Drucksache - DS/1680/III
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, 1. darauf hinzuwirken, dass die Schulen des Bezirkes im Falle der Durchführung von Informationsveranstaltungen, Exkursionen oder Unterrichtseinheiten mit Jugendoffizieren oder Wehrdienstberatern der Bundeswehr ein Höchstmaß an Pluralität gewährleisten. Zu diesem Zwecke sollen die Schulen neben den Referenten der Bundeswehr auch Vertreter des Bundesamtes für Zivildienst und Referenten von militärkritischen NGO's einladen, 2. gegenüber den Schulen darauf hinzuwirken derartige Veranstaltungen möglichst nicht im Rahmen der Schulpflicht durchzuführen bzw. Schülern unbürokratisch ein Fernbleiben von solchen Veranstaltungen zu ermöglichen.
Begründung:
Die Bundeswehr wirbt verstärkt unter Berliner Schülern. Speziell ausgebildete Jugendoffiziere der Bundeswehr haben allein in den vergangenen drei Jahren fast ein Drittel aller Berliner Oberschulen besucht und dort im Schulunterricht Informationsveranstaltungen abgehalten. Bei der Unterrichtserteilung zum Thema Sicherheits- und Verteidigungspolitik werden zwangsläufig nicht nur Fragen der rechtlichen und politischen, sondern auch der ethischen, religiösen und weltanschaulichen Beurteilung betroffen. Damit berührt ein solcher Unterricht sowohl die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler aus Artikel 4 GG als auch das Erziehungsrecht der Eltern aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG, das sich in Verbindung mit Artikel 4 GG auch auf die Erziehung der Eltern in weltanschaulicher und religiöser Hinsicht erstreckt. Allerdings erteilt Art. 7 Absatz 1 GG dem Staat einen Erziehungsauftrag. Er hat nicht nur das Schulwesen zu organisieren und selbst Schulen zu errichten, sondern darf auch die Erziehungsziele und Ausbildungsgänge festlegen. Dabei ist er von den Eltern unabhängig. Dieser Konflikt zwischen Elternrechten und dem staatlichen Erziehungsauftrag ist nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren. Gleichzeitig ist die Schule im Wege des staatl. Neutralitätsgebotes zusätzlich angehalten keine einseitige Einflussnahme der Schüler selbst vorzunehmen oder durch andere vornehmen zu lassen. Lediglich an 11 der 98 Veranstaltungen, die in den vergangenen drei Jahren durchgeführt wurden, haben neben den Jugendoffizieren zum Zwecke der Ausgewogenheit Vertreter des Bundesamtes für Zivildienst teilgenommen. Dies belegt die Notwendigkeit, darauf hinzuwirken, dass die Schulen institutionell durch Einladung militärkritischer Referenten ein Höchstmaß an Pluralität gewährleisten.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Der Antrag wird in den Ausschuss für Schule überwiesen.
Schule 24.06.10
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, 1. darauf hinzuwirken, dass die Schulen des Bezirkes im Falle der Durchführung von Informationsveranstaltungen, Exkursionen oder Unterrichtseinheiten mit Jugendoffizieren oder Wehrdienstberatern der Bundeswehr ein Höchstmaß an Pluralität gewährleisten. Zu diesem Zwecke sollen die Schulen neben den Referenten der Bundeswehr auch Vertreter des Bundesamtes für Zivildienst und Referenten von militärkritischen NGO's einladen, 2. gegenüber den Schulen darauf hinzuwirken derartige Veranstaltungen möglichst nicht im Rahmen der Schulpflicht durchzuführen bzw. Schülern unbürokratisch ein Fernbleiben von solchen Veranstaltungen zu ermöglichen.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, 1. darauf hinzuwirken, dass die Schulen des Bezirkes im Falle der Durchführung von Informationsveranstaltungen, Exkursionen oder Unterrichtseinheiten mit Jugendoffizieren oder Wehrdienstberatern der Bundeswehr ein Höchstmaß an Pluralität gewährleisten. Zu diesem Zwecke sollen die Schulen neben den Referenten der Bundeswehr auch Vertreter des Bundesamtes für Zivildienst und Referenten von militärkritischen NGO's einladen, 2. gegenüber den Schulen darauf hinzuwirken derartige Veranstaltungen möglichst nicht im Rahmen der Schulpflicht durchzuführen bzw. Schülern unbürokratisch ein Fernbleiben von solchen Veranstaltungen zu ermöglichen.
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.
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