Drucksache - DS/0910/IV
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Ich frage das Bezirksamt:
Nachfrage:
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Wohnungsunternehmen | Quote insgesamt | davon Quote 1-Pers-HH | davon Quote Mehrpers-HH |
Alt und Kelber | 8 | 5 | 3 |
Degewo | 241 | 196 | 45 |
GAGFAH | 15 | 10 | 5 |
GESOBAU | 166 | 135 | 31 |
GEWOBAG | 217 | 177 | 40 |
GSW | 230 | 187 | 43 |
HOWOGE | 232 | 189 | 43 |
Stadt und Land | 165 | 134 | 31 |
WBM | 102 | 83 | 19 |
Die Quotenberechnung erfolgt durch den Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. aufgrund des gemeldeten Wohnungsbestandes.
Die Wohnungen werden über die Zentrale Koordinierungsstelle beim LAGeSo den bezirklichen Sozialen Wohnhilfen/Marktsegment übermittelt (alle Angebote gehen an alle Bezirke). Die Wohnungssuchenden aus der Bewerberkartei der bezirklichen Marktsegmentstellen erhalten das Wohnungsangebot und stellen sich bei den Wohnungsbaugesellschaften direkt mit Laufzettel, ZeKo-Nummer und M-Berechtigungsschein- vor. Für das Marktsegment gelten folgende Zugangskriterien:
- unmittelbar von Wohnungslosigkeit bedroht oder betroffen oder bereits längere Zeit wohnungslos und über die Soziale Wohnhilfe in Einrichtungen/Unterkünften der Wohnungslosenhilfe untergebracht (B-Berechtigte)
und
- mindestens 1 Jahr gewöhnlicher Aufenthalt in Berlin
- Versorgung auf dem Wohnungsmarkt ist ohne fremde Hilfe bislang erfolglos gewesen (ggfs. Nachweise über Bewerbungen, bzw. Ablehnungen)
- "Sozialpädagogisches Prognoseverfahren" = "Wohnfähigkeit" muss durch den zuständigen Sozialdienst festgestellt bzw. ermittelt werden und eine Prognose über den zukünftigen (nachhaltigen) Wohnraumerhalt abgegeben werden
- Einverständnis über ggfs. notwendige Unterstützungshilfen, z.B. WuW nach §67 SGB XII
- Einverständnis der Direktanweisung der Miete, Kaution etc. des zuständigen Leistungsträgers an den Vermieter
Die Entscheidung über die Wohnungsvergabe bzw. den Mietvertragsabschluss trifft dann das Wohnungsunternehmen/der Vermieter. Die bezirklichen Sozialen Wohnhilfen werden bei Ablehnung von Bewerber/Innen nicht über die Gründe informiert.
3. Inwieweit haben die Bezirke hier versucht, Druck auf die WBGn auszuüben, dass diese ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen?
Die Situation auf dem Wohnungsmarkt wird auch für den Personenkreis des Geschützten Marktsegments immer schwieriger. Insbesondere fehlen preiswerte - den Angemessenheitskriterien für Transferleistungsempfangende entsprechende - Wohnungen im Segment für 1-Personenhaushalte (s.o.). Von den Wohnungsunternehmen wird immer wieder berichtet, dass die Mieterfluktuation sich stark verringert hat und daher viel weniger Wohnungen zur Neuvermietung zur Verfügung stehen. Auch der Leerstand ist zurückgegangen bzw. nicht mehr vorhanden. Dennoch haben sich die o.g. Vertragspartner weiterhin zum Kooperationsvertrag bekannt und den Willen zur Erfüllung betont.
Da es sich um eine Vereinbarung der Wohnungsunternehmen mit dem Land Berlin handelt, haben die Bezirke keine echte Einflussmöglichkeit. Nichtsdestotrotz wird an geeigneter Stelle (Stadträtesitzung, RdB) über die Bezirksstadträte immer wieder versucht, die Notwendigkeit der Quotenerfüllung für das Marktsegment zu thematisieren
Nachfrage:
1. Welche rechtlichen Schritte hält das Bezirksamt für möglich, um die WBGn zur Einhaltung
ihrer vertraglichen Abmachungen zu zwingen?
Keine. Der Kooperationsvertrag stellt eine Selbstverpflichtung der Wohnungsbaugesellschaften dar, die keine Sanktionsmöglichkeiten bietet.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Mildner- Spindler
![](/ba-friedrichshain-kreuzberg/politik-und-verwaltung/bezirksverordnetenversammlung/online/images/deco/nodeco/sw.gif)
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