Drucksache - DS/0425/III
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Ich
frage das Bezirksamt:
Dr.
Schulz: Zu 1: Ja,
lassen sie mich einige präzisierende Bemerkungen dazu machen. Grundsätzlich hat
der Bürgerbescheid nach dem § 45 abs. 1 Bezirksverwaltungsgesetz im rahmender
Bauleitplanung lediglich ersuchende Wirkung. Bei einem Erfolg des
Bürgerentscheids hat er dann nach § 47 Abs. 3 die Rechtswirkung eines
ersuchendes Beschlusses der BVV. Das bedeutet, dass das BA, würde es, mit BA
meine ich jetzt das eigentliche BA und die BVV – würde es diesen erfolgreichen
Bürgerentscheid nachkommen, müssten rechtlich eigenständige Beschlüsse gefasst
werden durch das BA, also durch BA und BVV über die Aufstellung und
Durchführung von enstpr. B-Planänderungsverfahren. Würde das BA in
Friedrichshain-Kreuzberg solche Änderungsverfahren durchführen und beschließen,
dann können von den Grundstückseigentümern Ersatzforderungen entspr. § 39
Baugsetzbuch geltend gemacht werden, da in das Städtebaurecht eingegriffen
wird. Zu 2: erste Teilfrage: Die Ansprüche können von den Eigentümern geltend
gemacht werden, sobald das bisher bestehende Baurecht rechtswirksam beseitigt
wird, d.h. spätestens zu dem Zeitpunkt, wo wir über das
Bebauungsplanänderungsverfahren in die Festsetzungsbeschlüsse gehen. Das
Bürgerbegehren bezieht sich dabei ausdrücklich auch auf alle Neubauten
unabhängig davon, ob B-Pläne existieren oder nicht. Bestehe de B-Pläne sollen
nun geändert werden und der Bezug auf festgesetzte Hochhäuser in dem Text des
Bürgerbegehrens sollen dann herab ...werden. Zu 3: Nein, bereits erteilte
Baugenehmigungen, Bauvorbescheide genießen Bestandsschutz und setzen sich
gegenüber späteren Änderungen durch B-Pläne durch. Zu 4: Ja. Zu 5: Ja, das ist
naheliegend, weil wir gemäß § 45, Abs. 2 Bezirksverwaltungsgesetz als BA angehalten
sind, zum Text des Bürgerbegehrens eine enstpr. Kostenschätzung hinsichtlich
der Auswirkung, auch der finanziellen Auswirkung des Bürgerbegehrens bei
Umsetzung beizufügen. Eine ganz grobe Aufschlüsselung, weil ich jetzt hier im
Rahmen der mdl. Anfrage nicht zulange in die Beantwortung gehe will. Wenn man
den Komplex Ausschluss der Neubebauung heranzieht, dann würden wir hier zu
betrachten haben eine Baulandfläche von rund 224 000 m2 und das würde bei
Übernahme der Grundstücke durch die Eigentümer auf eine Größenordnung von 122
Mio € kommen. Der 2. Themenkomplex ist der Ausschluss von neuen Hochhäusern,
bezogen auf die Höhen von 22 m. Das betrifft insb. die festgesetzten B-Pläne
V-3 und V-83, also insb. dann im Anschutzgeländebereich, aber auch im festgesetzten
B-Plan zum Postareal Pariser Kommune. Davon ist betroffen eine Baulandfläche
von rund 146000 m2. Wenn man die dortige durchschnittliche GFZ von 5 auf 3,4
reduzieren würde und das enstpr. dann verknüpft mit den bodenrichtwerten, dann
kommt eine Bodenwertminderung von rund 31 Mio zusammen . Mit zu betrachten
dabei ist ein 3. Komplex. Wir haben ja, bezogen auf die städtebauliche Planung
städtebauliche Verträge beschlossen, die in einem erheblichen Umfang
finanzielle Mittel dem BA zur Verfügung gestellt haben, damit wir nicht für
...etwas tun, sondern nachhaltig und dauerhaft öffentliche Grünanlagen
herrichten und den Grunderwerb für diese Grünanlagen machen können und das ist,
wenn man die verschiedenen städtebaulichen Verträge mit diesem Inhalt zusammen
nimmt, dass betrifft insb. den Ostgüterbahnhof, Postbahnhof, Columbushaus aber
auch das BSR Gelände an der Holzmarktstraße in der Größenordnung von rund11,3
Mio €. Nur dass sie mal eine Addition auf diese rund 165 Mio +/- kommen. Herr
Hehmke: Gibt es denn
schon eine Gesprächssituation auf
Landesebene, sprich mit dem Senat, um sozusagen abzuklären, wie denn in
einem solchen Falle, der nach meiner Auffassung hoffentlich nicht eintritt,
verfahren werden müsste aufgrund dieser erheblichen Kosten, die da noch sind
und auf den Bezirk zukommen würden. Dr.
Schulz: Zum einen
sind die MitarbeiterInnen, auch die Senatsbaudirektorin von der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung informiert – persönlich – da wird
sicherlich ein weiterer Gesprächszusammenhang bestehen bleiben. Der 2. Punkt
ist, dass natürlich alle Eigentümer, Großmieter und Entwickler ebenfalls
informiert worden sind einschl. mit einer Information für unseren Baujuristen,
aber zu dem Kern ihrer Frage, die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sieht natürlich
im Moment keine Notwendigkeit des Eingreifens. Ich erwähnte ja schon, dass
hinsichtlich der Bauleitplanung Bürgerbegehren, Bürgerbescheide ersuchende
Wirkung haben und damit das in ihrem Händen liegt, ob sie dem Ersuchen in Gänze
oder im Anteil oder überhaupt nicht nachkommen. Das wird dann sicherlich eine
Diskussion sein, die wir uns gemeinsam stellen müssen und davon wird dann
abhängig sein, ob möglicherweise dann die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
die gesamtstädtische Bedeutung des Areals zu erkennen vermag und dann die
Zuständigkeitsfrage stellt, aber letztendlich ist das verbunden mit einer
Entscheidung, die hier dann zu diskutieren und zu finden ist entspr. Dem
Ausgang des Bürgerbegehrens.
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