Drucksache - DS/1418/III
Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Im Falle
einer personenbezogenen Namensgebung für bezirkliche Objekte, die nicht unter
die Regelung für Platz- und Straßennamen fallen (wie Sportplätze oder Brücken),
wird zukünftig so verfahren, dass je zur Hälfte weibliche und männliche
Persönlichkeiten mit der Namensgebung geehrt werden. Begründung:
Bei
der Benennung öffentlicher Objekte sollte ebenso wie bei den Namen für
Straßen und Plätze der gender-Gesichtspunkt zur Geltung kommen, zugleich aber
die Würdigung bedeutender Personen des Bezirks mit männlichem Geschlecht nicht
ausgeschlossen sein. Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt: Im Falle
einer personenbezogenen Namensgebung für bezirkliche Objekte, die nicht unter
die Regelung für Platz- und Straßennamen fallen (wie Sportplätze oder Brücken),
wird zukünftig so verfahren, dass je zur Hälfte weibliche und männliche
Persönlichkeiten mit der Namensgebung geehrt werden. |
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