Drucksache - 0871/6
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Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, nach dem gescheiterten Verkauf des Mietshauses Aachener Str. 1/ Mecklenburgische Straße 89 an eine:n privaten Investor:in das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 BauGB auszuüben, sobald ein erneuter Verkauf des Hauses bekannt wird. Das Bezirksamt soll sich gegenüber dem Senat erneut dafür einsetzen, dass der Vorkauf zugunsten eines landeseigenen Wohnungsunternehmens geschieht, und dass die finanziellen Rahmenbedingungen geschaffen werden, sollte der:die neue Käufer:in keine Abwendungserklärung unterschreiben. Im Falle des Vorkaufs zugunsten einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft oder der Unterzeichnung einer Abwendungsvereinbarung soll sich das Bezirksamt in den Verhandlungen dafür einsetzen, dass sowohl die Mieter:innen als auch die Bestandsgewerbe in dem Haus langfristig erhalten und vor Mieterhöhungen geschützt werden.
Der BVV ist zum 30.09.2024 zu berichten.
Begründung: Wie bekannt wurde, ist der Verkauf des Mietshauses an eine:n privaten Investor:in gescheitert. Sollte das Haus mit Gewerbe und den Wohnungen der Mieter:innen wieder verkauft werden, muss das Bezirksamt erneut auf den Senat einwirken, dass eine Vorkauflösung mit einem kommunalen Wohnungsunternehmen gefunden wird oder der:die Käuferin eine Abwendungsvereinbarung unterzeichnet. Ziel muss es sein, die Mieter:innen und das Gewerbe vor Verdrängung und explodierenden Mieten zu schützen.
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