Drucksache - DS/2099/III  

 
 
Betreff: Welche Ansprüche auf Leistungen haben Beschäftigte in Freiwilligendiensten?
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Hehmke, AndyHehmke, Andy
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
26.01.2011 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Haben Beschäftigte in Freiwilligendiensten (z.B. FSJ, FÖJ) Anspruch auf finanzielle Unterstützung, wenn sie nachweisen, dass sie mit den Taschengeldern, die sie erhalten, ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können? Wenn ja, welche Leistungen können sie erhalten (z.B. Wohngeld, Leistungen nach dem SGB II)?

 

  1. Sind die Eltern während der Zeit des Freiwilligendienstes analog zu den Regelungen während einer Berufsausbildung oder eines Studiums grundsätzlich unterhaltspflichtig, auch wenn die Kinder in einer eigenen Wohnung leben?

 

  1. An welche Stellen sollten sich Betroffene zuerst wenden, wenn sie ihren Lebensunterhalt aus den Bezügen, die sie im Rahmen von Freiwilligendiensten erhalten, ihren Lebensunterhalt nicht (vollständig) bestreiten können?
     

 

Nachfrage:
 

  1. Ist im Land Berlin finanzielle Vorsorge getroffen worden für den wahrscheinlichen Fall, dass die Zahl der in Freiwilligendiensten tätigen jungen Menschen infolge der Aussetzung der Wehrpflicht steigt?

 

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin              27.01.11

Abt. Gesundheit, Soziales und Beschäftigung              -2644

GesSozDez

 

 

anbei übersende ich die schriftliche Beantwortung der mündlichen Anfrage.

 

Ich frage das Bezirksamt:
 

 

1. Haben Beschäftigte in Freiwilligendiensten (z.B. FSJ, FÖJ) Anspruch auf finanzielle Unterstützung, wenn sie nachweisen, dass sie mit den Taschengeldern, die sie erhalten, ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können? Wenn ja, welche Leistungen können sie erhalten (z.B. Wohngeld, Leistungen nach dem SGB II)?
 

Teilnehmer in Freiwilligendiensten erhalten während des Dienstes einen monatlichen Pauschalbetrag in Form von Taschengeld. Sofern der Freiwilligendienst außerhalb des eigenen (oder elterlichen wenn kein eigener vorhanden ist) Wohnortes stattfindet, gibt es zusätzliche Pauschalen für Verpflegung und Unterkunft bzw. es wird durch den Träger eine kostenlose Unterkunft gestellt. Das bedeutet, dass ein ergänzender Leistungsanspruch gemäß SGB II geprüft werden kann. Sollte der errechnete Anspruch auf SGB II Leistungen geringer sein als ein vermuteter Wohngeldanspruch, so ist dieses als vorrangige Leistung in Anspruch zu nehmen.

 

Es gibt keinen Ausschluss vom Wohngeld wegen der Teilnahme an FSÖ/FSJ.

Erforderlich ist der Nachweis der Nutzung von Wohnraum und der Zahlungspflicht aufgrund eines Mietvertrages (auch Untermietvertrag), wobei zu beachten ist, dass der Lebensmittelpunkt nicht mehr bei den Eltern sein darf, also eine (dauerhafte) Wohnsitznahme außerhalb des Elternhaushaltes und dementsprechende Meldung mit Hauptwohnsitz in der eigenen Wohnung nachgewiesen werden muss. Alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert sind anzugeben und werden, da Wohngeld eine einkommensabhängige Sozialleistung ist, bei der Ermittlung der Höhe des Wohngeldanspruches nach den Regelungen des Wohngeldgesetzes berücksichtigt.

 

2. Sind die Eltern während der Zeit des Freiwilligendienstes analog zu den Regelungen während einer Berufsausbildung oder eines Studiums grundsätzlich unterhaltspflichtig, auch wenn die Kinder in einer eigenen Wohnung leben?

Erwachsene Kinder, die ein soziales oder ökologisches Jahr mit entsprechenden Bezügen ableisten, können von ihren Eltern keinen Unterhalt verlangen. Besonderheiten gibt es bei minderjährigen Sozialdienstleistenden und dann, wenn das freiwillige soziale Jahr gezielt der Vorbereitung eines Studiums dient.
 

 

3. An welche Stellen sollten sich Betroffene zuerst wenden, wenn sie ihren Lebensunterhalt

aus den Bezügen, die sie im Rahmen von Freiwilligendiensten erhalten, ihren Lebensunterhalt nicht (vollständig) bestreiten können?

Die Betroffenen sollten sich an das für sie zuständige Jobcenter wenden.

 

Für den Personenkreis der arbeitsfähigen 15-65-Jährigen sind, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, die JobCenter zuständig. Es kann in diesen Fällen das Einkommen bis zum für den Lebensunterhalt und die Kosten der Unterkunft ermittelten Bedarf durch SGB II-Leistungen aufgestockt werden. Durch das JobCenter ist dabei zu prüfen, ob der Antragsteller durch den Bezug von Wohngeld aus der Bedürftigkeit herausfallen würde. In diesem Falle könnte Wohngeld rückwirkend zum Monat der Antragstellung auf SGB II beim der Wohngeldstelle beantragt werden (§ 25 WoGG). Besteht jedoch ein Anspruch auf ALG II, so ist der ALG II-Bezieher vom Wohngeld ausgeschlossen.

 

Nachfrage:

1. Ist im Land Berlin finanzielle Vorsorge getroffen worden für den wahrscheinlichen Fall, dass die Zahl der in Freiwilligendiensten tätigen jungen Menschen infolge der Aussetzung der Wehrpflicht steigt?

 

Spiegel online zufolge soll es anstelle des Zivildienstes künftig einen Bundesfreiwilligendienst geben. Die Regierung will rund 35.000 Männern und Frauen pro Jahr die Möglichkeit zur gemeinnützigen Arbeit bieten. Der Dienst steht Männern und Frauen jeden Alters nach Abschluss des neunten Schuljahres offen. Der Einsatz soll in der Regel 12 Monate dauern, mindestens 6 und höchstens 24 Monate. Grundsätzlich ist eine Arbeit in Vollzeit vorgesehen, für Freiwillige über 27 Jahre ist aber auch Teilzeitarbeit von mindestens 20 Wochenstunden möglich.

Der Bund fördert die Freiwilligendienste künftig mit 350 Millionen Euro pro Jahr, davon 50 Millionen Euro aus der bisherigen Förderung der Jugendfreiwilligendienste und 300 Millionen Euro aus den Mitteln, die bislang für den Zivildienst zur Verfügung stehen (Eintrag vom 15.12.10).

Dem Jobcenter und Wohnungsamt liegen hierzu keine Informationen vor.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Knut Mildner- Spindler

 

 
 

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