Drucksache - DS/0223/VI  

 
 
Betreff: Zensus 2022 – Daten des Bezirksamtes
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90 Die GrünenB'90 Die Grünen
Verfasser:Garcia Bergt, Karl-HeinzGarcia Bergt, Karl-Heinz
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
25.05.2022 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Welche Informationen und Daten hat oder wird das Bezirksamt für den Zensus2022 weitergegeben, aufgeschlüsselt nach Ämtern?

 

  1. Gibt es Sondervorschriften für die weiterzugebenden Daten des Zensus 2022 für bezirkliche Wohnheime oder Gemeinschaftsunterkünfte, zum Beispiel für aus der Ukraine Geflüchteten?

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin

Abt. Arbeit, Bürgerdienste und Soziales

Stellvertretender Bezirksbürgermeister und Bezirksstadtrat

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1. Welche Informationen und Daten hat oder wird das Bezirksamt für den Zensus 2022 weitergeben, aufgeschlüsselt nach Ämtern?
     

Facility Management: Das Facility Management beantwortet insbesondere Fragen zu der Gebäude- und Wohnungszählung 2022 im Rahmen des Zensus 2022. Hierbei werden allgemeine Fragen bspw. zu den Gebäuden, Gebäudeflächen und der Anzahl der Mieter gestellt und auch beantwortet. Datenschutzrelevante Fragestellungen treten hierbei nicht auf, so dass alle Fragen vollumfänglich beantwortet werden können.

 

Schul- und Sportamt: Dieselben Auskünfte im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung trifft auch das Schulamt für die vom Schulamt verwalteten Immobilien.

 

Amt für Bürgerdienste: Fehlmeldung, das Amt für Bürgerdienste gibt keine Daten weiter. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ist für einen zentralen Auszug aus dem Melderegister zuständig.

 

Alle anderen Ämter: Fehlmeldungen

 

  1. Gibt es Sondervorschriften für die weiterzugebenden Daten des Zensus 2022 für bezirkliche Wohnheime oder Gemeinschaftsunterkünfte, zum Beispiel für aus der Ukraine Geflüchteten?

 

Die Erhebung von in Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften lebenden Menschen (u. a. JVA, Studierendenwohnheime, Gemeinschaftsunterkünfte für Geflüchtete, ASOG-Unterkünfte, stationäre Einrichtungen der Pflege oder Eingliederungshilfe usw.) richtet sich danach, ob diese wohnsitzbegründend sind. Für diesen Fall gelten sie als Sonderbereich. Bewohnende dieser Einrichtungen werden im Rahmen einer Vollerhebung befragt. Um Nachteile zu vermeiden, wird nur ein eingeschränkter Fragenkatalog verwendet (Quelle: www.zensus2022.de).

 

Das Amt für Soziales stellt hierfür keine personenbezogenen Daten zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Oliver Nöll

Bezirksstadtrat

 

 
 

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