Drucksache - DS/1716/II
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Ich
frage das Bezirksamt:
Frau
Klebba: Zu1: Das
Bezirksamt hatte sich den 30.6. als Termin gesetzt, an dem alle Bescheide auf
Antrag für Hortbetreuung bescheiden werden sein sollte. Dieser Termin ist
allerdings nicht zu halten und wird nun auf den 15.7. verschoben. Grund dafür
sind insb. die Probleme mit der PC Software, die bisher nicht oder wenig
fehlerhaft funktionierte. Seit Montag den 20.6. ist die neue Software installiert,
die bis auf kleinere Ausnahmen nun besser funktioniert. Die Antragsgrundlage
oder die entspr. Papiere, die zu den Anträgen eingereicht wurden, sind sehr
unterschiedlich und es gab eine Fülle von Nachfragen und Rückfragen und Eltern
mussten sozusagen die entspr. Unterlegungen bringen. Wir haben nun das Personal
auch verstärkt, sodass wir jetzt davon ausgehen, dass zum 15.7. die Bescheide
also abgearbeitet sein können. der große Teil ist schon erledigt, aber eben
noch nicht alle. Zu 2: Im Rundschreiben II Nr. 38 aus 2005 vom 29.3. 2005
„Erteilung der Bescheide über die Berechtigung zur ergänzenden Betreuung
an Schulen, hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport unter Pkt. 5
geregelt „hiernach liegt ein Bedarf vor, wenn 1. ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
der Antragsteller besteht, oder 2. die Antragsteller ein solches nachweisbar
aufnehmen wollen und deshalb für ihre Kinder eine ergänzende Betreuung
benötigen, die über das Angebot der verlässlichen Halbtagsgrundschule hinaus
geht oder 3. wenn besondere pädagogische, soziale oder familiäre Gründe in der
Person des Kindes oder in der Situation der Familie gegeben sind, die eine
ergänzende Betreuung des Kindes erfordern.“ Zu 3: Ich bin sehr froh, dass
sie den Begriff „willkürlich erscheinende Handhabung“ gewählt
haben, denn selbstverständlich ist das Verwaltungshandeln nicht willkürlich.
Jeder Antrag wird unter Berücksichtigung der unter Frage 2 dargestellten
Kriterien als Einzelfall geprüft und individuell nach der Familiensituation und
auf Basis der vorliegenden Nachweise entschieden. Zu 4: Nach Erhalt des
Bescheides haben die BürgerInnen 4 Wochen Zeit, gegen die Entscheidung des
bezirklichen Schulamtes Widerspruch einzulegen. Diese Frist wird im Bescheid
genannt und der Widerspruch wird an das Schulamt des Bezirkes
Friedrichshain-Kreuzberg und die Ansprechpartnerein, die im Bescheid benannt
ist, gerichtet und insofern ist die rechtmäßige Untersetzung gegeben. Frau
Barbara Seid: Und nun
legen wir ja immer besonderen Wert auch auf ehrenamtliche Tätigkeiten und wir
honorieren das auch entsprechend. Gibt es denn hier Möglichkeiten bei der
Hortbetreuung, dass die ehrenamtliche Tätigkeit auch mit berücksichtigt wird
bei der Betreuung. Frau
Klebba: Ich habe jetzt nicht genau verstanden, ob sie die Betreuung an sich meinen, oder ob sie die Abarbeitung zur Bescheiderteilung meinen? Ja, selbstverständlich ist im Rahmen von Hortbetreuung auch ein Ehrenamt möglich und gewünscht und das muss im Einzelfall sozusagen, ja miteinander verabredet werden. Wir haben auch in den Kitas ehrenamtliche Kräfte, die z.b. als Lesepaten fungieren u.ä. Dinge. Frau
Barbara Seid: Entschuldigung,
das war wohl etwas missverständlich, wie Ich das formuliert habe. Also, eine
Familie oder eine Mutter, die ehrenamtliche Tätigkeiten ausübt, bekommt sie da
für das Kind auch einen Anspruch auf die Hortbetreuung. Wird das in irgendeiner
Form mit berücksichtigt? Frau
Klebba: Auch das
muss im Einzelfall geprüft werden und würde dann unter die 3. Kategorie fallen,
wenn besondere, soziale und familiäre Gründe vorliegen und das muss man
sozusagen im Einzelfall besprechen und abwägen. |
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