Drucksache - DS/0251/VI
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich auf Grundlage von § 5 ZwVbG die Stromnetz Berlin zur Verfügung stehenden Verbraucher*innendaten zu Nutze zu machen, um Hinweise auf Leerstand und andere zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz brauchbare Hinweise zu erhalten.
Begründung
Das Wohnungsamt von Friedrichshain-Kreuzberg dürfte als Vorreiter bezeichnet werden, wenn es um die Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes geht. Wie in kaum einem anderen Bezirk wird Zweckentfremdung von Wohnraum im Bezirk geahndet. Nichtdestotrotz dürften die Fälle von Zweckentfremdung weitaus höher sein, als der Bezirk ahndet bzw. ahnden kann. Nicht zuletzt wird dies auch auf die geringen zur Verfügung stehenden Personalstellen zurückzuführen sein.
Ein wenig personalintensives und dennoch vielversprechendes Mittel um Hinweise auf Zweckentfremdung zu erlangen, dürften die Verbraucher*innendaten von Stromnetz Berlin sein. Der Verbrauch bzw. Nichtverbrauch dürfte ein deutlicher Hinweis dafür sein, ob Zweckentfremdung vorliegt, um diesen anschließend ahnden zu können. Die zu begrüßende Überführung des Stromnetzes Berlin in öffentliche Hand dürfte den Zugang zu den Verbraucher*innendaten sowohl politisch als auch rechtlich vereinfachen. Ein Auskunftsrecht ist vermutlich sogar nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 ZwVbG gegeben. Das Bezirksamt wird daher aufgefordert, weiterhin entschlossen Zweckentfremdung zu ahnden und dies mit diesem Instrument zu erweitern.
BVV 29.06.2022 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung:
SatdtWohn 06.10.2022 Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert zu prüfen, wie die der Stromnetz Berlin zur Verfügung stehenden Daten auf Grundlage von § 5 ZwVbG genutzt werden können, um Hinweise auf Leerstand und andere zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz brauchbare Hinweise zu erhalten.
Verwalt 08.11.2022 Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert zu prüfen, wie die der Stromnetz Berlin zur Verfügung stehenden Daten auf Grundlage von § 5 ZwVbG genutzt werden können, um Hinweise auf Leerstand und andere zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz brauchbare Hinweise zu erhalten.
BVV 30.11.2022 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Das Bezirksamt wird aufgefordert zu prüfen, wie die der Stromnetz Berlin zur Verfügung stehenden Daten auf Grundlage von § 5 ZwVbG genutzt werden können, um Hinweise auf Leerstand und andere zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz brauchbare Hinweise zu erhalten.
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