Drucksache - DS/1689/III
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Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die BVV beauftragt das Bezirksamt ohne Zeitverzug für alle 27 Außeneinstellungen, die die Senatsverwaltung für Finanzen 2009 schon genehmigt hatte, bei der Senatsverwaltung für Finanzen zu beantragen, dass diese Stellen als für den Bezirk notwendig nach Art. 89 der Berliner Verfassung genehmigt werden.
Über den Stand von Anträgen und Genehmigungen ist die BVV im April 2010 zu unterrichten. Wenn für einzelne Personalstellen der geplanten Außeneinstellung kein Antrag gestellt wurde, soll das Bezirksamt begründen,
Begründung:
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat mit der vorläufigen Haushaltswirtschaft das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Tätigkeit der Verwaltung ermächtigt, Diese qualifizierten Stellen waren personell nicht durch Angebote aus dem Zentralen Stellenpool zu besetzen. Qualifizierte, dringend notwendige Arbeit im Dienste der Bürger wird so nicht geleistet. Damit ist ordnungsgemäßes Verwaltungshandeln unmöglich oder stark eingeschränkt.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Der Antrag wird in den Ausschuss für Personal, Haushalt, Investitionen überwiesen.
27.04.2010 PHI
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die BVV beauftragt das Bezirksamt ohne Zeitverzug für alle 27 Außeneinstellungen, die die Senatsverwaltung für Finanzen 2009 schon genehmigt hatte, bei der Senatsverwaltung für Finanzen zu beantragen, dass diese Stellen als für den Bezirk notwendig nach Art. 89 der Berliner Verfassung genehmigt werden.
Über den Stand von Anträgen und Genehmigungen ist die BVV im Mai 2010 zu unterrichten. Wenn für einzelne Personalstellen der geplanten Außeneinstellung kein Antrag gestellt wurde, soll das Bezirksamt begründen,
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Die BVV beauftragt das Bezirksamt ohne Zeitverzug für alle 27 Außeneinstellungen, die die Senatsverwaltung für Finanzen 2009 schon genehmigt hatte, bei der Senatsverwaltung für Finanzen zu beantragen, dass diese Stellen als für den Bezirk notwendig nach Art. 89 der Berliner Verfassung genehmigt werden.
Über den Stand von Anträgen und Genehmigungen ist die BVV im Mai 2010 zu unterrichten. Wenn für einzelne Personalstellen der geplanten Außeneinstellung kein Antrag gestellt wurde, soll das Bezirksamt begründen,
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