Drucksache - 0626/6
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Der Antrag wird abgelehnt.
Ursprungstext: Die BVV möge beschließen: Das Bezirksamt wird aufgefordert, für das Wohnhaus in der Mecklenburgischen Straße 89/90 das Vorkaufsrecht nach §24 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 BauGB auszuüben. Das Bezirksamt soll sich gegenüber dem Senat dafür einsetzen, dass dieser Vorkauf zugunsten eines landeseigenen Wohnungsunternehmens geschieht, und dass die finanziellen Rahmenbedingungen geschaffen werden, sollte der:die Käufer:in eine Abwendungserklärung nicht unterschreiben. Sowohl im Falle eines Vorkaufs zugunsten einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft als auch im Falle einer Abwendungsvereinbarung mit dem Eigentümer soll sich das Bezirksamt in den entsprechenden Verhandlungen dafür einsetzen, dass sowohl die Mieter:innen als auch die Bestandsgewerbe in dem Gebäude langfristig erhalten und vor Mieterhöhungen geschützt werden.
Der BVV ist bis zum 31.10.2023 zu berichten.
Judith Stückler Bezirksverordnetenvorsteherin
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