Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt zu prüfen, inwieweit es auf Grundlage des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2014 (VG 13 L 274. 13) die Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnungen in allgemeinen Wohngebieten wegen des Verstoßes des Rücksichtnahmegebotes nach § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung untersagen kann.
Sofern das Bezirksamt zu dem Ergebnis kommt, dass eine Untersagung von Ferienwohnungen möglich ist, soll es in allgemeinen Wohngebieten konsequent gegen diese vorgehen, wenn Hinweise auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegen.
Begründung:
Ferienwohnungen sind schon seit langer Zeit für viele Bewohner*innen unseres Bezirks ein Ärgernis. Sie verringern nicht nur den Wohnraum, sondern sorgen auch für Lärm- und Müllprobleme. Ab April 2014 besteht nun endlich die Möglichkeit, aufgrund der Zweckentfremdungsverbotsverordnung neue Ferienwohnungen nicht zu genehmigen. Bereits bestehende Ferienwohnungen haben aber leider in vielen Fällen Bestandsschutz. Daher bietet der wegweisende Beschluss des Verwaltungsgerichts nun endlich die Möglichkeit - zumindest in allgemeinen Wohngebieten - auch gegen bereits bestehende Ferienwohnungen vorzugehen.
BVV, 26.03.2014
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung: Ausschuss für Wirtschaft und Ordnungsamt, Ausschuss für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiersmanagement, Mieten (federführend)
StadtQM 30.04.2014
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt zu prüfen, inwieweit es auf Grundlage des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2014 (VG 13 L 274. 13) die Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnungen in allgemeinen Wohngebieten wegen des Verstoßes des Rücksichtnahmegebotes nach § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung untersagen kann.
Sofern das Bezirksamt zu dem Ergebnis kommt, dass eine Untersagung von Ferienwohnungen möglich ist, soll es in allgemeinen Wohngebieten konsequent gegen diese vorgehen, wenn Hinweise auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegen.
BVV 07.05.2014
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt zu prüfen, inwieweit es auf Grundlage des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2014 (VG 13 L 274. 13) die Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnungen in allgemeinen Wohngebieten wegen des Verstoßes des Rücksichtnahmegebotes nach § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung untersagen kann.
Sofern das Bezirksamt zu dem Ergebnis kommt, dass eine Untersagung von Ferienwohnungen möglich ist, soll es in allgemeinen Wohngebieten konsequent gegen diese vorgehen, wenn Hinweise auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegen.
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.
BVV 24.09.2014
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung und Transparenz, Verwaltungsmodernisierung und IT, Geschäftsordnung, Ausschuss für Soziales, Jobcenter und Bürgerdienste, Ausschuss für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiersmanagement, Mieten (federführend)
StadtQM 19.11.2014
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.
BVV 26.11.2014
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.