Drucksache - DS/0072/VI  

 
 
Betreff: Keine Großveranstaltungen und keine großen Festen im ersten Halbjahr 2022 in Friedrichshain-Kreuzberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDUCDU
Verfasser:Husein, TimurHusein, Timur
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
26.01.2022 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg beantwortet   

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Welche Großveranstaltungen und welche großen Festen sind vom Verbot des Bezirksamts (siehe BA-Pressemitteilung Nr. 11 vom 25.01.2022) betroffen?

 

  1. Welcher geschätzte wirtschaftliche Schaden tritt durch das Verbot bei Unternehmen, Cafes, Schaustellern etc. ein, die vom Verbot betroffen sind?

 

  1. Welche anderen Bezirke haben ein Verbot von Großveranstaltungen und großen Festen für das gesamte erste Halbjahr 2022 angeordnet?

 

 

Beantwortung: BezStR Herr Nöll (i. V. BezBmin)

 

zu Frage 1: Die Entscheidung des Bezirksamtes enthält kein Verbot von Großveranstaltungen, sondern bringt zum Ausdruck, dass es keine positive Mitwirkung des Bezirks als Ko- oder Mitveranstalter bei solch Großveranstaltungen im 1. Halbjahr 2022 geben wird. Darüber hinaus sind wir uns einig, dass damit keine durch das Grundrecht auf freie Meinungsäerung geschützte politische Kundgebungen von Parteien und Organisationen gemeint sind. Jedoch hat, wie bereits in der o.g. Pressemitteilung ausgeführt, dass das Bezirksamt aufgrund der pandemischen Lage, verbunden mit extrem hohen Fallzahlen und der schnellen Ausbreitung der Omikron-Variante, entschieden, Planungen von Großveranstaltungen im öffentlichen Raum vorerst nicht zu unterstützen. Zugleich wird aus Gründen der Planungssicherheit, und damit zur Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen bei den potentiellen Veranstalter ndarauf hingewiesen, dass das Bezirksamt bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für eine veranstaltungsbezogene etwa nach § 11 des Berliner Straßengesetzes oder nach § 6 des Grünanlagengesetzes im Rahmen des dem Bezirksamt hierbei zustehenden pflichtgemäßen Ermessens eher kritisch sehen wird und daher mit einer positiven Entscheidung eher nicht zu rechnen sein wird. Gemäß der Fassung der 3. Verordnung zur Änderung der 4. SARS-CoV2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 18. Januar 2022 des Senats von Berlin werden im zweiten Teil unter § 11 Abs. 4Veranstaltungen“ Regelungen für Veranstaltungen im öffentlichen Raum getroffen. Veranstaltungen im Freien dürfen mit mehr als 1.000, höchstens jedoch bis zu 3.000 Personen nur unter 2G-Bedingungen durchgeführt werden. Personen, die eingelassen werden, müssen außer am festen Platz FFP2-Masken tragen. Vor dem Hintergrund dieser Regelung sieht das Bezirksamt keine Möglichkeiten, Großveranstaltungen im öffentlichen Raum im Frühjahr 2022 zu unterstützen.

Ich glaube, es war verantwortungsvoll, diese Entscheidung schon jetzt zu treffen und somit auch Klarheit zu schaffen, da diese Veranstaltungen aufwendige und zeitintensive Vorbereitungen erfordern. Sollte sich die Infektionslage im Frühjahr entspannen, das Land Berlin neue Regelungen erlassen, wird das Bezirksamt eine Neubewertung der Situation vornehmen. Im Moment besteht kein Anlass, sich auf Prognosen und Glaskugelbetrachtungen zu beziehen. Hier sollte Zurückhaltung geübt werden. Zusagen jeglicher Art sind zum jetzigen Zeitpunkt unseriös.

 

zu Frage 2: Dazu liegen dem Bezirksamt keine Informationen vor.

 

zu Frage 3: Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin äert sich nicht zu Handlungen und Unterlassungen von anderen Bezirksämtern in Berlin.

 

Herr Husein: Ich wollte Herrn Nöll fragen: Er meint, es existiert kein Verbot für Großveranstaltungen oder größere Feste. Ist das richtig?

 

zu Nachfrage 1: Das ist formal richtig, aber ich möchte nochmal wiederholen, dass das Bezirksamt bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für eine veranstaltungsbezogene etwa nach § 11 des Berliner Straßengesetzes und nach § 6 des Grünanlagengesetzes im Rahmen des dem Bezirksamt hierbei zustehenden pflichtgemäßen Ermessens eher kritisch sehen wird und mit einer positiven Entscheidung hier nicht zu rechnen sein wird. Um es konkret zu beantworten, es gibt kein generelles Verbot, aber aufgrund der derzeitigen Lage ist es auch schwierig zu sagen, dass wir solche Veranstaltungen nach den genannten Paragrafen genehmigen können.

 

Herr Husein: Steht das aber nicht im Widerspruch zu Ihrer Pressemitteilung, die da lautet: Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hat entschieden … dass keine Großveranstaltungen oder große Feste auf öffentlichem Straßenland oder Grünanlagen stattfinden können. Da steht nicht, es wird kritisch geprüft etc. sondern dass aufgrund der Pandemie keine Veranstaltungen stattfinden können. Sehen Sie da vielleicht einen Widerspruch?

 

zu Nachfrage 2: Keinesfalls, weil dies ja zum Ausdruck bringt, was wir momentan im Rahmen unseres pflichtgemäßen Ermessens entscheiden würden. In der Beantwortung, die Sie eben gehört haben, habe ich auch ausgeführt, dass wir natürlich bei einer Veränderung der Lage eine Neubewertung vornehmen würden. Von einem generellen Verbot ist nach meiner Kenntnis auch in der Pressemitteilung nicht die Rede.

 

 
 

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