Auszug - Postareal - Städtebaulicher Vertrag / BPlanänderung (mit DS/1582/IV)
BezStR Herr Panhoff erläutert, dass das Bezirksamt den städtebaulichen Vertrag in gutem Glauben abgeschlossen habe, um die Höhe der Gebäude zu deckeln. Die Post habe das Grundstück zwischenzeitlich verkauft und den Inhalt des Vertrages nicht eins zu eins weitergeben. Der Antrag auf Vorbescheid des Eigentümers wurde abgelehnt. Worauf dieser in Widerspruch gegangen ist. Die Senatsverwaltung vertritt die Auffassung, dass ein städtebaulicher Vertrag dann nicht zum Tragen komme, wenn darin Sachverhalte (hier Baurecht) geregelt werden, die vorrangig durch B-Pläne zu regeln seien. Daher genießt der Eigentümer lt. Widerspruchsbescheid Baurecht lt. B-Plan.
Auf weitere Nachfrage, insbesondere zu den Anstrengungen des Bezirksamts nach dem Mai 2013 (vgl. Protokoll StadtQM) berichtet BezStR Herr Panhoff, dass der neue Eigentümer dargelegt habe, einen Vorvertrag mit der Post zu haben der geschlossen wurde, bevor im Juli 2013 die Verträge abgeschlossen wurden. Der Inhalt der städtebaulichen Verträge sei ihm nicht bekannt gewesen. Bereits im Zuge der Vertragsverhandlungen habe die Post eine B-Planänderung abgelehnt.
Das Bezirksamt wird gebeten zu prüfen und zu berichten, ob der Vertragsinhalt an den Rechtsnachfolger weitergegeben wurde.
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