Drucksache - DS/0130/VI  

 
 
Betreff: Illegaler Leerstand in Friedrichshain-Kreuzberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90 Die GrünenB'90 Die Grünen
Verfasser:Kallmann Dr., BrigitteKallmann, Brigitte
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
30.03.2022 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Wie viele Wohnungen in Friedrichshain-Kreuzberg wurden in der letzten Legislaturperiode als leerstehend beispielsweise auf https://leerstandsmelder.de/Berlin gemeldet?

 

  1. In wie vielen Fällen wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

 

  1. Wie viele Wohnungen konnten dem Wohnungsmarkt durch die Ermittlungsverfahren wieder zugeführt werden?

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin

Abt. Arbeit, Bürgerdienste und Soziales

Stellvertretender Bezirksbürgermeister und Bezirksstadtrat

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1. Wie viele Wohnungen in Friedrichshain-Kreuzberg wurden in der letzten Legislaturperiode als leerstehend beispielsweise auf https://leerstandsmelder.de/Berlin gemeldet?

 

Insgesamt wurden 2677 Bürgerhinweise zu noch nicht bekannten, leerstehenden Wohnungen aufgenommen. Bereits bekannte und in Bearbeitung befindliche, leerstehende Wohnungen werden nicht erneut aufgenommen.

 

  1. In wie vielen Fällen wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

 

Bei sämtlichen 2677 eingegangenen Bürgerhinweisen wurde ein Amtsermittlungsverfahren eingeleitet und dem Verdacht des Leerstands nachgegangen.

 

  1. Wie viele Wohnungen konnten dem Wohnungsmarkt durch die Ermittlungsverfahren wieder zugeführt werden?

 

Von den 2677 eröffneten Amtsermittlungsverfahren konnte in 568 Fällen eine Wiederzuführung zu Wohnzwecken erfolgten.

 

Bei 397 Fällen stellte sich im Verlauf der Amtsermittlungsverfahren heraus, dass kein Leerstand im Sinne des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes vorliegt.

 

42 Bürgerhinweise gingen zu Räumlichkeiten ein, bei denen ermittelt werden konnte, dass kein Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes betroffen ist. Eine Wiederzuführung zu Wohnzwecken ist hier demnach nicht möglich.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Oliver Nöll

 

 
 

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