Drucksache - 0639/5  

 
 
Betreff: Einwohnerfragen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksverordnetenvorsteher 
   
Drucksache-Art:EinwohnerfragestundeEinwohnerfragestunde
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
22.03.2018 
18. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin beantwortet   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Einwohnerfragen

1. EinwohnerfrageAlexandra Zakharenko

Bebauung Quedlinburger Str. 45

 

  1. Hat die WBM einen Bauantrag gestellt und das Bezirksamt bereits eine Baugenehmigung in Aussicht gestellt (Vorbescheid) bzw. liegt für das Grundstück Quedl.Str.45 eine Baugenehmigung vor?
     
  2. Falls nicht, durch wen würde die Baugenehmigung erteilt werden, und wann?
     
  3. Wie wird (oder wurde bereits) die Öffentlichkeit über die Erteilung der Baugenehmigung informiert, und wann?

 

Die mündliche Beantwortung erfolgte durch Herrn BzStR Schruoffeneger.

 

2. EinwohnerfrageYury Glikman

Bauvorhaben Quedlinburger Str. 45

 

  1. Die WBM soll Inhaber des Grundstücks Quedlinburger Str 45 sein. Wann hat sie es erworben (Jahr /Monat/Tag) und von wem, zu welchen Kosten?
     
  2. Sollte die WBM das Grundstück Quedlinburger Str 45 vom Liegenschafts-Fond mit der Bedingung dort "sozialen Wohnungsbau" zu errichten geschenkt bekommen haben, warum wird das nicht befolgt?
     
  3. Gab es Absprachen (auch mündliche Absprachen), die bei der Vergabe und dem Erwerb des Grundstücks an Bedingungen geknüpft wurden, wenn ja welche?

 

Sehr geehrte Frau Vorsteherin,

 

die  Einwohnerfragen beantworte ich fürs Bezirksamt wie folgt:

 

1.     Die WBM soll Inhaber des Grundstücks Quedlinburger Str. 45 sein. Wann hat sie es erworben (Jahr /Monat/Tag) und von wem, zu welchen Kosten?

 

2.     Sollte die WBM das Grundstück Quedlinburger Str. 45 vom Liegenschafts-Fond mit der Bedingung dort "sozialen Wohnungsbau" zu errichten geschenkt bekommen haben, warum wird das nicht befolgt?

 

zu 1. und 2.

 

Das Grundstück wurde im Wege der Einbringung mit Vertrag vom 07.02.2018 von der Liegenschaftsfond Berlin GmbH & Co KG an die WBM übertragen. Über die Kosten liegen dem Bezirksamt keine Informationen vor.

 

3.     Gab es Absprachen (auch mündliche Absprachen), die bei der Vergabe und dem Erwerb des Grundstücks an Bedingungen geknüpft wurden, wenn ja welche?

 

zu 3)

 

Die WBM ist verpflichtet auf diesem Grundstück innerhalb von 8 Jahren ab Beurkundung Geschosswohnungsbau zu errichten

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Schruoffeneger

 

 

3. EinwohnerfrageJörg Hellhammer

Quedlinburger Str. / Am Spreebord

 

  1. Der Bebauungsplan 4-9a sieht unter Punkt 11 und 12 eine Durchwegung von Nord nach Süd ( Quedlinburgerstr. / Am Spreebord ) in einer Breite von 15 Metern mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit vor. Wie wird die Durchwegung umgesetzt ?
     
  2. Wie wird das mit GE 1 bezeichnete, brach liegende Grundstück zukünftig genutzt / bebaut.

 

Die mündliche Beantwortung erfolgte durch Herrn BzStR Schruoffeneger.

 

4. EinwohnerfrageIngo Zebger

Quedlinburger Straße

 

  1. Die WBM erwähnte auf der Veranstaltung am 28.2.18 eine "spätere reguläre Wohnnutzung". Wird diese vertraglich geregelt sein?
     
  2. Ist diese Aussage der WBM bindend für das LAF (und evtl weiteren Vertragsbeteiligten)?
     
  3. Stimmt es, dass die zur späteren regulären Wohnnutzung enstehenden Umbau-Kosten auf die (neuen) Mieter umgelegt werden und welche Nettokaltmiete wird am Anfang und nach den Umbaumaßnahmen dann zu Grunde gelegt?

 

Die mündliche Beantwortung erfolgte durch Herrn BzBm Naumann.

 

5. EinwohnerfrageJoachim Neu

Aufstockung des LIDL Marktes an der Gervinusstr.

mit Wohnungsbau

(schriftliche Beantwortung)

 

  1. Stimmt das BA der in der Presse zitierten Aussage der Senatorin für Stadtentwicklung zu, dass bei Eweiterung von Einzelhandelsflächen der Größenordnung von 800 qm auf bis zu 1400 qm, ein Bebauungsplan notwendig ist, d.h. §34 nicht zur Anwendung kommen kann?
     
  2. Stimmt die Aussage des Stadtrates aus der Presse, dass eine baurechtliche Befreiung durch Sozialräume für Rentner und Bedürftige (Bsp.Tafel) kompensiert werden kann?
     
  3. Welche Fläche hat das Grundstück, bis zu welcher GRZ/GFZ und bis zu welcher Größenordnung sind weitere Gewerbeflächen (Einzelhandel, Praxen,Büros) am Standort Gervinusstr.genehmigungsfähig?

 

Sehr geehrte Frau Vorsteherin,

 

die o.g. Einwohnerfrage beantworte ich fürs Bezirksamt wie folgt:

 

  1.                                                                                                                                                                               Stimmt das BA der in der Presse zitierten Aussage der Senatorin für Stadtentwicklung zu, dass bei Erweiterung von Einzelhandelsflächen der Größenordnung von 800 qm auf bis zu 1400 qm, ein Bebauungsplan notwendig ist, d.h. §34 nicht zur Anwendung kommen kann?

 

zu 1)

 

Ja

 

2. Stimmt die Aussage des Stadtrates aus der Presse, dass eine baurechtliche Befreiung durch Sozialräume für Rentner und Bedürftige (Bsp. Tafel) kompensiert werden kann?

 

zu 2)

 

Nein

 

3. Welche Fläche hat das Grundstück, bis zu welcher GRZ/GFZ und bis zu welcher Größenordnung sind weitere Gewerbeflächen (Einzelhandel, Praxen, Büros) am Standort Gervinusstr. genehmigungsfähig?

 

zu 3)

Der Standort Gervinusstraße 30/34 besteht aus zwei Buchgrundstücken mit einer Gesamtfläche von ca. 6.982 m².

 

Für den Standort gelten die Festsetzungen des Baunutzungsplanes (BNP), der als übergeleiteter Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet (WA) in der Baustufe V/3 gemäß Bauordnung für Berlin – BO 58 – ausweist.

 

Aus der Baustufe V/3 ergeben sich eine zulässige GRZ von 0,3, eine zulässige GFZ von 1,5 bei 5 Vollgeschossen sowie die geschlossene Bauweise. Die Bebauungstiefe beurteilt sich nach § 34 BauGB, da keine übergeleiteten Fluchtlinien vorhanden sind.

 

Mit der vorhandenen eingeschossigen Bebauung auf einer Fläche von ca. 1900 m² errechnet sich bezogen auf ein vereinigtes Grundstück eine GRZ/GFZ von 0,27. Unter Einhaltung der planungsrechtlichen Grundlagen ergibt sich ein Potential an zusätzlicher ebenerdiger Bebauung von ca. 260 m² bzw. einer zusätzlichen Geschossfläche von bis zu ca. 8.600 m².

 

Zulässig im WA sind neben Wohnungen Ladengeschäfte sowie gewerbliche Kleinbetriebe und Gaststätten, wenn sie keine Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen können, und Fremdenheime.

 

Planungsrechtliche Abweichungen erfordern Ausnahmen und Befreiungen auf Grundlage von § 31 Abs. 1 bzw. 2 BauGB.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Schruoffeneger

 


 

 
 

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