Drucksache - DS/0345/VI  

 
 
Betreff: Sofortzuschlag und Einmalzahlungsgesetz
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:DIE LINKEDIE LINKE
Verfasser:Fuchslocher, KoljaFuchslocher, Kolja
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
31.08.2022 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Wie erfolgte die Umsetzung des Gesetzes für die in Verantwortung des Bezirkes liegenden Leistungsempfänger:innen?

 

  1. Haben alle Berechtigten die Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten?

 

  1. Erhalten Leistungsempfänger:innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 39 SGB VIII im Rahmen von Leistungen nach insbesondere §§ 33-35 SGB VIII ebenfalls eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro bzw. den Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro in Anlehnung an AV Jugendhilfeunterhalt Berlin bzw. SGB II und XII (Vgl. Tammen, in FK-SGB VIII, §39 RN 9ff.)?

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin

Stellvertretender Bezirksbürgermeister 

Bezirksstadtrat für Arbeit, Bürgerdienste und Soziales

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt: Betr.: Sofortzuschlag und Einmalzahlungsgesetz

 

  1. Wie erfolgte die Umsetzung des Gesetzes für die in Verantwortung des Bezirkes liegenden Leistungsempfänger:innen?

 

In der überwiegenden Zahl der Leistungsempfangenden wurde der Anspruch automatisiert in der Fachsoftware Open/Prosoz zentral eingespielt und zur Zahlung gebracht. In den übrigen Fällen antraglos händisch ins System und zur Auszahlung eingebracht.

 

  1. Haben alle Berechtigten die Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten?

 

Davon ist angesichts der Verfahrens auszugehen. Sollte bei Folgezahlungen im Einzelfall festgestellt werden, dass die Zahlung nicht generiert wurde, wird dies nachgeholt.

 

  1. Erhalten Leistungsempfänger:innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 39 SGB VIII im Rahmen von Leistungen nach insbesondere §§ 33-35 SGB VIII ebenfalls eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro bzw. den Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro in Anlehnung an AV Jugendhilfeunterhalt Berlin bzw. SGB II und XII (Vgl. Tammen, in FK-SGB VIII, §39 RN 9ff.)?

 

Da es sich hierbei um eine Bundesgesetzgebung handelt und ein berlinweites einheitliches Verfahren abgestimmt werden sollte, wurde die Anfrage an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie gerichtet. Das Jugendamt erhielt dazu folgende Antwort:

 

Ob auch Empfängerinnen und Empfänger von Jugendhilfeunterhalt eine Einmalzahlung bzw. einen Sofortzulage entsprechend den Regelungen nach dem SGB XII erhalten können, wird in der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie derzeit rechtlich geprüft. Wann diese Prüfung abgeschlossen sein wird, kann leider nicht eingeschätzt werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

i. V. Clara Herrmann

Bezirkbürgermeisterin

 

 

 
 

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