtet dessen habe ich mich aber dazu mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Herrn Staatssekretär Scheel, ausgetauscht. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sieht das Projekt im Zusammenhang mit dem generellen Auftrag des Senats an die Wohnungsbaugesellschaften, innerstädtische Nachverdichtung für eine sozialverträgliche Wohnraumaktivierung umzusetzen. Dazu wurde im Koalitionsvertrag eine Zielzahl von 20.000 Wohnungen pro Jahr vereinbart. Um diese zu erreichen, muss nachverdichtet werden. So hat sich die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auch zum Vorhaben Landsberger Allee 62 positioniert. Mir liegt dazu auch ein entsprechendes Antwortschreiben von Staatssekretär Scheel vom 20. Juli an die Anwohner vor, in dem diese Argumentation noch einmal ausführlich dargelegt wird, und das insbesondere, da das Vorhaben nach den bebauungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorgaben genehmigungsfähig ist, zumal der geplante Neubau nicht auf einer bestehenden Grünanlage, sondern auf einer derzeit als Stellplatzanlage genutzten versiegelten Fläche erfolgen soll. Da ein Umweltbericht im eigentlichen Sinn ein sehr aufwändiges und kostenintensives Instrument ist und nicht zu den erforderlichen gesetzlichen Vorgaben gehört, kann die WBM nicht verpflichtet werden, die Kosten dafür trotzdem zu tragen, also die Wohnungsbaugesellschaft Mitte - der Bauherr. Im Bezirk sind dazu ebenfalls keine Mittel im Haushalt eingestellt oder vorhanden. Wie ich aber schon ausgeführt habe, sind die wesentlichen Umweltbelange auch im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Mir ist bewusst, dass die Nachverdichtung für die betroffenen AnwohnerInnen immer eine Veränderung im gewohnten Umfeld bedeutet und damit auch eine Herausforderung ist. Es gehört aber genauso zu unserer Verantwortung, an Standorten, die
Wohnraum für die Menschen zu schaffen. Vor diesem Hintergrund wird in diesem Verfahren leider kein in der o. g. Drucksache geforderter Umweltbericht erstellt werden können. Er hätte keine Auswirkungen auf den Rechtsanspruch des Bauherrn, auf sein Baurecht, und würde den entsprechenden Bescheid nicht beeinflussen können. Über den Informationswert hinaus würden lediglich hohe Kosten verursacht, deren Deckung von niemandem übernommen würde. Ich erlaube mir, hier zu bemerken in dem Haus, dass, sollte die BVV dennoch eine entsprechende Untersuchung wünschen - das Baugenehmigungsverfahren läuft, bitte ich solch einen Beschluss dafür mit den zu verausgabenden Mitteln zu unterlegen.
zu Frage 2: Für die Landsberger Allee 63 gilt der § 34. Soweit ein Vorhaben den eben erläuterten Prüfkriterien und den weiteren einschlägigen Verordnungen entspricht wie z.B. die Baumschutzverordnung, ist das Fachamt, also z.B. Umweltamt, verpflichtet, eine entsprechende positive Stellungnahme abzugeben. Umweltstadträtin Herrmann hat mir aber, abgesehen von der Rechtslage, mitgeteilt, dass sie das Vorhaben unter Umwelt- und Klimaschutzaspekten weiterhin kritisch sieht.
zu Frage 3: Das Bezirksamt ist leider nicht Gesetzgeber für die Landesbauordnung. Das ist der Senat bzw. das Abgeordnetenhaus. Anregungen zur Novellierung oder Änderung der Bauverordnung werden in der Regel durch die Fraktionen des Abgeordnetenhauses eingebracht. Außerdem werden sie auf der fachlichen Ebene in den zuständigen Fachgremien bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erörtert. |
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