Drucksache - DS/1774/IV
Ich frage das Bezirksamt:
Nachfrage:
Abt. Planen, Bauen und Umwelt Berlin, den 24.06.15 Bezirksstadtrat 3260
DS/1774/IV - Anwendung des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes in der Obentrautstraße 29
Sehr geehrter Herr Dahl,
Ihre o.g. Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Warum wurde die Umnutzung einer Erdgeschosswohnung in der Obentrautstraße 29 in eine Ferienwohnung durch das Bezirksamt bewilligt?
Es handelte sich um Gewerberäume, nicht Wohnung.
2. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass die besagte Wohnung zuletzt über einen längeren Zeitraum leer stand?
Leerstand von Gewerbe wird nicht überprüft.
3. Wie beurteilt das Bezirksamt seine Entscheidung im Lichte der Bestimmungen des § 1 Abs. 3 ZwVbG wonach Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes alle Räumlichkeiten sind, die zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind und in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 ZwVbG, wonach Bestandsschutz für gewerbliche Nutzung nur dann besteht, wenn diese gewerbliche Nutzung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht beendet oder ein zu diesem Zweck in den Räumlichkeiten eingerichteter und ausgeübter gewerblicher oder freiberuflicher Betrieb fortgeführt wird?
Nach Auskunft des BAA handelt es sich bei den in Rede stehenden Räumlichkeiten um Gewerberäume. Gewerberäume sind rechtlich nicht zu Wohnzwecken geeignet. Das ZwVbG greift in diesem Falle nicht, da es sich nicht um Wohnraum i.S.d. Gesetzes handelt.
Im Falle einer gewerblichen Nutzung von Wohnraum wäre § 2 Abs. 2 Nr. 2 ZwVbG einschlägig gewesen.
Nachfrage:
1. Warum wurde trotz entgegenstehendem Gesetzeswortlaut - so die Auskunft des Bezirksamts im Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 17.06.2015 - dem Antragsteller die Errichtung einer neuen Ferienwohnung in der Obentrautstraße 29 wegen Bestandsschutz genehmigt, also obwohl weder eine Ferienwohnung vorher bestanden hat, noch sonst eine gewerbliche Nutzung?
Es handelt sich um Gewerberäume. Siehe auch Antwort zu 3.
Mit freundlichen Grüßen Hans Panhoff Bezirksstadtrat
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