Drucksache - DS/0696/V  

 
 
Betreff: Sondernutzungsrecht - pragmatische Anpassung der Laufbahn-Definition
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:FDPAusschuss WiOEB
Verfasser:Heihsel, MarleneHusein, Timur
Drucksache-Art:AntragBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
21.03.2018 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg überwiesen   
Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Verkehr und Immobilien
12.04.2018 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Verkehr und Immobilien im Ausschuss abgelehnt   
Ausschuss für Wirtschaft und Ordnungsamt, Eingaben und Beschwerden
15.05.2018 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Ordnungsamt, Eingaben und Beschwerden im Ausschuss abgelehnt   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
30.05.2018 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag zur DS/0696/V  

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, die Messpunkte und damit die Definition der Laufbahn, des Ober- und des Unterstreifens, die gemeinsam den Gehsteig bilden, wie folgt zu verändern:

 

Ist der Gehsteig im Bereich der Laufbahn mit den traditionellen, 80-100 cm breiten Granitplatten belegt, so wird die Laufbahn von 1,50 m aus der Mitte der Granitplatten gemessen (75 cm in beide Richtungen). Der Messpunkt liegt damit in der Mitte der Granitplatten, die Granitplatten haben ihren Platz mittig in der Laufbahn. Damit vergrößert sich der Oberstreifen.

 

Befinden sich aufgrund dieser Messweise Hindernisse in der Laufbahn (Poller, Parkscheinautomaten, Bäume etc.), so wird die Laufbahn so weit in Richtung Hauswand verschoben, dass sie wieder durchgängig auf einer Breite von 1,50 m frei von Hindernissen ist. Damit verkleinert sich der Oberstreifen und vergrößert sich der Unterstreifen.

 

Gehsteige, deren Laufbahn sich in der gesamten Breite von 1,50 m optisch (beispielsweise durch unterschiedliche Pflasterung) von Ober- sowie Unterstreifen abheben, sind von dieser Regelung nicht betroffen.

 

 

Begründung:

 

Insbesondere in kleinen Nebenstraßen im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg sind die Oberstreifen der Gehsteige zu schmal, um eine Sondernutzung (für Auslagen oder Tische) zu ermöglichen. Das liegt jedoch nicht daran, dass die Gehsteige, die vorrangig natürlich dem hindernisfreien fußufigen Passieren dienen, zu schmal für eine Sondernutzung sind. Im Gegenteil, sie sind in der Realität breit genug, Gastbetrieb, Auslagen von Geschäften und ausreichend Platz für Rollstühle und Kinderwagen zu ermöglichen.

 

Der fehlende Platz wird durch die Definition der Laufbahn „herbeigemessen“.

 

Ein Beispiel hierfür ist die Mainzer Straße. Momentan wird hier die Laufbahn vom äeren Rand der verlegten 90-94 cm-Granitplatten gemessen, was dazu führt, dass der Oberstreifen partiell weniger als 40 cm misst und die Granitplatten optisch nicht in der Mitte der Laufbahn liegen.

 

Gesetzlich ist lediglich festgelegt, dass die Laufbahn mindestens eine Breite von 1,50 m haben und frei von Hindernissen sein muss. Die Wahl des Messpunktes liegt damit im Ermessensspielraum des Ordnungsamtes, solang beide Kriterien eingehalten werden.

 

Die vorgeschlagene Änderung im Antrag, die Verlegung des Messpunktes, sorgt dafür, dass die Oberstreifen ca. 30 cm an Raum gewinnen, ohne die vorgeschriebene Laufbahnweite von 1,50 m zu verkleinern. Mit dieser Änderung kann beispielsweise in der Mainzer Straße ebenso wie mit der bisherigen Definition in der Straße durchgängig eine Laufbahn von 1,50 m gewährleistet werden. Sie stellt damit für alle Beteiligten Passanten, Passanten mit Rollstühlen oder Kinderwägen sowie Gastronomen und Händler eine zufriedenstellende Lösung dar.

 

 

BVV 21.03.2018

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Überweisung:

 

  • Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Verkehr und Immobilien
  • Ausschuss für Wirtschaft und Ordnungsamt, Eingaben und Beschwerden (federführend)

 

 

 

WiOEB 15.05.2018

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Antrag wird abgelehnt.

 
 

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