Drucksache - 0689/5  

 
 
Betreff: Transparente und verantwortliche Wahlverfahren für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD-Fraktion 
Verfasser:Röder/Wuttig 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
20.04.2018 
19. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegeheiten und Verkehr
24.04.2018 
20. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten und Verkehr ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten Beratung
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
24.05.2018 
20. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

 

Die BVV hat in Ihrer Sitzung vom 24.05.2018 beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert zu prüfen, wie ein Verfahren zur Wahl von allen ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern – soweit ihre Wahl den Bezirken zusteht und Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen – gemäß §16 I Bezirksverwaltungsgesetz geregelt werden kann, das der Bezirks-verordnetenversammlung eine angemessene zeitliche Prüfung und Beratung der Bewerberinnen und Bewerber ermöglicht.

 

Der BVV ist bis zum 30.06.2018 zu berichten.

 

 

 

Annegret Hansen

Bezirksverordnetenvorsteherin

 

 

Hierzu wird Folgendes berichtet:

 

Nach Art. 79 Abs. 2 Verfassung von Berlin sind an der Rechtspflege nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Männer und Frauen aus allen Schichten zu beteiligen. Die ehrenamtlichen Richter werden in der Strafgerichtsbarkeit Schöffen genannt (§ 45a Deutsches Richtergesetz).

 

Schöffen werden für eine Wahlperiode von 5 Jahren durch den Schöffenwahlausschuss, den der Präsident des Amtsgerichts einrichtet, auf der Grundlage der von der BVV beschlossenen Schöffenvorschlagsliste gewählt. Die Präsidenten des Landgerichts und des Amtsgerichts bestimmen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen die Anzahl der benötigten Schöffen und Hilfsschöffen, wobei nach § 36 Abs.4 Gerichtsverfassungsgesetz mindestens doppelt so viele Personen in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind, wie als erforderliche Zahl von Schöffen und Hilfsschöffen benötigt werden.

 

Für Charlottenburg-Wilmersdorf mussten bei der im Frühjar aufgestellten Vorschlagsliste insgesamt 642 Personen aufgestellt werden. Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt, zu dessen Übernahme jeder Deutsche ab 25 und unter 70 Jahren verpflichtet werden kann, sofern nicht gesetzliche Ausschlussgründe die Amtsübertragung verhindern würden oder einer der im Gesetz genannten Ablehnungsgründe geltend gemacht werden kann. Natürlich ist es sinnvoller freiwillige Bewerber für die Ausübung der Schöffentätigkeit zu finden. Wegen der hohen Zahl benötigter Vorschläge gelingt es nie, ausreichend freiwillige Bewerber zu gewinnen, so dass die fehlenden mittels einer Zufallauswahl aus dem Melderegister ausgewählt werden müssen.

 

Die Zusammenstellung der Vorschlagsliste und alle vorbereitenden Maßnahmen ist Aufgabe der Verwaltung. Bei der Zusammenstellung der Liste anhand der eingegangenen Bewerbungen hat die Verwaltung das Vorliegen von Ausschlussgründen zu prüfen und sicherzustellen, dass keine Person aufgenommen wird, die nach dem Gesetz von diesem Ehrenamt ausgeschlossen werden soll.

 

Das gesamte Verfahren ist sehr zeit- und arbeitsaufwändig. Die Vorschlagslisten müssen bis Ende April des Jahres, das der neuen Wahlperiode vorausgeht beschlossen sein, werden sodann in einer amtlich bekannt gemachten Auflegungsfrist öffentlich ausgelegt, damit ggf. noch Einsprüche gegen einzelne Kandaten eingelegt werden können, über die dann ebenfalls der Schöffenwahlausschuss entscheidet.

 

Durch das Gesetz werden keine Anforderungen bezüglich Eignung, Gesinnung o.ä. festgelegt, so dass auch nur die formalen Voraussetzungen zur Ausübung des Schöffenamtes geprüft werden können.

 

Da insofern und auch wegen der hohen Anzahl der Vorschläge eine detaillierte Kandidatenprüfung einerseits nicht vorgesehen und andererseits nicht umsetzbar wäre um die Fristen einzuhalten, kann das Verfahren zur Schöffenwahl nicht wesentlich anders gestaltet werden, allerdings wird eingeräumt, dass im Zusammenhang mit dem neuen Bearbeitungsprogramm die Vorschlagsliste tatsächlich etwas spät fertiggestellt werden konnten. Dies wird zukünftig zu verbessern sein.

 

 

Die Dauer der Bestellung von 4 Jahren ist in den Verwaltungsvorschriften über den Ehrenamtlichen Dienst im sozialen Bereich im Abschnitt IV, Nr. 11, Abs. 2 geregelt. Die Wahlperiode der zurzeit gewählten Ehrenamtlichen endet am 26.04.2021.

 

Die Wahl der Ehrenamtlichen ist im Rahmen des § 16, Abs. 1, c) Bezirksverwaltungsgesetzes durch die BVV durchzuführen und findet im Rhythmus von 4 Jahren statt. Eine an andere Wahlen gekoppelte Periode ist nicht gegeben. Die Ehrenamtlichen werden vor der Wiederwahl durch die Arbeitsgruppe Koordination Ehrenamt angeschrieben und nachgefragt, ob sie für weitere 4 Jahre im Ehrenamt tätig sein wollen.

 

Der Arbeitsbereich Koordination Ehrenamt erfasst von den Ehrenamtlichen folgende Daten: Vorname, Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Telefonverbindung, E-Mail-Adresse, Beruf und Kontoverbindung. Weitere Daten werden grundsätzlich nicht erfasst.

 

Die Leitung der jeweiligen Einsatzstelle fertigt eine Stellungnahme, ob der ehrenamtliche Einsatz von der jeweiligen ehrenamtlichen Person befürwortet und unterstützt wird. Die Ehrenamtlichen müssen über die Arbeitsgruppe Soz 430 ein Führungszeugnis anfordern und folgende Unterlagen unterschreiben, entgegennehmen bzw. beibringen:

 

Niederschrift über datenschutzrechtliche Geheimhaltung

Amtsverschwiegenheit

Merkblatt zur Verwaltungsvorschrift über den ehrenamtlichen Dienst im sozialen Bereich

Passfoto, ggf. Ehrenamtsausweis ausstellen lassen.

 

Diese Daten könnten den BVV-Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinausgehende Informationen müssten durch die einzelnen Einsatzstellenleitungen der Einrichtungen der Abteilungen angefordert werden und vorab hinsichtlich der aktuellen datenschutzrechtlichen Bedingungen zur Weitergabe von Daten geprüft werden.

 

Im ehrenamtlichen Dienst sind zurzeit ca. 400 Ehrenamtliche in Sozialkommissionen und Sondersozialkommissionen tätig. Demnächst kommen aus der Abteilung Jugend, Familie, Bildung, Sport und Kultur weiter Ehrenamtliche aus den Schulen, Freizeiteinrichtungen, außerschulischen Lernorten und Haus der Familie hinzu.

 

Die Form der Einzelprüfung durch die BVV wäre ein sehr zeitintensives Verfahren und würde die Sorgfaltspflicht der Ehrenamtskoordination in Frage stellen. Für alle Ehrenamtlichen sind die o. g. Daten erfasst und die möglichen Prüfungen (Führungszeugnis, Stellungnahme der Einsatzleitung) erfolgt. Eine zusätzliche individuelle Prüfung durch die BVV würde das Verfahren insgesamt erheblich verlängern und verzögerte hierdurch den Einsatzbeginn.

 

Bei einem anderen Prüfverfahren müsste die BVV bei jeder Sitzung als ständigen Tagesordnungspunkt Abberufen und Berufen von Ehrenamtlichen vorsehen bzw. neue Ehrenamtliche müssten bis zu 4 Jahren warten, bis sie für den Bezirk tätig werden könnten. Das würde aber nicht das Prüfverfahren ersetzen, das nach 4 Jahren durchgeführt werden muss.

 

Die in der Abteilung Jugend, Familie, Bildung, Sport und Kultur im Jugendamt angesiedelte Jugendschöffenwahl obliegt insbesondere den Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Entsprechend § 35 JGG obliegt die Entscheidung, über die vom Jugendamt aufzustellende Vorschlagsliste, dem Jugendhilfeausschuss. Soweit der Beschluss sich auch auf Entscheidungsvorbehalte einzelner Ausschüsse erstreckt sieht das Bezirksamt diesen durch die Regelungen der Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses als erledigt.

 

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.

 

 

 

Reinhard NaumannArne Herz

BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat

 

 

 


 

 
 

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