Drucksache - DS/1782/II
Ich
frage das Bezirksamt:
Dr.
Schulz: Zu 1 und
2: sie haben einmal im Baugesetzbuch die bauleitplanerische Bearbeitung von
Wohnen auch unter dem Gesichtspunkt von Schutzgütern. Dazu korrespondieren die
Baunutzungsverordnung, die dann entspr. in einzelnen Gebietsausweisungen die
Art der Nutzung das Wohnen damit kompatible weitere Nutzung festlegt und sie
haben dann im Rahmen der Bauordnung Berlin bauordnungsrechtlichen Anforderungen
an das Wohnen. Im einzelnen und dabei werde Ich mich auf die Bauordnung Berlin,
also auf die bauordnungsrechtliche Anforderung an das Wohnen beziehen,
unterliegt natürlich das Wohnen erst mal grundsätzlich, was der §3 der
Bauordnung Berlin formuliert und im einzelnen dann zum Wohnen der §45,46 und
47. Zu 3: Entspr. diesem 45,46,47 der Bauordnung Berlin werden folgende
Anforderungen an Wohnen zu stellen: 1. jede Wohnung muss abgeschlossen sein. 2.
jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. 3. Aufenthaltsräume
u.a..... müssen ausreichend belichtet sein, weiterhin jede Wohnung muss einen
Waschraum mit Badewanne oder Dusche haben und schlussendlich jede Wohnung muss
innerhalb der Wohnung eine Toilette mit Wasserspülung haben. Daran erkennen
sie, dass diese ordnungsrechtliche Anforderung an Wohnungen, die errichtet
werden oder die saniert werden sollen und damit nicht Wohnungen betreffen, die
im Bestand existieren. Wir haben immer noch einen ganz ordentlichen Anteil
Wohnungen, insb, in den Altbauquartieren Kreuzbergs und Friedrichshain mit
Außentoilette. Die sind auch gleichwohl nach der Bauordnung Berlin natürlich
Wohnungen. Weiterhin sieht natürlich die Bauordnung Berlin auch im Neubau für
Wohnungen durchaus Befreiungen vor von diesen Anforderungen, soweit sie dann
bauordnungsrechtlich zu rechtfertigen sind und nicht weitere Nachteile für
zukünftigen Mieter mit sich bringt. Zu 4: Gemeinschaftswohnungen kennt nicht
das BauGB.....auch die Bauordnung Berlin nicht. Wenn so etwas zu beurteilen
wäre, dann wäre die Beurteilungsgrundlage die Bauordnung Berlin. Herr
Hehmke: Bezogen
auf die Überschrift , also den konkreten Sachverhalt Bethanien. Können sie
sagen unter der korrekten Auslegung der bauordnungsrechtlichen Bestimmung des
Landes Berlin einschätzen, ob es sich bei den Räumlichkeiten im Seitenflügel
des Bethanien um Wohnungen und demzufolge um Wohnnutzungen z.z. handelt
aufgrund derjenigen, die dort seit einiger Zeit untergekommen sind und 2. sie
haben während ihres Urlaubs von uns bzw. ihr Amt ein Schrieben erhalten, wo wir
ähnliche Nachfragen stellen und wo geantwortet wurde, dass das nur auf der
politischen Ebene beantwortet werden kann, also erst nach der Rückkehr aus
ihrem Urlaub. Können sie uns zusichern, dass wir auch von ihnen noch mal Post
bekommen. Dr.
Schulz: Selbstverständlich
bekommen jeder BV Post. Ich hoffe dann auch rechtzeitig zu dem zeitpunkt, wo es
vorgesehen ist . Zu 1: Natürlich spielt in der Beurteilung der
bauordnungsrechtlichen Anforderung an das Wohnen eine sehr zentrale Rolle, ob
hier Wohnen auf Dauer angelegt, angestrebt wird oder nur temporäres Wohnen. Sie
werden sicherlich an temporäres Wohnen, nehmen wir mal an Sportler kommen nach
Berlin und wollen 4 Wochen in eine Turnhalle nächtigen , nicht den vollen...der
Ordnung der öffentlich rechtlichen Anforderung an Wohnen anlegen, als wenn
tatsächlich eine Sporthalle für dauerhaftes Wohnen umgebaut werden soll.
Insoweit würde dann auch sozusagen dieser Sachverhalt – dieses temporäre
Wohnen dort möglicher Weise angestrebt werden, zugrunde gelegt werden und das
wäre dann im Einzelfall zu betrachten, ob dass Befreiungsgrundlage ist oder
nicht. Herr
Jörg Becker: Sie haben
ja gerade definiert temporäres Wohnen. Ich gehe davon aus, dass hier die Nutzer
von Bethanien nicht nur ein Wochenende dort wohnen würden...Von daher frage
Ich, können sie mir sagen für wie viele Menschen die z.z. dort wohnen, wie
viele Bäder, wie viele Toiletten und wie viele Kochnischen zur Verfügung
stehen. Dr.
Schulz: Gewöhnlicher
Weise werden solche Fragen aufgrund von eingereichten Unterlagen beurteilt und
Ich glaube, dass ist ein guter Brauch Herr Jörg Becker, den man beibehalten
sollte. Insoweit kann Ich das nicht beurteilen, zu mal Ich immer informiert
werde von allen Seilten auch von ihrer Fraktion, dass dort gar nicht gewohnt
wird. Also insoweit möglicher Weise das der Grund war, warum auch die enstpr.
prüffähigen und vollständigen Unterlagen eingereicht worden sind. |
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