Drucksache - 0879/6
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Wir fragen das Bezirksamt:
zu 1: Gegen die Verknappung von bezahlbarem Wohnraum durch Umnutzung in möblierten Wohnraum in Milieuschutzgebieten geht das Bezirksamt auf mehreren Ebenen vor:
1. Rechtliche Grundlage: Das Bezirksamt vertritt die Auffassung, dass die Umwandlung von Dauerwohnungen in möblierte oder temporär vermietete Wohnungen eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung nach § 172 Abs. 1 S. 1 BauGB darstellt. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung weiterhin zu Wohnzwecken genutzt wird, aber aufgrund der Befristung oder (Teil-)Möblierung nicht mehr der zu schützenden Wohnbevölkerung zur Verfügung steht.
2. Präventive Maßnahmen: Bei erhaltungsrechtlichen Anträgen müssen Antragsteller künftig zusichern, dass sie die betreffenden Wohnungen ausschließlich in Form von unbefristeten, regulären Mietverhältnissen und ohne Möblierung vermieten werden. Ohne diese Zusicherung kann die erhaltungsrechtliche Genehmigung verweigert werden.
3. Reaktive Maßnahmen: Das Bezirksamt untersucht aktiv Fälle, in denen Wohnungen ohne entsprechende erhaltungsrechtliche Genehmigung nur befristet oder möbliert vermietet werden. In diesen Fällen werden gezielt Nutzungsuntersagungen ausgesprochen.
4. Durchsetzung: Bei Nichteinhaltung der gegebenen Zusicherungen oder bei ungenehmigten Umnutzungen behält sich das Bezirksamt ordnungsbehördliche Maßnahmen vor.
Durch diese Kombination aus präventiven und reaktiven Maßnahmen zielt das Bezirksamt darauf ab, die Umwandlung von bezahlbarem Wohnraum in möblierte oder temporäre Wohnungen in Milieuschutzgebieten effektiv einzudämmen und somit die soziale Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu schützen.
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