Drucksache - 1544/5
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Die Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf hat in ihrer Sitzung am 11.06.2020 beschlossen:
"Das Bezirksamt wird aufgefordert, zur Eindämmung von Neuinfektionen im Bezirk sicherzustellen, dass an bekannten Engstellen und Baustellenbereichen im Bezirk der vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5m (SARS-CoV-2-EindmaßnV) eingehalten werden kann. In Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt sollen schnellstmöglich geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um dazu die Voraussetzungen zu schaffen.
Das Bezirksamt wird gebeten zu prüfen, wie interessierte Bürger*innen an der Feststellung von Eng- und Baustellen, die den Fuß- und/oder Radverkehr betreffen, eingebunden werden können.
Der BVV ist bis zum 30.06.2020 zu berichten. "
Das Bezirksamt teilt dazu Folgendes mit:
Das Passieren anderer Personen mit weniger als 1,5 Meter Abstand an Engstellen im Freien im öffentlichen Straßenland trägt nach dem bisherigen Erkenntnisstand nicht im relevanten Maße zum Infektionsgeschehen bei. Der Mindestabstand gilt laut Berliner Verordnung nicht, „sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist“. Es liegt daher in der Eigenverantwortung der Bürger*innen, auch im Freien weitestgehend Abstände zu ermöglichen und einzuhalten, indem beispielsweise Gedränge vermieden wird und Engstellen freigehalten werden. Die Beseitigung der von den Antragstellern in der Begründung angeführten „hunderte weitere Beispiele mit Änderungsbedarf“ stünde in keinem Verhältnis zu den Situationen, die bislang als typische soziale Situationen der Übertragung identifiziert wurden (insbesondere in geschlossenen, schlecht gelüfteten Räumen und bei einer andauernden Unterschreitung der Mindestabstände).
Inzwischen wird international aber auch in Deutschland vermehrt das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Freien in Erwägung gezogen oder in bestimmten Bereichen verordnet. Dabei stehen vor allem Innenstädte und Fußgängerzonen im Fokus, bei denen auch nicht der im Straßenland theoretisch einhaltbare Abstand entscheidend ist, sondern die Anzahl von Menschen pro Fläche. In diesen Situationen ist auch die Zeitspanne, in denen man virushaltigen Aerosolen oder Tröpfchen ausgesetzt ist, länger.
In § 4 Abs. 1a der Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 20.10.2020 ist entsprechend geregelt: „Jede Person ist angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 Satz 1 in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist auf Märkten, in Warteschlangen und in folgenden Bereichen zu tragen: […]“
Dies stellt nach Ansicht des Bezirksamts eine risikobasierte und praktikable Lösung des Problems dar.
Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.
Reinhard Naumann Oliver Schruoffeneger Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat |
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