Drucksache - 1948/5  

 
 
Betreff: Bebauungsplan VII-104-3 B Spandauer Damm 98/112, Fürstenbrunner Weg 2/50
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Abteilung Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt 
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
22.04.2021 
56. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung
Beschluss
ANL_1_Bebauungsplan_VII_104-3B

Die BVV beschließt:

 

für die Grundstücke Spandauer Damm 98/ 112 und Fürstenbrunner Weg 2 / 50 sowie für Teilflächen des Grundstücks Fürstenbrunner Weg 54 im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Westend.

 

 

Hinweise:   Aus verfahrenstechnischen Gründen ist es erforderlich, dass die nach-
­ folgenden Beschlüsse in der vorgegebenen Reihenfolge gefasst werden.

 

   Folgende dieser Beschlussfassungsvorlage zugrundeliegenden
Unterlagen liegen im Büro der BVV zur Einsichtnahme aus:

    -  Entwurf des Bebauungsplans VII-104-3B vom 13. Oktober 2020

    -  Auslegungsbegründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

    -  Auswertung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

Teil I: Beschluss über den Inhalt des Bebauungsplanentwurfs VII-104-3B

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB den Entwurf des Bebauungsplans VII-104-3B vom 13. Oktober 2020 für die Grundstücke Spandauer Damm 98/ 112 und Fürstenbrunner Weg 2 / 50 sowie für Teilflächen des Grundstücks Fürstenbrunner Weg 54 im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Westend.

 

 

Inhalt und Begründung siehe: Teil I

 

Teil II: Beschluss zur Entscheidung über den Erlass der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplans VII-104-3B

 

 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplans VII-104-3B vom 13. Oktober 2020 für die Grundstücke Spandauer Damm 98/ 112 und Fürstenbrunner Weg 2 / 50 sowie für Teilflächen des Grundstücks Fürstenbrunner Weg 54 im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Westend zu erlassen.

 

 Inhalt und Begründung siehe: Teil II

 

Teil I

 

1. Veranlassung und Erforderlichkeit des Bebauungsplanes:

 

Der am 1. Februar 2005 festgesetzte, einfache Bebauungsplan VII-104-2 setzt für die vom Geltungsbereich des Bebauungsplans VII-104-3B erfasste Teilfläche als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990 fest. Grundlage für die Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung ist der am 19. Februar 1963 festgesetzte Bebauungsplan VII-104, der eine Geschossflächenzahl von 1,6, die Anzahl der Vollgeschosse - III – und eine Grundflächenzahl von 0,6 festsetzt.

 

Ziel des Bebauungsplans VII-104-3B ist es, das zuletzt durch den Bebauungsplan VII-104-2 festgesetzte Gewerbegebiet inhaltlich weiter zu gliedern und somit den fortgeschrittenen städtebaulichen Zielsetzungen anzupassen. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung entsprechend § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) erfordert die Aufstellung des Bebauungsplans.

 

Der Bebauungsplan VII-104-3B wird als einfacher Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden. Bei der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (Gewerbegebiet in Gewerbegebiet) und dessen Gliederung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Es kommt nicht zur Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen würden und die Erhaltungsziele sowie der Schutzzweck der Natura 2000 Gebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB) werden nicht berührt. Die Anforderungen an die Bearbeitung des Bebauungsplanes VII-104-3B im vereinfachten Verfahren sind damit erfüllt.

 

Es gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 13 Abs. 2 BauGB. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.

 

Der Bebauungsplan VII-104-3B ändert teilweise die festgesetzten Bebauungspläne VII-104 sowie VII-104-2 und schafft die planungsrechtliche Grundlage zur Umsetzung der veränderten Planungsziele.

 

 

2. Ziele der Planung und wesentlicher Planinhalt:

 

Der Bebauungsplan VII-104-3B soll unter Berücksichtigung des geltenden Planungsrechts zur Art der baulichen Nutzung die gewerblich genutzten Grundstücke in Übereinstimmung mit der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) und dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 BauGB) planungsrechtlich als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO festsetzen und dieses auf Grundlage von § 1 BauNVO im Einzelnen gliedern.

 

Die Grundzüge der städtebaulichen Ordnung werden nicht berührt; die Änderungen / Modifizierungen beruhen auf der fortgeschrittenen städtebaulichen Entwicklung. Die planerische Grundkonzeption wird dadurch nicht angetastet.

 

Der Flächennutzungsplan stellt den südlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs VII-104-2 als gemischte Baufläche M1 und den restlichen Teil als gewerbliche Baufläche dar.

 

Gemäß FNP- Entwicklungsgrundsatz Nr. 1, können aus den Bauflächen des Flächennutzungsplanes die ihnen zugeordneten Baugebiete der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entwickelt werden.

Gemäß FNP- Entwicklungsgrundsatz Nr. 8 sind aus gewerblichen Bauflächen grundsätzlich nur Gewerbe- oder Industrieflächen zu entwickeln. Aus der gewerblichen Baufläche ist daher grundsätzlich ein Gewerbegebiet entwickelbar. Aus der gemischten Baufläche M1 sollen vorrangig Kerngebiete entwickelt werden. Grundsätzlich ist die Entwicklung anderer baulicher Nutzungen (wie z.B. ein Gewerbegebiet) kleiner als 3 ha dann zulässig, wenn Funktion und Wertigkeit der Baufläche sowie die Anforderungen des Immissionsschutzes nach dem dargestellten städtebaulichen Gefüge gewahrt bleiben.

 

Die als gemischte Baufläche M1 dargestellte Fläche beträgt ca. 1 ha. Die Fläche wird im Bestand durch Einzelhandel (Autohaus), Gastronomie und einen Beherbergungsbetrieb geprägt. Darüber hinaus vorhandene Wohnnutzung auf den Grundstücken Fürstenbrunner Weg 2/4, sowie Spandauer Damm 112 entstand bereits vor Festsetzung des Bebauungsplans VII-104 und genießt insofern Bestandsschutz. Die ca. 1 ha große Fläche liegt isoliert zwischen der Anschlussstelle Spandauer Damm und dem Fürstenbrunner Weg. Eine Fortführung der gemischten Baufläche M1 jenseits des Fürstenbrunner Wegs in westlicher Richtung ist im Flächennutzungsplan nicht vorgesehen (Krankenhausstandort). Mit der Festsetzung eines Gewerbegebiets bleiben große Teile der ansonsten in Kerngebieten zulässigen Nutzungsarten auch im Gewerbegebiet zulässig.

 

Die Festsetzung eines Gewerbegebiets gem. § 8 BauNVO ist aus den Darstellungen des FNP entwickelbar.

 

Der Bebauungsplan VII-104-3B soll als einfacher Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB die Art der baulichen Nutzung festsetzen. Die bisherigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung bleiben weiter unverändert bestehen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs VII-104-3B soll als „Gewerbegebiet“ GE gemäß § 8 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 3 BauNVO festgesetzt werden (zeichnerische Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. m. § 1 Abs. 3 BauNVO).

 

Von den nach § 8 Abs. 2 Nr.1 BauNVO im Gewerbegebiet (GE) allgemein zulässigen Gewerbebetrieben aller Art sollen folgende Betriebsarten künftig unzulässig sein:

 

- Tankstellen,

- Anlagen für sportliche Zwecke nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO.

 

Folgende im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Nutzungen sollen nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden:

 

- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke

- Vergnügungsstätten

 

Sonstige Festsetzungen:

 

Werbeanlagen sollen künftig nur an der Stätte der Leistung zulässig sein. Im Übrigen soll innerhalb des Geltungsbereichs das Außerkrafttreten aller bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen im Sinne des § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung enthalten bestimmt werden.

 

Es erfolgen keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Sowohl die Festsetzungen zum Nutzungsmaß - GRZ von 0,6 und GFZ von 1,6 – als auch zu den überbaubaren Grundstückflächen, in Verbindung mit den festgesetzten Straßenbegrenzungslinien und Baugrenzen, behalten durch den Bebauungsplan VII-104 weiterhin ihre Gültigkeit.

 

Weder im festgesetzten Bebauungsplan VII-104 noch im festgesetzten Bebauungsplan VII-104-2 wird die Bauweise innerhalb des Gewerbegebiets geregelt. Auch im Bebauungsplanentwurf VII-104-3B ist keine diesbezügliche Festsetzung vorgesehen.

3.  Verfahrensstand

 

Als letzter Verfahrensschritt erfolgte die gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zwischen dem 26. Oktober bis einschließlich 27. November 2020. Die nach § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden über die Beteiligung der Öffentlichkeit benachrichtigt.

 

Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit abgegebenen Stellungnahmen hatten im Wesentlichen folgende themenbezogenen Inhalte:

 

 Bestehende Wohnnutzung

 

Die Aussagen zum Bestand an genehmigten Wohnungen im Geltungsbereich wurden in die Begründung aufgenommen.

 

 Entwicklung eines Mischgebiets

 

Die Anregung, die bereits Gegenstand der Behördenbeteiligung war, wurde zur Kenntnis genommen, mit Blick auf die wesentlichen Planinhalte im Rahmen eines Verfahrens nach § 13 BauGB jedoch zurückgestellt.

 

 Vereinbarkeit mit der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (DL-RL)

 

Die Anregung nimmt Bezug auf Regelungen zur Steuerung von Einzelhandelsansiedlungen, die nicht Bestandteil dieses Bebauungsplans sind. Die Anwendbarkeit der EU-Dienstleistungsrichtlinie auf den Bereich der städtebaulichen Planung und somit auch auf Bebauungsplanverfahren nach dem BauGB ist in der Fachwelt umstritten. Die geplanten Festsetzungen stehen den dort formulierten Bedingungen der a) Nicht-Diskriminierung, b) Erforderlichkeit und der c) Verhältnismäßigkeit, die im Übrigen auch grundgesetzlich verankert sind, nicht grundsätzlich entgegen.

 

 Ausschluss von Anlagen für sportliche Zwecke

 

Es wurde angeregt die geplante Festsetzung zum Ausschluss von Anlagen für sportliche Zwecke aus den textlichen Festsetzungen zu streichen, um eine geplante Fitness-Anlage realisieren zu können.

Der Anregung wird nicht gefolgt. Das beschränkte Flächenangebot für gewerbliche Nutzungen innerhalb des Bezirks soll künftig einer originär gewerblichen Nutzung zugeführt werden. Im Übrigen können sich Anlagen für sportliche Zwecke auch in anderen Baugebieten (MK, MI, MU) ansiedeln.

 

 Artenschutz

 

Der im Rahmen der Behördenbeteiligung vorgetragene Anregung, artenschutzrechtliche Untersuchungen, die im Rahmen der Autobahnsanierung erfolgen, zu berücksichtigen, kann im Rahmen der nachgeordneten Genehmigungsverfahren Rechnung getragen werden.

 

Die Anregungen und Hinweise sowie kritischen Anmerkungen wurden ausgewertet und abgewogen. Die gemäß § 1 Abs. 7 BauGB vorgenommene Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander hat zu keiner Änderung der Inhalte des Bebauungsplanentwurfs geführt.

 

Der Bebauungsplan VII-104-3B vom 13. Oktober 2020 kann in der vorliegenden Fassung beschlossen werden.

 

 

4. Weiteres Verfahren:

 

Nach erfolgter Beschlussfassung in der BVV setzt das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf den Bebauungsplan VII-104-3B gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Buchstabe c BezVG als Rechtsverordnung fest und verkündet dies gemäß § 1 VerKG im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wird über den Abschluss des Bebauungsplanverfahrens durch eine Mitteilung im Ausschuss für Stadtentwicklung informiert

 

 

 

Annegret Hansen

Bezirksverordnetenvorsteherin

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