Drucksache - DS/2130/IV  

 
 
Betreff: Ersatzvornahmen des Bezirksamtes bei regelwidrig abgestellten (Unfall-)Fahrzeugen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Hehmke, AndyHehmke, Andy
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
16.03.2016 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Wie lange haben Fahrzeughalter_innen Zeit, defekte Fahrzeuge aus dem öffentlichen Straßenland zu entfernen, wenn diese regelwidrig abgestellt sind bzw. Verkehrshindernisse darstellen?

 

  1. Veranlasst das Bezirksamt nach Verstreichen dieser Frist unmittelbar eine Ersatzvornahme?

 

  1. Wenn nein, wer haftet, wenn Dritte zu Schaden kommen, z. B. weil sich Kinder an scharfen Kanten von Unfallfahrzeugen verletzen?

 

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg

Abtlg. Wirtschaft, Ordnung, Schule und Sport                           

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1. Wie lange haben Fahrzeughalter*innen Zeit, defekte Fahrzeuge aus dem öffentlichen Straßenland zu entfernen, wenn diese regelwidrig abgestellt sind bzw. Verkehrshindernisse darstellen?

 

Es gibt diesbezüglich kein geregeltes Zeitfenster. Bei regelwidrig abgestellten Fahrzeugen ohne Behinderung werden Verkehrsordnungswidrigkeiten geschrieben. Abgestellte Fahrzeuge, die eine Behinderung darstellen, werden an einen anderen Ort umgesetzt und je nach Zustand des Fahrzeuges wird das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben (RegOrd) informiert. Dieses beseitigt ggf. das Fahrzeug vom öffentlichen Straßenland.

 

  1. Veranlasst das Bezirksamt nach Verstreichen dieser Frist unmittelbar eine Ersatzvornahme?

 

Zuständig für den Umgang mit bzw. die Entfernung von havarierten bzw. nicht mehr fahrtüchtigen Fahrzeugen ist in jedem Fall BA Lichtenberg, bei dem das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben angesiedelt ist.

 

  1. Wenn nein, wer haftet, wenn Dritte zu Schaden kommen, z. B. weil sich Kinder an scharfen Kanten von Unfallfahrzeugen verletzen?

 

Der Halter haftet in jedem Fall selbst. Gegebenenfalls kann er in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit seinem Unfallgegner Regressansprüche geltend machen, sofern er selbst alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die Unfallstelle abzusichern. 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Peter Beckers

 

 
 

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