Drucksache - DS/1716/II  

 
 
Betreff: Hortbetreuung ab dem Schuljahr 2005/06
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Linkspartei.PDSDie Linkspartei.PDS
  Seid, Barbara
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
22.06.2005 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg beantwortet   

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Bis wann werden die Bescheide über die Hortbetreuung für das Schuljahr 2005/06 erteilt?
  2. Nach welchen Kriterien werden diese Bescheide?
  3. Wie erklärt das BA eine willkürlich erscheinende Handhabung der Kriterien zur Ermittlung des Betreuungsbedarfs im Hort, wenn, wie der Fragestellerin bekannt, eine alleinerziehende Hartz- IV-Empfängerin eine Ablehnung für einen Hortplatz erhält, aber eine gleichgestellte Familie einen solchen Platz bekommt?
  4. Wo haben Betroffene bis zum Schuljahresbeginn 2005/06 Gelegenheit, gegebenenfalls Beschwerde gegen solche Bescheide einzureichen und eine Korrektur anzustreben?

 

Frau Klebba:

Zu1: Das Bezirksamt hatte sich den 30.6. als Termin gesetzt, an dem alle Bescheide auf Antrag für Hortbetreuung bescheiden werden sein sollte. Dieser Termin ist allerdings nicht zu halten und wird nun auf den 15.7. verschoben. Grund dafür sind insb. die Probleme mit der PC Software, die bisher nicht oder wenig fehlerhaft funktionierte. Seit Montag den 20.6. ist die neue Software installiert, die bis auf kleinere Ausnahmen nun besser funktioniert. Die Antragsgrundlage oder die entspr. Papiere, die zu den Anträgen eingereicht wurden, sind sehr unterschiedlich und es gab eine Fülle von Nachfragen und Rückfragen und Eltern mussten sozusagen die entspr. Unterlegungen bringen. Wir haben nun das Personal auch verstärkt, sodass wir jetzt davon ausgehen, dass zum 15.7. die Bescheide also abgearbeitet sein können. der große Teil ist schon erledigt, aber eben noch nicht alle. Zu 2: Im Rundschreiben II Nr. 38 aus 2005 vom 29.3. 2005 „Erteilung der Bescheide über die Berechtigung zur ergänzenden Betreuung an Schulen, hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport unter Pkt. 5 geregelt „hiernach liegt ein Bedarf vor, wenn 1. ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis der Antragsteller besteht, oder 2. die Antragsteller ein solches nachweisbar aufnehmen wollen und deshalb für ihre Kinder eine ergänzende Betreuung benötigen, die über das Angebot der verlässlichen Halbtagsgrundschule hinaus geht oder 3. wenn besondere pädagogische, soziale oder familiäre Gründe in der Person des Kindes oder in der Situation der Familie gegeben sind, die eine ergänzende Betreuung des Kindes erfordern.“ Zu 3: Ich bin sehr froh, dass sie den Begriff „willkürlich erscheinende Handhabung“ gewählt haben, denn selbstverständlich ist das Verwaltungshandeln nicht willkürlich. Jeder Antrag wird unter Berücksichtigung der unter Frage 2 dargestellten Kriterien als Einzelfall geprüft und individuell nach der Familiensituation und auf Basis der vorliegenden Nachweise entschieden. Zu 4: Nach Erhalt des Bescheides haben die BürgerInnen 4 Wochen Zeit, gegen die Entscheidung des bezirklichen Schulamtes Widerspruch einzulegen. Diese Frist wird im Bescheid genannt und der Widerspruch wird an das Schulamt des Bezirkes Friedrichshain-Kreuzberg und die Ansprechpartnerein, die im Bescheid benannt ist, gerichtet und insofern ist die rechtmäßige Untersetzung gegeben.

 

Frau Barbara Seid:

Und nun legen wir ja immer besonderen Wert auch auf ehrenamtliche Tätigkeiten und wir honorieren das auch entsprechend. Gibt es denn hier Möglichkeiten bei der Hortbetreuung, dass die ehrenamtliche Tätigkeit auch mit berücksichtigt wird bei der Betreuung.

 

Frau Klebba:

Ich habe jetzt nicht genau verstanden, ob sie die Betreuung an sich meinen, oder ob sie die Abarbeitung zur Bescheiderteilung meinen? Ja, selbstverständlich ist im Rahmen von Hortbetreuung auch ein Ehrenamt möglich und gewünscht und das muss im Einzelfall sozusagen, ja miteinander verabredet werden. Wir haben auch in den Kitas ehrenamtliche Kräfte, die z.b. als Lesepaten fungieren u.ä. Dinge.

 

Frau Barbara Seid:

Entschuldigung, das war wohl etwas missverständlich, wie Ich das formuliert habe. Also, eine Familie oder eine Mutter, die ehrenamtliche Tätigkeiten ausübt, bekommt sie da für das Kind auch einen Anspruch auf die Hortbetreuung. Wird das in irgendeiner Form mit berücksichtigt?

 

Frau Klebba:

Auch das muss im Einzelfall geprüft werden und würde dann unter die 3. Kategorie fallen, wenn besondere, soziale und familiäre Gründe vorliegen und das muss man sozusagen im Einzelfall besprechen und abwägen.

 

 

 
 

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