Drucksache - DS/1066/V  

 
 
Betreff: Fakten zum Verkauf der Blöcke C-Nord, C-Süd und D-Nord in der Karl-Marx-Allee
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:FDPFDP
Verfasser:Heihsel, MarleneHeihsel, Marlene
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
28.11.2018 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) beantwortet   

Beschlussvorschlag

Wir fragen das Bezirksamt:

 

  1. Wurden dem Land Berlin bzw. einer der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften seit 2016 die genannten Blöcke bzw. Teile davon zum Kauf angeboten?

 

  1. Wie viele Wohnungen bzw. Haushalte in den genannten Wohnblöcken sind durch die Klausel in Paragraph 17 des Kaufvertrages zwischen der Wohnungsbaugesellschaft Friedrichshain und der DepFa Immobilienmanagement AG aus dem Jahr 1993 dauerhaft vor Eigenbedarfskündigungen geschützt?

 

  1. Wie viele Haushalte in den genannten Blöcken besitzen ein Mieter*innen-Vorkaufsrecht für ihre Wohnung?

 

 

Nachfragen:

 

  1. Ist die nicht vorhandene Möglichkeit der Belastung des zukünftigen Wohneigentums zur Kreditaufnahme (Belastungsvollmacht) grundsätzlich in den jeweiligen Grundbüchern der betroffenen Wohnungen in den o.g. Blöcken verankert?

 

  1. Falls eine solche Klausel zur Belastungsvollmacht in den Grundbüchern besteht, wann und von wem wurde bzw. wird dies (in Zukunft) in die Grundbücher aufgenommen?

 

 

Beantwortung: BezStR Herr Schmidt

 

zu Frage 1: Nach Rücksprache mit dem im Bezirk zuständigen Facility-Management gehen im Bezirk in der Regel keine Verkaufsangebote für private Liegenschaften ein. Wir haben aktuell auch keine Kenntnisse, was den Wohnungsbaugesellschaften oder anderen Stellen im Land Berlin angeboten worden ist.

 

zu Frage 2: Dem Bezirksamt sind Informationen zu dem Vertrag nur durch Informationen Dritter in Teilen bekannt. Für die Richtigkeit der Angaben wird daher keine Gewähr übernommen. Nach den vorliegenden Informationen sind alle Mietparteien in den Wohnblöcken dauerhaft vor Eigenbedarfskündigungen geschützt, die zum Zeitpunkt des Verkaufs der Blöcke durch die WBF im Jahr 1993 dort wohnen.

Hinweisen möchte ich an dieser Stelle auf die Praxis, die ja in der Karl-Marx-Allee auch schon woanders um sich gegriffen hat, dass in Verkaufsangeboten dann das Alter der Menschen mit dabei war, das kann man dann sozusagen umrechnen irgendwie im Wert und dass das Thema Eigenbedarfskündigung ja auch dann letztlich in eine langfristige Struktur hier eingeht, eine Verdrängungsstruktur letztlich und ich diese Regel zwar insofern gut finde, dass man da mal zumindest ein bisschen nachgedacht hat anscheinend beim Verkauf, aber sie jetzt quasi als irgendwie Argument zu benutzen, dass es doch alles nicht so schlimm sei, halte ich für extrem verfehlt.

 

zu Frage 3: Dem Bezirksamt liegen hierzu keine Informationen vor. Aber ein Hinweis: Gemäß § 577 Abs. 1 BauGB ist der Mieter zum Verkauf …, Bundesgesetzbuch, Entschuldigung, zum Verkauf vermieteter Wohnraum berechtigt, an den nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll. Hierzu ist aber auch zu erwähnen, dass wir jetzt ja eine Prüfung einleiten gerade mit diesem sogenannten Treuhandmodell, vielleicht kommen wir ja später noch dazu und auch einen anderen Verkaufs- oder Kommunalisierungsmodell und im Zug dieser Prüfung erheben wir auch genau dieses Thema, nämlich wie viele Personen zu welchen Konditionen eigentlich Vorkaufsrechte haben. Wir haben da einen sehr regen Rücklauf mittlerweile. Die Auswertung läuft gerade und wir werden dazu in der nächsten Woche dann auch berichten können.

 

zu Nachfrage 1 und 2: Dem Bezirksamt liegen hierzu leider keine Informationen vor und das gilt auch für die 2. Nachfrage.

 
 

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