Drucksache - 0737/6  

 
 
Betreff: Zuständigkeit für die Genehmigung von Baustelleneinrichtungen übertragen

Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:FDP-FraktionAusschuss für Stadtentwicklung
Verfasser:BV Dr. Recke-Friedrich/HeyneGusy, Ansgar
Drucksache-Art:AntragStellungnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
22.02.2024 
28. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin      
Ausschuss für Stadtentwicklung mitberatend
08.05.2024 
40. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung vertagt   
12.06.2024 
42. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung      
26.06.2024 
43. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung      
Ausschuss für Ordnungsangelegenheiten und Verkehr federführend
16.07.2024 
42. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Ordnungsangelegenheiten und Verkehr      

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Stellungnahme Stadtentwicklung

Der mitberatende Ausschuss für Stadtentwicklung

empfiehlt dem federführenden Ausschuss für Ordnungsangelegenheiten und Verkehr;;

 

 

Die BVV möge beschließen:

 

 

Der Antrag wird abgelehnt.

 

 

Ursprungstext:

Das Bezirksamt wird aufgefordert, die Zuständigkeit für die Genehmigung von Baustelleneinrichtungsflächen im öffentlichen Straßenland dem Stadtentwicklungsamt, dort dem Fachbereich Bauaufsicht, zu übertragen.

 

 

Begründung:

Baustellen benötigen Einrichtungsflächen für die Lagerung und Bereitstellung von Baumaterialien, Werkzeugen, Sozialräumen usw. Diese werden im Normalfall im öffentlichen Straßenland zur Verfügung gestellt, ein förmliches Antragsverfahren ist hierzu erforderlich. Im Gegensatz zum eigentlichen Bauantrag ist der Antrag auf Nutzung des öffentlichen Straßenlandes jedoch nicht bei beim Fachbereich Bauaufsicht sondern beim Straßen- und Grünflächenamt, hier im Fachbereich Straßen- und Grünflächenverwaltung, zu stellen. Hieraus resultiert, dass zwei unterschiedliche Abteilungen und unterschiedliche Fachbereiche mit ein und derselben Baumaßnahme beschäftigt sind.

Weiterhin unterliegen Bauantragsverfahren einer Fristenregelung, welche wiederum für die Beantragung diese Flächen nicht zur Anwendung kommt. Das wiederum führt dazu, dass oftmals eine Baugenehmigung vorliegt, mit der Bautätigkeit jedoch nicht begonnen werden kann, da die Genehmigung für die Nutzung der Flächen im öffentl. Straßenland als Baustelleneinrichtungsfläche (noch nicht) nicht vorliegt.

Ziel des Antrages ist es, Zuständigkeiten innerhalb des Bezirksamtes inhaltlich zu bündeln, erforderliche Genehmigungen zeitlich zu koordinieren und Bauherren bestmöglich einen Ansprechpartner innerhalb des Bezirksamtes zu präsentieren.

 

 

 
 

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