Drucksache - DS/1106/IV  

 
 
Betreff: Die Geschäftsordnung der BVV; hier § 43 Abs. 6 und 7, Beratung der Gegenstände auf der Tagesordnung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90 Die GrünenVorsteherin
Verfasser:Jaath, KristineJaath, Kristine
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
26.03.2014 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg      
Ausschuss für Bürgerbeteiligung und Transparenz, Verwaltungmodernisierung und IT, Geschäftsordnung Vorberatung
10.04.2014 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerbeteiligung und Transparenz, Verwaltungmodernisierung und IT, Geschäftsordnung mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
22.05.2014 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerbeteiligung und Transparenz, Verwaltungmodernisierung und IT, Geschäftsordnung mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
04.06.2014 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
DS1106_Die GO der BVV - Beratung der Gegenstände auf der Tagesordnung  

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

§ 43 Absatz 6 und 7, welche die Vertagung von Drucksachen behandeln, werden geändert wie folgt:

 

(6)

Wurde ein Beratungsgegenstand zuvor in einem Ausschuss behandelt, so kann in der BVV eine Vertagung dieser Drucksache nicht beantragt werden.

(7)

Eine bereits einmal in einer ordentlichen Sitzung der BVV oder in einem Ausschuss vertagte Drucksache kann im gleichen Gremium nicht noch einmal vertagt werden.

 

 

Begründung:

 

Die Möglichkeit der Vertagung von Drucksachen wurde insbesondere in den Ausschüssen der BVV in Friedrichshain-Kreuzberg unterschiedlich gehandhabt. O.g. Änderungsantrag zu § 43 der GO der BVV präzisiert den Umgang mit der Vertagung von Drucksachen und vereinheitlicht so das Verfahren.

 

 

BVV, 26.03.2014

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Überweisung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung und Transparenz, Verwaltungsmodernisierung und IT, Geschäftsordnung

 

 

BüTra 10.04.2014

Ersetzungsantrag der Fraktion der SPD

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

§ 43 Absatz 6 und 7, welche die Vertagung von Drucksachen behandeln, werden geändert wie folgt:

 

(6)

Wurde ein Beratungsgegenstand zuvor in einem Ausschuss behandelt, so bedarf es in der BVV zu der Vertagung dieser Drucksache der absoluten Mehrheit der Bezirksverordnetenversammlung.

(7)

Eine bereits einmal in einer ordentlichen Sitzung der BVV oder in einem Ausschuss vertagte Drucksache bedarf im gleichen Gremium zu seiner Vertagung der absoluten Mehrheit.

 

 

BüTra 22.05.2014

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

§ 43 Absatz 6 und 7 werden wie folgt geändert:

 

(6)

Die Vertagung der Beratung einer Drucksache kann in der BVV nicht beantragt werden, wenn die Drucksache zuvor in einem Ausschuss behandelt wurde oder die Drucksache in einer ordentlichen Sitzung der BVV bereits einmal vertagt wurde.

(7)

Die Vertagung der Beratung einer Drucksache in einem Ausschuss, wobei jeder Ausschuss als Einzelgremium betrachtet wird, kann beantragt werden, auch wenn die Drucksache in der BVV beraten wurde. Ist eine Drucksache in einer ordentlichen Sitzung des gleichen Gremiums bereits einmal vertagt worden, ist eine erneute Vertagung nur mit Zustimmung der Antragsteller*innen oder der antragstellenden Fraktion(en) möglich.

 

BVV 04.06.2014

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

§ 43 Absatz 6 und 7 werden wie folgt geändert:

 

(6)

Die Vertagung der Beratung einer Drucksache kann in der BVV nicht beantragt werden, wenn die Drucksache zuvor in einem Ausschuss behandelt wurde oder die Drucksache in einer ordentlichen Sitzung der BVV bereits einmal vertagt wurde.

(7)

Die Vertagung der Beratung einer Drucksache in einem Ausschuss, wobei jeder Ausschuss als Einzelgremium betrachtet wird, kann beantragt werden, auch wenn die Drucksache in der BVV beraten wurde. Ist eine Drucksache in einer ordentlichen Sitzung des gleichen Gremiums bereits einmal vertagt worden, ist eine erneute Vertagung nur mit Zustimmung der Antragsteller*innen oder der antragstellenden Fraktion(en) möglich.

 

 

 
 

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