Drucksache - DS/1686/IV  

 
 
Betreff: Zweckentfremdung von Wohnraum
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksverordneteBezirksverordnete
Verfasser:Zinn, JessicaZinn, Jessica
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
29.04.2015 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

Mit Inkrafttreten der Zweckentfremdungsverbotsverordnung haben Betreiber von Ferienwohnungen die Pflicht die Fremdnutzung anzuzeigen.

https://service.berlin.de/dienstleistung/326217/

 

  1. Wie viele Zweckentfremdungen welcher unterschiedlichen Arten von Zweckentfremdung wurden in den vergangenen Monaten gemeldet?

 

  1. Wie hoch schätzt das Bezirksamt die Dunkelziffer der nicht gemeldeten Zweckentfremdungen?

 

  1. Wie viele der Wohnungen mit gemeldeten Zweckentfremdungen haben noch für welche Dauer eine Ausnahmegenehmigung erhalten?

 

 

Nachfrage:

 

  1. Wie viele Anzeigen können die mit dieser Aufgabe betrauten Mitarbeiter des Bezirksamtes im Monat bearbeiten?

 

 

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin                 30.04.2015

Soziales, Beschäftigung und Bürgerdienste              -2601

SozBeschBüD Dez

 

 

 

Ihre mündlichen Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Mit Inkrafttreten der Zweckentfremdungsverbotsverordnung haben Betreiber von Ferienwohnungen die Pflicht die Fremdnutzung anzuzeigen.

https://service.berlin.de/dienstleistung/326217/
 

1. Wie viele Zweckentfremdungen welcher unterschiedlichen Arten von Zweckentfremdung wurden in den vergangenen Monaten gemeldet?
 

Eine Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Wohnraum

 

  1. zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen verwendet wird;
  2. für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird;
  3. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist;
  4. länger als sechs Monate leer steht oder
  5. beseitigt wird.  

 

 

Alle teilgewerblichen Nutzungen von Wohnraum ( §2 Abs.2 Ziffer 5 ZwVbG )

Stellen keine Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes dar.

 

So hat die Vermietung von Teilen einer Wohnung an Touristen sicherlich ähnliche Auswirkungen wie die Vermietung ganzer Wohnungen, stellt aber rechtlich keine Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes dar. 

 

 

Im Bezirk wurden 990 Ferienwohnungen angezeigt damit sie gem. §2 Abs. 2 Nr. 1 ZwVbG bis zum 30.04.2016 Bestandsschutz erhalten. Dadurch können sie bis zum 30.04.2014 weiterhin als Ferienwohnung vermietet werden.

 

Bei 850 Wohnungen konnte der Eingang der Anzeige auf Bestandsschutz bestätigt werden. Bei 140 Wohnungen ist die Bearbeitung noch nicht abgeschlossen, weil Unterlagen fehlen bzw. Mieter von Wohnraum die Eigentumsnachweise nicht erbringen können. In 122 Fällen wurden Anträge auf Genehmigung von zweckfremder Nutzung( z.B. FEWO über den Bestandsschutz hinaus, Gästewohnungen, Gewerbebetrieb, Leerstand) von Wohnraum gestellt. Abschließend bearbeitet wurden 27 Anträge.

 

r 203 Wohnungen erhielt das Amt Hinweise auf zweckfremde Nutzung von Bürgern. In diesen Fällen wird geprüft, ob schon eine Anzeige des Eigentümers vorliegt. Wenn nicht, wird der Eigentümer angeschrieben, wenn er bekannt ist.

In 75 Fällen ist der Eigentümer ermitteln und ein Amtsverfahren Zweckentfremdung eingeleitet worden. Davon konnten 6 Wohnungen bereits der dauerhaften Wohnnutzung wieder zugeführt werden. In 73 Fällen wurde bereits der Bestandsschutz erteilt, da der Eigentümer die Anzeige fristgerecht gestellt hat. In 55 Fällen ist der Eigentümer vorerst nicht zu ermitteln.

 

 

2. Wie hoch schätzt das Bezirksamt die Dunkelziffer der nicht gemeldeten Zweckentfremdungen?
 

Hierzu nnen keine Angaben gemacht werden.

 

 

3. Wie viele der Wohnungen mit gemeldeten Zweckentfremdungen haben noch für welche Dauer eine Ausnahmegenehmigung erhalten?
 

r 850 Wohnungen, die vor dem 01.05.2014 bereits als Ferienwohnung genutzt und dem Bezirk bestandswahrend angezeigt wurden, ist die Eingangsbestätigung nach Nr. 8.1.2 AV - ZwVb erteilt worden. Diese Wohnungen dürfen bis zum 30.04.2016 gesetzeskonform als Ferienwohnung betrieben werden.

 

 

Nachfrage:

1. Wie viele Anzeigen können die mit dieser Aufgabe betrauten Mitarbeiter des Bezirksamtes im Monat bearbeiten?

 

Im Bezirk wurden 990 Ferienwohnungen angezeigt um gem. §2 Abs. 2 Nr. 1 ZwVbG

bis zum 30.04.2016 Bestandsschutz zu erhalten. Die Möglichkeit diese Übergangsregelung in Anspruch zu nehmen bestand bis zum 31.07.2014. Die letzten der Anzeigen werden zurzeit bearbeitet. Hier sind in vielen Fällen umfangreiche Ermittlungen erforderlich.

 

Die weitere Bearbeitung unterscheidet sich erheblich von der bisher geleisteten.

Aktuell sind Anträge zu bearbeiten und zu entscheiden, von Amtswegen zu ermitteln und Beweiserhebung und -sicherung vorzunehmen. Mit den Wiederzuführungsanordnungen für zweckentfremdeten Wohnraum sind diese dem Wohnungsmarkt wieder zuzuführen. Fast regelmäßig enden die Ordnungsmnahmen in einem Rechtsstreit und es sind Widersprüche zu bearbeiten und Klageerwiderungen zu erarbeiten.

 

Es handelt sich nicht um normierte Arbeit, die nach Stückzahlen zu bemessen ist, sondern um sehr komplexe Aufgaben, die in jeden Fall individuell angefasst werden müssen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Knut Mildner- Spindler

 

 
 

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