Drucksache - DS/2119/II
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Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Das Bezirksamt wird beauftragt, den
Bürgerinnen und Bürgern die Stellungnahmen zu den Bebauungsplanentwürfen
eingereicht haben begründet mitzuteilen zu welchem Ergebnis die Prüfung ihrer
Stellungnahmen geführt haben. Die Antworten sollen vor Festsetzung
des Bebauungsplans erfolgen. Begründung: Angesichts der Bedeutung der
Öffentlichkeitsbeteiligung zum einen als Akt der Teilhabe und Mitsprache an
örtlichen Angelegenheiten, zum anderen als Möglichkeit späterer Streit-vermeidung
ist grundsätzlich nicht das gesetzliche Mindestmaß, sondern das mögliche
Höchstmaß an Beteiligung und Information der Bürgerinnen und Bürger
anzustreben. Die Auffassung des Bezirksamts,
wonach diese Mitteilung bzw. Bekanntmachung von Gesetzes wegen erst nach dem
Abwägungs- und Satzungsbeschluss durch die BVV erfolgen kann, ist allerdings
falsch. Die maßgebliche Kommentarliteratur
sieht eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung nach dem Beschluss und
Inkrafttreten des Plans vielmehr eher als Ausnahme an: "Die Mitteilung
kann - sollte aber nicht - auch noch nach Inkrafttreten des Plans
erfolgen" führt etwa Battis in Battis/Krautzberger/Löhr,
BauGB-Kommentar, 9. Auflage 2005, § 3, Rn. 19 aus. Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt: Die
Drucksache wird in den Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung
überwiesen. |
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