Drucksache - 0445/6
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Sehr geehrte Frau Vorsteherin,
die oben genannte Große Anfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt: 1.) Wie viele Anträge auf Einbürgerung wurden seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 1999/2000 im Bezirk gestellt? Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Herkunftsland, Ausgang (angenommen, abgelehnt, zurückgezogen)! Die vollzogenen Einbürgerungen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Für den Zeitraum vor 2004 liegen keine Daten mehr vor.
2004 1023 2005 1020 2006 928 2007 804 2008 714 2009 794 2010 835 2011 943 2012 842 2013 785 2014 805 2015 795 2016 765 2017 759 2018 777 2019 591 2020 786 2021 1132 2022 1234
Darüberhinausgehende Aufstellungen sind nicht bzw. nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich. Die Quote der Ablehnung und Rücknahmen liegt erfahrungsgemäß konstant bei ca. 2 bis 4 %. Die Gründe für Ablehnungen und Rücknahmen werden nicht statistisch erfasst.
2.) Inwieweit sicherten die seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 1999/2000 eingebürgerten Personen ihren Lebensunterhalt, welche Nachweise darüber wurden der zuständigen Bezirksamtsabteilung vorgelegt, wie genau erfolgte die Überprüfung der Nachweise und wie viele der seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 1999/2000 eingebürgerten Personen konnten ihren Lebensunterhalt nicht ohne staatliche Hilfe bestreiten? Bitte pro Jahr angeben!
Aufstellungen sind nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich. Die Prüfung der wirtschaftlichen Einbürgerungsvoraussetzungen und die Anforderungen an die Nachweise richten sich nach der Rechtsgrundlage und orientieren sich am Einzelfall und den persönlichen Verhältnissen und können daher nicht in einem starren Prüfschema wiedergegeben werden.
3.) Welche Stufe des Europäischen Referenzrahmens bei Deutsch als Fremdsprache beziehungsweise welche Unterstufe oder Variation der jeweiligen Stufen (A1, A2, B1, B2, C1, C2) haben die seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 1999/2000 eingebürgerten Personen erreicht, welche Nachweise wurden erbracht und wie wurden diese überprüft?
Einbürgerungsbewerber haben grundsätzlich ein Sprachniveau von B1 für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) nachzuweisen. Ist der Nachweis erbracht und ausreichend, darf auch keine weitergehende Prüfung dahingehend erfolgen, ob der Einbürgerungsbewerber ggf. ein höheres Sprachniveau besitzt.
Davon ausgenommen sind Fälle, die ein höheres Sprachniveau erfordern (z. B. Anträge, in denen besondere Integrationsleistungen geprüft werden) oder ein geringeres Sprachniveau ausreichen kann (insbesondere Fälle mit staatsangehörigkeits-rechtlichen Wiedergutmachungsgehalt - § 15 StAG sowie Ermessenseinbürgerungen).
Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber
Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend anhand von Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen, ist dem Einbürgerungsbewerber ein Sprachtest, ggf. auch ein Sprachkurs zu empfehlen.
Von den Voraussetzungen der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 StAG und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 StAG wird zwingend abgesehen, wenn der Einbürgerungsbewerber wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund seines Alters nicht in der Lage ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen.
Über die Art der Nachweise und das im Einzelfall nachgewiesene Sprachniveau werden außerhalb des Einbürgerungsvorganges keine statistischen Erhebungen geführt.
Mit freundlichen Grüßen Arne Herz
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