Drucksache - DS/0584/V  

 
 
Betreff: DS 0384 – Sofortige Festsetzung einer sozialen Erhaltungsgebietssatzung für die Blöcke Ruhlsdorfer Straße Ost und Ruhlsdorfer Straße West durch Erweiterung des sozialen Erhaltungsgebietes Hornstraße - Berichterstattung bis August 2017
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Dahl, JohnDahl, John
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
13.12.2017 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Warum liegt zur Drucksache 0384 noch keine Berichterstattung vor?
     
  2. Wann kann das Bezirksamt den Vollzug der Drucksache 384 melden?
     
  3. Teilt das Bezirksamt die Auffassung, dass jeder Monat Verzögerung der Festsetzung zum Erhaltungssatzungsgebiet jegliches Verantwortungsbewusstsein des Bezirksamtes für die Mieter in den Blöcken der Ruhlsdorfer Straße entbehrt?

 

 

Abt. Bauen, Planen und Facility Management                                                

Bezirksstadtrat                                  

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1. Warum liegt zur Drucksache 0384 noch keine Berichterstattung vor?

 

Sowohl die Ausweisung eines sozialen Erhaltungsgebietes als auch dessen mögliche Erweiterung bedürfen fundierter, rechtssicherer Untersuchungen u.a. der Gebäude-, Wohnungs- und Haushaltsstrukturen sowie der sozialen, baulichen und marktwirt-schaftlichen Dynamiken in den zu untersuchenden Gebieten. Aus diesen Gründen ist es nicht möglich, einzelne Häuser oder Blöcke einfach so an ein bereits bestehendes Erhaltungsgebiet anzugliedern. Das Erhaltungsgebiet „Hornstraße“ kann nicht ohne entsprechende Untersuchungen um die Blöcke Ruhlsdorfer Straße Ost und Ruhlsdorfer Straße West gemäß §172 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch erweitert werden.

 

 

  1. Wann kann das Bezirksamt den Vollzug der Drucksache 384 melden?

 

Die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer sozialen Erhaltungsverordnung erfordern eine regelmäßige Überprüfung der Voraussetzungen für den Fortbestand der Verordnung. Die letzte Fortschreibung für das Erhaltungsgebiet „Hornstraße“ erfolgte im Jahr 2015, so dass die nächste Fortschreibung im Jahr 2019 zu erfolgentte. Es wird vorgeschlagen, auch in Hinblick auf die in der Begründung der Anfrage Nr. 0384 beschriebene Situation, die Untersuchung auf das Jahr 2018 vorzuziehen und dabei die o. g. Blöcke der Ruhlsdorfer Straße mit einzubeziehen. Eine entsprechende Planung von finanziellen Mitteln und Personalkapazitäten erfolgt derzeit für 2018.

 

 

  1. Teilt das Bezirksamt die Auffassung, dass jeder Monat Verzögerung der Festsetzung zum Erhaltungssatzungsgebiet jegliches Verantwortungsbewusstsein des Bezirksamtes für die

Mieter in den Blöcken der Ruhlsdorfer Straße entbehrt?

 

Eine Kurzanalyse der beantragten Baumaßnahmen und der Abgeschlossenheits-

bescheinigungen in beiden Blöcken der Ruhlsdorfer Straße hat ergeben, dass derzeit kein Verdrängungsdruck herrscht wie bspw. in anderen Gebieten im Ortsteil Berlin-Kreuzberg. In den letzten 2 Jahren wurden lediglich 2 Bauanträge gestellt sowie ein Antrag auf Abgeschlossenheit.

Zum Aufwertungspotenzial und zur Verdrängungsgefahr (Einkommen und jetzige Mieten der Bewohner) liegen kaum verwertbare Angaben und Daten vor, auch nicht aus den vorbereitenden Untersuchungen zum Sanierungsgebiet Rathausblock. Liegen Daten vor, sind diese bereits zu alt.

 

Sollte sich, wie in der Anfrage vorgeschlagen, eine Angliederung von 2 Blöcken an ein bestehendes Gebiet auf nicht rechtssichere Daten stützen, riskiert der Bezirk durch eine solche Vorgehensweise ggf. eine Normenkontrollklage, die zu einer dauerhaften Aufhebung des bestehenden sozialen Erhaltungsgebiets „Hornstraße“hren würde. Das kann so nicht gewollt sein, da der Bezirk auch eine Verantwortung für die Mieter des bestehenden Erhaltungsgebietes „Hornstraße“ hat.

 

Freundliche Grüße

 

 

Florian Schmidt

 

 
 

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