Drucksache - DS/1881/IV  

 
 
Betreff: "Positiver Bauvorbescheid der für Investorenplanung auf dem Ex-YAAM Grundstück"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:PIRATENPIRATEN
Verfasser:Gerlich, RalfGerlich, Ralf
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
23.09.2015 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg beantwortet   

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

Am 03.06.2015 hat der Auschuss StadtQM s mit nur einer Gegenstimme eine Beschlussempfehlung auf den Weg gebracht, die eine klare Ablehnung der Planungen auf dem Ex-YAAM Grundstück Stralauer Platz 35 zum Inhalt hatte.

Am 26.06.2015 hat die BVV diesen Antrag beschlossen (DS/1734IV).

Am 16.09.2015 erklärte Stadtrat Hans Panhoff, das der Umsetzung - also eine Planungsänderung - ein positiver Bauvorbescheid entgegenstehe, der aus Gründen von Fristen beschieden werden musste.

  1. Wann wurde die Bauvoranfrage gestellt und beschieden?
  2. Was waren die Inhalte der Fragestellungen und die Antworten darauf?
  3. Durch welche Fristen und deren gesetzlichen Grundlagen fühlte sich das Bezirksamt derzeit zur Beantwortung der Bauvoranfrage veranlasst?

 

 

Beantwortung: Herr Panhoff

 

zu Frage 1 und 2: Die Bauvoranfrage wurde gestellt am 18. März, Posteingang 19. März und der Bauvorbescheid wurde am 10.06., also kurz vor Ablauf der Dreimonatsfrist ausgestellt.

Die Inhalte der Fragestellungen und die Antworten darauf, also . das Präsidium hier in der Vergangenheit so verstanden, dass wir unsere Antworten etwas kurz halten sollen. Ich versuch es dann auch an dieser Stelle, obwohl ich Ihnen das natürlich auch vorlesen kann, was da beschieden wurde, aber das dauert dann eine ganze Weile, ich versuche es zu kürzen.

Also Sie hatten nach den Inhalten der Fragestellungen gefragt.

Frage 1: Ist die Form der Bebauung in ihren Abmessungen, ihrer Kubatur, in dargestellten Abständen zu den Grundstücksgrenzen und zum Mauerdenkmal, ihrer Zahl der Vollgeschosse und ihrer Höhenentwicklung planungsrechtlich und denkmalrechtlich zulässig? Antwort: Grundsätzlich ja, damit die einzelnen Aspekte nicht alle durchgehen.

Frage 2: Ist die Art der dargestellten baulichen Nutzung mit Hotel und Gastronomie bis zu 350 Zimmern am Stralauer Platz sowie bis 330 Wohnungen planungsrechtlich zulässig? Antwort: Ja.

Frage 3: Ist ein Untergeschoss mit etwa 115 Stellplätzen sowie die Lage der Tiefgaragenzufahrt planungsrechtlich zulässig? Antwort: Grundsätzlich ja.

Frage 4: Kann anstelle des natürlichen Geländes mit seinen sehr unterschiedlichen Höhen, Stichwort: atypische Situation, Denkmalschutz der Hinterlandmauer, Spreeufer, das höhergelegene bestehende Gelände im Mittelbereich des Grundstücks als Oberkante für die Aufschüttung der Tiefgarage übernommen werden? Antwort: Ja.

Frage 5: Kann die o.g. Höhenkoordinate, also die Bezugshöhe für die Abstandsflächenberechnung zwischen den geplanten Gebäuden zugrunde gelegt werden? Antwort: Ja.

 

zu Frage 3: Also die Bearbeitungsfristen, da fühlen wir uns nicht nur veranlasst, sondern da sind wir gezwungen. Die Bearbeitungsfristen, die in der Bauordnung für Berlin vorgegeben sind, sind zwei Wochen für Eingangsbestätigung plus einen Monat für Beteiligungsverfahren plus einen Monat für Bau, also für die Bescheidserstellung.

Dann möchte ich gerne dazu noch ein bisschen was ausführen, weil die Frage auch in der Konsequenz ist: Was ist eigentlich, wenn man das nicht tut?

Ja, für die im März 2015 im Baukollegium vorgestellte Planung für das Grundstück Stralauer Platz 35 wurde am 10.06., wie schon ausgeführt, der Vorbescheid Nr. 2015/726 erteilt. Aufgrund der laufenden Frist für die Bearbeitung des Vorbescheidsantrags musste der Vorbescheid zu diesem Zeitpunkt erlassen werden. Stellt eine Gemeinde ein Baugesuch später als drei Monate nach Eingang des Baugesuchs zurück, handelt sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs amtspflichtwidrig mit der Folge, dass sie schadensersatzpflichtig ist. Der Vorbescheidsantrag ging am 18.03.2015 ein, so dass die Zurückstellung bis zum 18.06. hätte erfolgen müssen. Die Zurückstellung endet wiederum vorausgesetzt, dass der Aufstellungsbeschluss vorher im Amtsblatt veröffentlicht gewesenre. Dies war nicht möglich, da der BVV-Beschluss erst am 24.06. erfolgte. Demnach war das Vorhaben gemäß § 34 zu beurteilen und die Beantwortung hatte ich jetzt eben referiert.

Insofern ist es einfach so, wie ich es auch schon im Planungsausschuss ausgeführt habe. Vom zeitlichen Ablauf  her kam die Beschlussfassung sowohl im Ausschuss als auch dann in der BVV zu spät, um in dieses laufende Verfahren noch wirksam eingreifen zu können und vor allem, sie ist schadensersatzfrei. Deswegen sieht sich das Bezirksamt auch nicht in der Lage, der Beschlussfassung nachzukommen.

 

Herr Gerlich: Da habe ich noch zwei Nachfragen dazu. Also der Antrag war ja schon längst am Laufen, dann stellt sich die Frage, warum ist der Stadtplanungsausschuss am 03.06. nicht über diesen Vorgang informiert worden oder vorher? Wir kriegen ja normalerweise auch Bauantragslisten, auf denen so was draufsteht.

Frage Nr. 2, Nachfrage 2: Wie hoch schätzt das Bezirksamt die Schadensersatzforderung, die der Eigentümer bei Umsetzung des BVV-Beschlusses geltend machen könnte, ungefähr ein?

 

zu Nachfrage 1: Also jetzt Ihre Ausführung, dass es nicht auf der List drauf stand, kann ich jetzt gerade nicht nachvollziehen. Ja, es stand drauf.

 

zu Nachfrage 2: Da dürfen Sie mal von mehreren 100 TEUR ausgehen. Also es ist zum einen so, das vielleicht ein bisschen der Hintergrund, den ich dann doch mal anführen sollte: Also der jetzige Eigentümer hatte ja bereits einen gültigen Bauvorbescheid in der Tasche sozusagen, nämlich von dem Urnova-Grundstückseigentümer. Da war damals also diese Bauvoranfrage gestellt worden und dazu gab es sogar eine Baugenehmigung und von der hätte er Gebrauch machen können. Das fanden wir nun ziemlich, sagen wir mal was den ästhetischen Ansprüchen des Bezirks und auch des Baukollegiums überhaupt nicht genügt, was da vorgeschlagen wurde. Deswegen ist mit dem Bauherren dann doch relativ abgerungen worden, sich darauf einzulassen, ein städtebauliches Wettbewerbsverfahren durchzuführen, und zwar eines, was nicht nur die Fassaden verbessert hätte, die es auch wirklich nötig hatten in der ursprünglich vorgelegten Planung, sondern doch konzeptionell was die gesamte Bebauung des Grundstücks angeht.

Es ist dann ein zweistufiges Wettbewerbsverfahren durchgeführt worden und das Ergebnis ist psentiert worden öffentlich. Ich hatte darauf hingewiesen im Ausschuss, dass sie sich das angucken können in den Räumen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung am Köllnischen Park und dieses Ergebnis war dann doch sehr anders, als das, was ursprünglich gebaut werden konnte, was er auch bis heute bauen könnte, wo ich Ihnen sage, das ist eindeutig die schlechtere Lösung. Also diese Riegelbebauung, also diese Kammstruktur, die wir ja auch schon kennengelernt haben im Bereich Köpenicker Straße, Spreebereich, also ich erinnere an die Diskussion der Haller-Gelände, des Zapf-Geländes usw., wo immer diese Kammstruktur angeschoben wird ans Wasser, die haben wir da verhindert. Es ist eine Struktur entstanden, die zwar einen etwas höheren Bau hervorgebracht hat, ich weiß, dass das kritisiert wird, wir aber auch einen deutlich vergrößerten Freiraum, und zwar öffentlich nutzbaren Freiraum mit sich gebracht hat, der die noch bestehende Mauer, die gemauerte Mauer, die älter ist als die in betonbauweise errichtete Mauer, die wir als East Side Gallery kennen, deutlich schützt und auch deutlich hervorhebt und in dieses Gebäude integriert. Das sind auch die städtebaulichen Gründe, weshalb wir kein Interesse daran haben, dass der Bauherr auf die alte Baugenehmigung zurückgreift, um dort zu 08/15 Kammstrukturregel platziert werden, eine deutlich größere Überbauung der Grundstücksfläche, also eine viel stärkere Versiegelung und die wenige Nutzbare Freifche überlassen würde.

Und einen Satz wollte ich sagen: Wer diesen Wettbewerb gemacht hat, das hat ihn jeden Monat 50.000,00 EUR gekostet, die er später anfängt zu bauen, weil er da nämlich, das darf ich hier sagen, diese Verpflichtung hat, diese Grundstückskaufoption da monatlich aufrechtzuerhalten. Das können Sie gerne mal addieren, 12 x 50.000,00 EUR allein ergibt der Aufschub, sind schon 600.000,00 EUR, die wir an Schadensersatz zahlen müssten. Dazu kommen die Planungskosten und dazu kommt die Reduzierung der Baumasse. Also da landen wir im Millionenbereich.

 

 

 
 

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