Auszug - Revaler Spitze  

 
 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiersmanagement, Mieten
TOP: Ö 4
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiersmanagement, Mieten Beschlussart: erledigt
Datum: Mi, 16.10.2013 Status: öffentlich
Zeit: 18:00 - 22:35 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Sitzungssaal 1053
Ort: Yorckstr. 4-11
 
Wortprotokoll

Zur Einführung berichtet BezStR Herr Panhoff, dass die Situation in dem Gebiet wesentlich komplexer ist als bisher angenommen

Zur Einführung berichtet BezStR Herr Panhoff, dass die Situation in dem Gebiet wesentlich komplexer ist als bisher angenommen. Man müsse bei jeder einzelnen Maßnahme genau betrachten, was diese nach sich zieht. Von daher stelle sich dem Bezirksamt die Frage, was dort eigentlich gewollt werde, da dies aus der Beschlusslage nicht ersichtlich sei.

 

Herr Peckskamp erläutert den aktuellen Stand, wonach mit dem Aufstellungsbeschluss von 1994 maßgeblich im Bereich Simplon und Revaler Str. die Unterbringung kommunaler Infrastruktur (Kitas, Schulen, Grünflächen) beabsichtigt war. In den Folgejahren sei der Bedarf erheblich eingebrochen, so dass 1998 ein veränderter Aufstellungsbeschluss, bekannt als "durchgrünter Gemeinbedarf" mit der städtebaulichen Zielsetzung (abgeleitet aus den erhaltenen Bestandbauten) einer Blockrandbebauung, durchzogen von einem Grünzug, beschlossen wurde. In den Erdgeschossen sollte bei Bedarf kommunale Infrastruktur untergebracht werden. Um das Jahr 2000 wurden diese Bedarfe (kommunale Infrastruktur) eingestellt, da aus kommunaler Sicht keine Erforderlichkeit mehr erkennbar war.

 

Nach der aktuellen Rechtssprechung muss faktisch davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Gebiet nach § 34 BauGB um ein allgemeines Wohngebiet handelt.

 

Draus ergibt sich für den Antrag (DS/0717/IV), dort eine Kunst-, Kultur und Clubszene zu sichern die Problematik, dass diese Art der Nutzung (Vergnügungsstätte) nur in einem Kerngebiet zulässig ist und ein einzelner Block nicht als Kerngebiet isoliert ausgewiesen werden kann, wenn rundherum Wohngebiet ist. Alternativ könnte ein Sondergebiet ausgewiesen werden, jedoch müsse auch hier das potentielle Konfliktpotential Wohnen/Lärm betrachtet werden. Eine dritte Alternative wäre die Ausweisung eines Blocks als Gewerbe-, Misch- und Wohngebiet, mit Ausrichtung Wohnen zur Simplonstr. und Mischgebiet zur Revaler Str. Aber auch hier ist eine Clubszene nicht wirklich zulässig, da die Toleranzgrenze (Lärm) nur ein Stück höher liegt und für die Art der Nutzung nicht ausreicht.

 

Für die Festsetzung eines Sondergebietes fehlt ein Vorhabenträger. Außerdem müssen vor der Festsetzung alle Auswirkungen der Überplanung (bis zur Entschädigung) berücksichtigt und geklärt werden.

 

Bei der Zurückstellung eines B-Plans müsse innerhalb von drei Jahren eine Festsetzung folgen. Auch müssen alle Fragen geregelt und gelöst sein. Kommt es nicht zu einer Festsetzung hat dies zur Folge, dass die Eigentümer Anspruch auf Entschädigung haben.

 

Zum Sicherungsantrag wird ferner berichtet, dass das "Morlox" inzwischen geschlossen wurde und das "Lovelite" mit den Eigentümern eine Vereinbarung geschlossen hat, nach der es in neuen Räumen bleiben kann.

 

Seitens anwesender Bürger*innen und in Teilen aus dem Ausschuss wird eine Blockrandbebbauung, in deren Folge es zu einer massiven Verdichtung in dem Gebiet kommen würde, abgelehnt. Zu Überlegungen hinsichtlich Ausübung von Vorkaufrechten und/oder Grundstückankäufen wird auf die Ausführungen zu TOP 2 verwiesen.

 

Abschließend weist BezStR Herr Panhoff darauf hin, dass die Ausweisung eines Kerngebietes auch Auswirkung auf die angrenzenden Gebiete habe. Das Bezirksamt wünsche sich eine Positionierung der BVV, was in dem Gebiet erreicht werden soll.

 

Für den Ausschuss formuliert der Ausschussvorsitzende abschließend, dass das Bezirksamt mit einer entsprechenden Vorlage auf die Drucksache reagieren könne und die BVV bzw. der Ausschuss sich dann dazu verhalten werde.

 

Anmerkung: Im Nachgang der Sitzung siehe auch DS/0913/IV vom 23.10.2013

 

 
 

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