Drucksache - DS/0288/III
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Ich
frage das Bezirksamt:
maßnahmen absolviert. Abteilung Gesundheit, Soziales und
Beschäftigung 23.05.2007 Der Bezirksstadtrat -
2603 Bezirksverordnete Frau Bettina Schilling Bezirksverordnetenvorsteherin Frau Marianne Burkert-Eulitz Büro BzBm Mündliche Anfrage
– Ds / 288 / III
Geförderte berufliche Weiterbildungsmaßnahmen Sehr geehrte Frau Schilling, ihre Mündliche Anfrage beantworte
ich wie folgt:
Die
Förderung der beruflichen Weiterbildung ist in den §§ 77-88 SGB III geregelt.
(Anwendbarkeit für JC über §16 Abs.1 SGBII) Grundsätzlich
wird zwischen Fortbildung
(„Aufqualifizierung“) und Umschulung unterschieden. Ziel
einer Fortbildung ist es, aktuelles berufsspezifisches Wissen zu vermitteln, um
eine Konkurrenzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder herzustellen. Diese Maßnahmen sind
häufig modular aufgebaut. Die Dauer ist angemessen, wenn sie sich auf den für
das Bildungsziel erforderlichen Umfang beschränkt (in der Regel ein bis sechs Monate). Umschulungen
haben einen anerkannten Berufsabschluss zum Ziel (IHK-Prüfung). Sie dauern in
der Regel 2 Jahre. Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem anerkannten
Abschluss führt ist angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden
Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist.
Für bestimmte Berufe sind seitens des Gesetzgebers Ausbildungszeiträume von 3
Jahren vorgeschrieben z.B. Altenpfleger. Hier
ist seitens der Arbeitsagentur bzw. des JobCenters die Förderung nur möglich,
wenn das 3.Jahr der praktischen Ausbildung anderweitig finanziert wird.
Die
Anforderung an den Träger der Maßnahme ist im §84 SGBIII geregelt. Die
Zulassung von Weiterbildungsträgern und -maßnahmen erfolgt durch unabhängige,
zertifizierte und fachkundige Stellen gemäß der Anerkennungs- und
Zulassungsverordnung - Weiterbildung (AZWV). Wurde
einer Kundin / einem Kunden ein Bildungsgutschein mit entsprechenden
Maßnahmeinhalten ausgehändigt, kann sie / er sich an einen von einer
fachkundigen Stelle zugelassenen Bildungsträger seiner Wahl wenden, um diesen
Bildungsgutschein einzulösen, wenn dieser eine entsprechende anerkannte
Maßnahme anbietet. Einzelfallentscheidungen
über notwendige Bildungsmaßnahmen (ohne Zertifizierung) sind in der
Arbeitsagentur möglich.
In
Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt keine Zuweisung. In einem Beratungsgespräch mit
der Kundin / dem Kunden wird der ggf. vorhandene Weiterbildungsbedarf erhoben.
Hier wird die Notwendigkeit einer beruflichen Weiterbildung geprüft, sowie das
Vorliegen der Voraussetzungen zur Förderung bescheinigt. Es werden
Maßnahmeinhalte und die maximale Dauer der Maßnahme festgelegt. Diese
Erhebung erfolgt im gemeinsamen Gespräch unter Berücksichtigung der
persönlichen Voraussetzungen, des bisherigen beruflichen Werdeganges und der
Lage auf dem Arbeitsmarkt. In diesem Gespräch kann der Kunde auch seine
persönlichen Interessen und Neigungen äußern, die entsprechend der
Möglichkeiten abgewogen werden. Im
Ergebnis wird der Kundin / dem Kunden ein Bildungsgutschein ausgehändigt, den
sie / er innerhalb von bis zu 3 Monaten einlösen kann. Sollte
eine Kundin / ein Kunde eine Maßnahme wünschen, die aufgrund bestimmter
Kriterien wie z.B. ihrer / seiner persönlichen Voraussetzungen
(Bildungsabschluss, Berufspraxis etc.) oder der Lage auf dem Arbeitsmarkt
abgelehnt werden muss, wird ein rechtsmittelfähiger Bescheid erstellt, so dass
im Rahmen der gesetzlichen Fristen ein Widerspruch möglich ist. 4. Wie viel
Prozent der Kunden des JobCenters, die derzeit an einer Weiterbildungsmaßnahme
teilnehmen, haben seit dem 01.01.2005 mindestens zwei Weiterbildungsmaßnahmen
absolviert? Eine
zahlenmäßige Untersetzung ist hier nicht möglich. Da aber grundsätzlich durch
das Beratungsgespräch die für die Kundin / den Kunden zu diesem Zeitpunkt
wirtschaftlichste und am besten geeignete Leistung zur Eingliederung erarbeitet
wird, sollte diese kurz- bzw. mittelfristig zum Erfolg führen, so dass eine
weitere Förderung eher der Einzelfall ist. Mildner-Spindler Bezirksstadtrat |
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