Drucksache - 1681/5
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Sehr geehrte Frau Vorsteherin, das Bezirksamt beantwortet die o.g. Anfrage wie folgt:
Das Bezirksamtskollegium hat sich am 4. August 2020 mit der Thematik befasst: Derzeit werden mehrere Optionen zur operativen Ausgestaltung der bezirksamtsinternen Strukturen zur Umsetzung des LADG geprüft. Dazu gehört u.a. die Möglichkeit einer umfangreichen Schulung von Führungskräften im Rahmen der Umsetzung der „Roadmap IKÖ“. Näheres soll eine neue „Dienstvereinbarung zum Bekenntnis zur Vielfalt und zum Umgang mit diskriminierenden Handlungen“ regeln, die gegenwärtig in Kooperation mit den Beschäftigtenvertretungen erarbeitet wird.
Die im LADG präzisierten Verbote sachwidriger Ungleichbehandlung sind bereits jetzt allgemeiner Grundsatz von Verwaltungshandeln i.S.v. § 11 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Berliner Verwaltung (GGO I). Dieser allgemeine Grundsatz ist bis zur Implementierung der o.g. LADG-spezifischen Strukturen eine ausreichende Leitbestimmung.
Darüber hinaus ist es Aufgabe des Landes, für eine umfassende Einführung zu sorgen und Schulungen anzubieten. Da den Bezirken für diesen Zweck keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt wurden, geschieht dies zentral durch die Verwaltungsakademie. Diese bietet aktuell Seminare zur „Einführung in das Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin (LADG)“ für die Beschäftigten aller Berliner Behörden an (ca. 4 Std.). Inhalt des Seminars ist es, einen Überblick über die Regelungsinhalte des LADG/ Dienstrechtliche Rechte und Pflichten sowie Übungsfälle zum LADG zu geben. Lernziel ist es, die Teilnehmenden für den Umgang mit Diskriminierungsbeschwerden zu sensibilisieren, die Grundlagen des LADG zu vermitteln und einen Überblick über die Rechtsfolgen des LADG zu geben.
Konsequenzen einer Klage nach LADG ergeben sich – wie in § 7 beschrieben - ausschließlich für die öffentliche Stelle. Die Konsequenzen für die Mitarbeitenden einer Behörde sind höchstens mittelbar, sofern bereits bestehende dienstrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Regelungen greifen.
Die Behauptung „einer Einschränkung bei benachteiligenden Verwaltungsakten“ ist ein nicht tatsachenbegründetes politisches Argument von Gegner*innen der Antidiskriminierungspolitik des Landes Berlin. Das Bezirksamt wird selbstverständlich geltendes Recht zielgerichtet umsetzen und anwenden. Nochmals sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle des LADG „Angeklagter“ immer die öffentliche Stelle und nicht der/die einzelne Mitarbeitende ist, so dass die Fragestellung insoweit irreführend ist.
Abschließend wird festgestellt, dass dem Bezirksamt bezogen auf seinen Verantwortungsbereich bisher keine entsprechende Beschwerde vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Naumann
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