Drucksache - 1989/5
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Sehr geehrte Frau Vorsteherin, die Große Anfrage beantwortet das Bezirksamt wie folgt:
Bei allen Neubauten seit 2019 wurden die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 mit der Verschärfung ab 2016 eingehalten. Die EnEV wird gemäß der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV – DV Berlin) umgesetzt. Die Vollständigkeit und die Korrektheit der Nachweise sowie die Überwachung der Bauausführung wird durch Prüfsachverständige für die energetische Gebäudeplanung sichergestellt. Eine verbindliche Vorgabe des Niedrigenergiestandards enthält die EnEV 2014 nicht. Das Bezirksamt hat sich mehrfach gegenüber der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung dafür eingesetzt, im Sinne der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand über die gesetzlichen Anforderungen hinauszugehen. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hat dies jeweils abgelehnt. Da der Bezirk bei größeren Bauvorhaben jeweils auf die Zustimmung der Senatsverwaltung zur BPU (Prüfbehörde SenSW) angewiesen ist bzw. bei Wettbewerben sowieso die Ausschreibung über SenSW erfolgt, kann der Bezirk hier ohne eine entsprechende Zustimmung nicht über die Vorgaben hinausgehen. Der Bezirk würde es sehr begrüßen, wenn öffentliche Bauten grundsätzlich klimaneutral erstellt würden. Beispielhaft sei hier auf Schreiben in der Anlage verwiesen.
Bei der Planung neuer Gebäude mit Gesamtkosten über 10 Mio. Euro wird eine Zertifizierung nach dem „Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB)“ durchgeführt. Grundlage hierfür ist das Leistungsblatt 26 der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBu). Der Lebenszyklus des Gebäudes fließt in die Bewertung ein.
Die Energiestandards beim Neubau von Schulgebäuden regeln sich nach dem gemeinsamen Rundschreiben 01/2018 BSO-Standards „Leitfaden für die Sanierung von Schulen“ sowie der EnEV – seit 2020 dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), das die EPBD in nationales Recht umsetzt. Die Primärenergiebedarfe sind in den Energieausweisen dokumentiert. Die Vorgaben der EnEV werden unterschritten. Bei der Sanierung von Schulen werden die bauteilbezogenen Anforderungen (z.B. bei einer Dachsanierung) der EnEV bzw. des GEG eingehalten. § 105 GEG lässt für unter Denkmalschutz stehende Gebäude Abweichungen zu.
Eine tabellarische Zusammenstellung ist zurzeit nicht leistbar.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Schruoffeneger
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