Drucksache - DS/0738/IV  

 
 
Betreff: Jugendschutz bei der Nutzung von PC in Bibliotheken und Jugendeinrichtungen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Hehmke, AndyHehmke, Andy
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
15.05.2013 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Ist sichergestellt, dass Jugendliche bei der PC-Nutzung in o. g. Einrichtungen keinen Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten (Webseiten) haben und sich auch keine jugendgefährdenden Spiele herunterladen können?

 

  1. Existiert dazu eine Richtlinie, die vorgibt, in welcher Weise der Jugendschutz beim Umgang mit PC in bezirklichen Einrichtungen gesichert wird und wenn ja, mit welchem Inhalt?

 

  1. Ist zudem gesichert, dass mitgebrachte Daten mit jugendgefährdenden Inhalten nicht auf die Rechner in bezirklichen Einrichtungen gelangen können?

 

 

Nachfrage:

 

  1. Inwiefern gelten die Vorschriften/Richtlinien zu 2. auch für im Auftrag des BA tätige Träger/ Einrichtungen, zum Beispiel in Kinder- und Jugendeinrichtungen freier Träger?

 

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg                                        Berlin, den 15.05.2013

Familie, Gesundheit, Kultur und Bildung

Bezirksstadträtin

 

 

 

Ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

 

1. Ist sichergestellt, dass Jugendliche bei der PC-Nutzung in o. g. Einrichtungen keinen Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten (Webseiten) haben und sich auch keine jugendgefährdenden Spiele herunterladen können?

 

Bibliotheken

Für die Einrichtungen der Stadtbibliothek Friedrichshain-Kreuzberg ist in den Nutzungsbedingungen für die Internetzugänge festgelegt, dass der Aufruf von gewaltverherrlichenden, rassistischen, pornographischen oder in anderer Weise jugendgefährdenden Seiten verboten ist. Diese Regelungen gelten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.

 

Auf allen Internet-PCs ist eine Jugendschutzsoftware aufgespielt (Content - Filter). Bei dieser Form der Sicherung werden einzelne Seiten durch die Software gesperrt.

 

Darüber hinaus sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angewiesen, regelmäßig die Nutzung der PCs durch Kinder und Jugendliche zu kontrollieren und konsequent einzugreifen, wenn Regelverstöße beobachtet werden. Es besteht aufgrund der Hausordnung und der Benutzungsbedingungen die Möglichkeit, in extremen Fällen vom Hausrecht Gebrauch zu machen und Benutzerinnen bzw. Benutzer unabhängig vom Alter von der Nutzung der Geräte bzw. der Bibliothek auszuschließen.

 

 

 

Kinder- und Jugendeinrichtungen

Computer in Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen sind in der Regel mit einer Jugendschutzsoftware ausgestattet. Durch die direkte Betreuung der Computerbereiche in den Einrichtungen wird ebenfalls sichergestellt, dass jugendgefährdende Inhalte weder aufgerufen noch heruntergeladen werden. Über Zugangscode und Verlaufsprotokolle kann rückwirkend personenbezogen das Internetverhalten kontrolliert werden, für Zeiträume in denen Kinder oder Jugendliche eigenständig Computer nutzen dürfen.

 

 

2. Existiert dazu eine Richtlinie, die vorgibt, in welcher Weise der Jugendschutz beim Umgang mit PC in bezirklichen Einrichtungen gesichert wird und wenn ja, mit welchem Inhalt?

 

Eine separate bezirkliche Vorgabe gibt es nicht. Es gilt das Jugendschutzgesetz. Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben sind in allen öffentlichen Bibliotheken Berlins ähnlich bzw. identisch geregelt.

 

Das Kinder- und Jugendschutzgesetz ist für die Arbeit in den Kinder- und Jugendeinrichtungen aller Träger gleichfalls bindend.

 

 

3. Ist zudem gesichert, dass mitgebrachte Daten mit jugendgefährdenden Inhalten nicht auf die Rechner in bezirklichen Einrichtungen gelangen können?

 

Bibliotheken

Die Internet- und Multimedia-PCs in den bezirklichen Bibliotheken sind so eingerichtet, dass mit jedem neuen "Hochfahren" der PCs alle nicht autorisierten bzw. von Benutzerinnen und Benutzern aufgespielten Inhalte gelöscht werden.

 

Es sei darauf hingewiesen, dass alle Aussagen sich nur auf die von der Stadtbibliothek bereitgestellten PCs beziehen können. Die Einwahl ins Internet über eine Wlan-Anbindung mit dem eigenen Smartphone, Tablet oder PC kann von bezirklicher Seite nicht mit Hilfe von Jugendschutzsoftware kontrolliert werden. Die Bibliotheksmitarbeiterinnen und -mitarbeiter könnten in Fällen, in denen ein Missbrauch erkennbar ist, nur auf die Hausordnung und die Benutzungsbedingungen hinweisen.

Eine 100% Sicherheit und Kontrolle des Internets ist seitens der Bibliotheken - und aller anderen Einrichtungen - nicht leistbar.

 

Kinder- und Jugendeinrichtungen

In den meisten Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen sind die PC, auf welche mitgebrachte Daten (auf CD/DVD, USB Stick) übertragen werden können Passwort geschützt. Das bedeutet, dass nur Mitarbeiter/innen diese freigeben können. Dadurch ist die Kontrolle darüber gewährleistet, wer an dem speziellen Rechner gearbeitet hat. Einem Missbrauch kann somit vorgebeugt werden.

 

 

 

Nachfrage:

1. Inwiefern gelten die Vorschriften/Richtlinien zu 2. auch für im Auftrag des BA tätige Träger/Einrichtungen, zum Beispiel in Kinder- und Jugendeinrichtungen freier Träger?

 

Eine direkte Richtlinie für den Umgang mit PC bezüglich des Jugendschutzes gibt es in den Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen nicht. Vorgabe für alle bezirklichen und geförderten Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen ist jedoch, dass die Besucher/innen einen einrichtungsbezogenen Computerführerschein ablegen sollen.

Weiterhin wird der Computerbereich in aller Regel durch eine/n Mitarbeiter/in betreut und in vielen Einrichtungen gibt es auch eine Zeitbegrenzung für den/die einzelne/n Nutzer/in.

 

 

 


 

 

Monika Herrmann

 

 
 

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