Drucksache - 1661/5  

 
 
Betreff: "Dienstrad-Angebote" für alle Beschäftigten des Bezirksamtes
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD-Fraktion 
Verfasser:Sempf/Burth 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
17.09.2020 
49. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin - Besucher möchten sich vorab im BV-Büro anmelden! überwiesen   
Ausschuss für Haushalt, Personal, Wirtschaftsförderung, Informationstechnologie und Gender Mainstreaming Beratung
09.02.2021 
53. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal, Wirtschaftsförderung, Informationstechnologie und Gender Mainstreaming - Zoom-Meeting. Gäste möchten sich im BV-Büro anmelden. Sie erhalten dann die Zugangsdaten per E-Mail.-      
09.03.2021 
55. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal, Wirtschaftsförderung, Informationstechnologie und Gender Mainstreaming -Zoom-Meeting. Gäste möchten sich im BV-Büro anmelden (bvv@charlottenburg-wilmersdorf.de).-      
13.04.2021 
56. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal, Wirtschaftsförderung, Informationstechnologie und Gender Mainstreaming vertagt   
11.05.2021 
57. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal, Wirtschaftsförderung, Informationstechnologie und Gender Mainstreaming - Zoom-Meeting- Bitte melden Sie sich im BV-Büro an. Sie erhalten dann die Zugangsdaten. mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
27.05.2021 
57. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Beschluss
vorlage zur Kenntnisnahme

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 27.05.2021 folgenden Beschluss gefasst:

 

Die BVV bittet das Bezirksamt, sich dafür einzusetzen, dass allen seinen nicht beamteten unbefristet Beschäftigten für die Wege von und zur Arbeit ein Rad angeboten wird, das mit dem Gehalt verrechnet werden kann. Entsprechende organisatorische Unterstützung bieten inzwischen verschiedene Dienstleister in Deutschland an.

 

Das Bezirksamt wird gebeten, sich auf Landesebene dafür einzusetzen, dass durch Anpassung landesrechtlicher Regelungen auch Beamte das Angebot wahrnehmen können.

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:

 

Die Dienststelle hat mit Schreiben vom 4.6.2021 die Senatsfinanzverwaltung um Stellungnahme zum BVV-Beschluss gebeten. Mit Schreiben vom 22.6.2021 hat sie dazu wie folgt Stellung genommen:

 

„(Grußformel),

der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Ihres Bezirks zielt offenbar darauf ab, Beschäftigten Fahrräder für die Wege von und zur Arbeit zur Verfügung zu stellen. Die Finanzierung soll durch eine Verrechnung mit dem Gehalt erfolgen.

 

Die täglichen Fahrten zum und vom Arbeitsplatz sind dem persönlichen Lebensbereich der Beschäftigten zuzuordnen. Demzufolge handelt es sich bei dem von Ihrer BVV gewünschten Angebot nicht um Dienst-, sondern um privat von den Beschäftigten genutzte Fahrräder.

 

Tarifrechtlich geht eine Entgeltumwandlung stets mit der Minderung tariflich zustehender Leistungen einher. Dies beträfe in erster Linie die monatlichen Entgeltzahlungen, aber auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie den sich ggf. anschließenden Krankengeldzuschuss.

 

Grundsätzlich kann nach § 4 Abs. 3 erster Halbsatz Tarifvertragsgesetz (TVG) auf tarifliche Rechte nur verzichtet werden, wenn der Tarifvertrag dies gestattet. Eine entsprechende tarifliche Regelung im Bereich des TV-L liegt lediglich bei der Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung vor.

 

Gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Halbsatz TVG darf von tariflichen Regelungen nur abgewichen werden, soweit dies für die Beschäftigten günstiger ist.

 

Die Günstigkeit einer einzelvertraglichen Regelung gegenüber einer Tarifnorm muss bereits im Voraus, unabhängig von den konkreten Bedingungen des jeweiligen Anwendungsfalls, feststehen (BAG vom 15. April 2015 – 4 AZR 587/13).

 

Dass eine Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings allein wegen der Nutzung steuerlicher Effekte günstiger ist, muss jedoch bezweifelt werden. Zu beachten ist, dass die Reduzierung der Bruttobezüge zu geringeren Sozialversicherungsbeiträgen und damit auch zu geringeren Leistungen im Fall des Krankengeld- und Arbeitslosengeldbezugs sowie bei der gesetzlichen Rente führt.

 

Die Entgeltumwandlung für das Fahrradleasing erfordert daher zwingend eine tarifvertragliche Regelung auf Ebene der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder die Zustimmung der TdL-Mitgliederversammlung zu landesbezirklichen Tarifverhandlungen. Letzteres wurde in der Vergangenheit stets abgelehnt, zuletzt fand ein diesbezüglicher Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg im Oktober 2020 keine Mehrheit.

Aktuell wird eine tarifvertragliche Regelung auf Ebene der TdL diskutiert, insbesondere nachdem für den Bereich der Kommunen zum 1. März 2021 der TV-Fahrradleasing vereinbart wurde. Das Ergebnis bleibt abzuwarten.

 

Besoldungsrechtlich stellt die von der Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks­amts Charlottenburg-Wilmersdorf begehrte finanzielle Unterstützung der beamteten Dienstkräfte durch den Dienstherrn für die Anschaffung eines Fahrrads, beispielsweise für Wege von und zur Arbeit (Privatnutzung), einen Sachbezug dar. Sachbezüge sind in § 1 Absatz 2 und 3 Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE) nicht genannt und gehören damit nicht zur Besoldung. Der generelle Anspruch der Beamtinnen und Beamten auf die Gewährung der Besoldung gemäß § 3 BBesG BE erstreckt sich daher nicht auf Sachbezüge.

 

Die aktuelle gesetzliche Grundlage zur Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung im Land Berlin ergibt sich aus § 10 BBesG BE i.V.m. § 7 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) sowie diversen Rundschreiben zur steuerrechtlichen Behandlung (zuletzt Rundschreiben SenFin IV Nr. 18/2019).

 

Eine im Juni 2020 durch das Dienstrechtsreferat durchgeführte Umfrage bei den einzelnen Dienstbehörden des Landes Berlin zur Nutzung von Dienstfahrädern ergab, dass es keine einheitlichen Regelungen in den einzelnen Berliner Behörden im Land Berlin gibt. Die Dienstfahrräder werden ausschließlich dienstlich genutzt und überwiegend gekauft. Vereinzelt kommen Leasingmodelle zur Anwendung, die auch Wartung und Reparatur beinhalten sowie die Nutzung der Dienste von Bikesharing-Anbietern für Dienstwege.

 

Im Rahmen einer Bund- und Länderumfrage (Stand Juni 2020) wurde ermittelt, dass in neun Bundesländern und beim Bund Dienstfahrräder zur Erledigung von Dienstgeschäften zur Verfügung stehen. Sie sind ausschließlich für die dienstliche Nutzung vorgesehen.

 

Die von der BVV begehrte zusätzliche private Nutzung im Rahmen einer Entgeltumwandlung geleaster Dienstfahrräder sah bislang das Bundesland Baden-Württemberg vor.

 

Die FH Hamburg bietet seit dem 17. Mai den beamteten Dienstkräften das weitestgehende Modell an. Ziel ist ein Radleasingmodell für alle Beschäftigten einzuführen. Das Hamburger Modell sieht sowohl die dienstliche als auch die private Nutzung im Rahmen eines Leasingmodells vor und orientierte sich dabei am Modell aus Baden-Württemberg. Die FHH least die Fahrräder bei einem externen Dienstleister, welches eine EU-weite Ausschreibung erforderlich macht. Bei interessierten Beschäftigten, die sich ein Rad aussuchen werden, sollen die Leasing-Raten für die Dienstfahrräder, Pedelecs und E-Bikes über eine Entgeltumwandlung (Ersetzen von Bezügen durch einen Sachbezug) von den Brutto-Bezügen abgezogen werden. Das zu versteuernde Einkommen wird gesenkt. Jedoch ist der geldwerte Vorteil des Sachbezugs steuerlich zu bewerten. Die Leasingrate beinhaltet auch Versicherungs- und Wartungsbeiträge.

 

Diese Regelungen werden insbesondere wegen der notwendigen Vergabeverfahren sowie entstehender Mehrkosten und wegen des hohen Verwaltungsaufwands durch die gegebenenfalls notwendigen Abschlüsse von Rahmenverträgen mit den entsprechenden Anbietern, aus besoldungsrechtlicher Sicht bislang eher kritisch gesehen. Auch der Beamtenbund dbb in Hamburg wies auf das bürokratische Vorgehen und auch die einseitige jahreszeitenbedingte Nutzungsmöglichkeit hin.

 

Es bestand bisher auch nach den Richtlinien der Regierungspolitik kein förmlicher Auftrag sowie aus besoldungsrechtlichen Gründen kein vordringlicher Grund zur Regelung der Gewährung einer finanziellen Unterstützung für die Nutzung von Dienstfahrrädern.

 

Ein landesweites Projekt zum Thema „Dienstfahrräder“ oder „Dienstfahrradleasing“ unter Beteiligung der fachlich zuständigen Ressorts wurde bisher nicht initiiert. Eine landesweite Umsetzung eines Projekts Beschaffung von „Dienstfahrrädern“ oder „Dienstfahrradleasing“ sowie die daraus resultierenden einheitlichen Beschaf­fungs­­­maßnahmen und Regelungen der Nutzungsbedingungen, insbesondere die Durchführung einer EU-Ausschreibung würden im Sinne einer klimafreundlichen Verkehrspolitik aus hiesiger Sicht der fachlich zuständigen Umweltverwaltung (SenUVK) obliegen.

 

Erst in der Folge wären je nach Modell besoldungsrechtliche Grundlagen zu schaffen.

 

Die weiteren Entwicklungen sind derzeit nicht absehbar und werden daher gegebenenfalls erst in der nächsten Legislaturperiode im Rahmen eines neuen Regierungsprogramms eine größere Rolle spielen.

 

(Grußformel)“

Aufgrund dieser Stellungnahme sieht das Bezirksamt leider keine Möglichkeit einer kurzfristigen Umsetzung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung.

 

 

 

Naumann

 

 
 

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