Die Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes die Verordnung über die Veränderungssperre IX-121-1B/33 und fordert das Bezirksamt auf, diese gemäß § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs und § 36 Abs. 2 Buchstabe c des Bezirksverwaltungsgesetzes zu erlassen.
Verordnung
über die Veränderungssperre IX-121-1B/33
im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf
Ortsteil Wilmersdorf
vom Mai 2022
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1119) verordnet das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin:
§ 1
Für das Grundstück Wiesbadener Straße 51 (Flurstück 101) im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Wilmersdorf, für das das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf neben einem anderen Grundstückteil die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuches ein.
§ 2
Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Bauaufsicht und Fachbereich Stadtplanung aus.
§ 3
Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen.
§ 4 (1) Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Bauch Schmitz-Grethlein Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat | |
2. Information an SenSBW - I C 3 -3 Exemplare zur E.U. mit Anlage an StadtAbtL bis Do, …….. an StadtLdB geben4. StadtLdB bitte Beschlussdaten eintragen und nach E.U. 12 Kopien fertigen5. Verfügung,12 Kopien und 3 E.U.-Originale an StadtAbtL geben zur Anmeldung der Vorlage in der BA-Sitzung amXX. XXX 2022 zur Behandlung am XX. XXX 20226. Wv.: XX. XXX 2022 (BA-Beschluss ja/nein)7. E.U. auf3 Originalen durch BzBm8. 1 E.U.-Original für BA-Beschlussakte9. 1 E.U.-Original für BVV Druckauftrag10. Rückgabe 1 E.U.-Original an Stadt II - 614311. XX. XXX 2022 BVV12. Wv.: ..XXX 2022 Ausschuss für Stadtentwicklung13. ... XXX 2022 BVV-Beschluss14. Einbringung Verkündungsbeschluss BA am ... XXX 2022 zur Behandlung im BA am 2022 (E.U. der Verordnung durch StadtAbtL und BzBm)15. ... 2022 RVO an Redaktion GVBl.16. Nach Verkündung Benachrichtigung an - Grundstückseigentümerin - SenStadtBW I C - FB Bauaufsicht - C-Gruppe
BzBm E.U. Stadt AbtL E.U.