Drucksache - DS/0336-02/V
BVV 28.02.0218
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt, die bestehenden Prüfkriterien zur Sondernutzung von Gehwegen anzupassen.
Bei besonders geringem Platzvorkommen auf Gehwegen sollen Anpassungen bzw. Ergänzungen im Sondernutzungskonzept vorgeschlagen werden, die zumindest eine eingeschränkte Nutzung der Gehwege für Bänke, Verkaufstische, Tische und Stühle gewährleisten können. Eine generelle Räumung der Gehsteige ganzer Straßen soll verhindert werden.
Der Messpunkt für die Definition der Laufbahn in der Mainzer Straße wird vom Rand in die Mitte der verlegten 90 cm breiten Granitplatten verlegt. Damit wird die Laufbahn von der Plattenmitte aus mit jeweils 75 cm nach beiden Seiten hin definiert.
Bei der Sondernutzung von Oberstreifen (der Teil nahe am Gebäude), die weniger als 70 cm Breite aufweisen, sollen auch Vorschläge von Gastronomen genehmigungsfähig sein können, die zwar auf eine Bestuhlung mit der Rückseite zur Wand verzichten, aber dennoch durch schmale, seitlich zur Hauswand platzierte Stühle oder alternative Maßnahmen, wie z. B. Fensterbänke mit Sitzflächen, an der Fassade angebrachten ausklappbaren (Steh)Tischen mit kleinen Sitz- bzw. bequemen Anlehnflächen, Möglichkeiten für ihre Gäste im Außenbereich schaffen wollen.
Begründung: Die bislang im Antrag angelegten Vorschläge für die Mainzer Straße reichen nicht aus, um für die Gastronomiebetriebe ein ausreichendes Maß für eine Sondernutzung zu gewährleisten. Die Gastronomie bleibt auch nach dem neuen Vorschlag auf 38 cm bzw. max. 50 cm beschränkt. Das reicht aus für eine Warenauslage, aber insbesondere bei 38 cm nicht für einen Gastbetrieb – obwohl der Gehsteig in der Realität breit genug ist, Gastbetrieb und ausreichend Platz für Rollstühle und Kinderwägen zu ermöglichen.
Dennoch ist der Gehsteig in der Praxis breit genug. Die vorgeschlagene Änderung im Antrag, die Verlegung des Messpunktes, sorgt dafür, dass die Oberstreifen 30 cm an Raum gewinnen, ohne die vorgeschriebene Laufbahnweite von 1,50 m zu verkleinern. Mit dieser Änderung kann ebenso wie mit der bisherigen Definition in der gesamten Mainzer Straße durchgängig eine Laufbahn von 1,50 m gewährleistet werden. Sie stellt damit für alle Beteiligten – Passanten, Passanten mit Rollstühlen oder Kinderwägen sowie Gastronomen und Händlern eine zufriedenstellende Lösung dar.
BVV 28.02.2018 Zurückgezogen.
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