Drucksache - 0684/6
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die BVV möge beschließen:
Mündliche Anfragen, schriftliche Anfragen, spontane Fragen die zu einer Bezirksverordnetenversammlung oder innerhalb dieser gestellt werden und die Mitgliedschaft oder Aktivität eines einzelnen Mitglieds des Bezirksamtes in einem Verein oder Verband betreffen, müssen von diesem beantwortet werden. Ein Verweis auf §11(1) BezVerwG ist nicht zulässig, da bereits der Verdacht der Beeinflussung der Amtsführung durch die Mitgliedschaft eine Antwortpflicht auslöst.
Begründung: Eine Anfrage bezüglich Mitgliedschaften und Aktivitäten von Bezirksamtsmitgliedern ist per se nicht unzulässig. Sofern ein Bezug zwischen der Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband und der Amtsführung des Bezirksamtsmitglieds bestehen könnte, ist - abhängig vom zugrundeliegenden Einzelfall - durchaus eine Antwortpflicht zu bejahen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
BVV | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker/in | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Schriftliche Anfragen |