Drucksache - 0524/5  

 
 
Betreff: Wie weiter auf den Weihnachtsmärkten?
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDU-Fraktion 
Verfasser:Klose/Brzezinski 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
14.12.2017 
15. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Große Anfrage
Schriftliche Beantwortung

 

Wir fragen das Bezirksamt:

 

  1. Wie bewertet das Bezirksamt den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin im Eilverfahren, die Auflage zur Erlaubnis des Weihnachtsmarktes vor dem Schloss Charlottenburg bezüglich des Schutzes vor Anschlägen als rechtswidrig zu kippen und welche Konsequenzen zieht es daraus für künftige Erlaubnisse?

 

  1. Welche Maßnahmen hatte das Bezirksamt im Zuge des Erlaubnisverfahrens wann ergriffen, um dem Veranstalter zu Schutzmaßnahmen zu verpflichten bzw. seit wann zeichnete sich ab, dass der Veranstalter nicht zu Sicherungsmaßnahmen bereit sei?

 

  1. Welche Kosten entstehen dem Bezirk voraussichtlich und woher nimmt das Bezirksamt das Geld dafür?

 

 

Sehr geehrte Frau Vorsteherin,

 

die Große Anfrage beantwortet das Bezirksamt schriftlich wie folgt:

 

  1. Wie bewertet das Bezirksamt den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin im Eilverfahren, die Auflage zur Erlaubnis des Weihnachtsmarktes vor dem Schloss Charlottenburg bezüglich des Schutzes vor Anschlägen als rechtswidrig zu kippen und welche Konsequenzen zieht es daraus für künftige Erlaubnisse?

 

Das Bezirksamt war von der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes nicht vollständig überzeugt. Die polizeirechtliche Würdigung des angefochtenen Bescheides nach ASOG geht an der Sache gänzlich vorbei, weil keine Regelung auf Grundlage des ASOG getroffen wurde. Den knappen Ausführungen zu § 6 Abs. 5 GrünAnlG begegneten dagegen Zweifeln. Es ist nach Auffassung des Bezirksamtes fraglich – und stellt im Übrigen einen Wertungswiderspruch zum Straßenrecht dar –, ob Auflagen allein grünanlagentypischen Gefährdungen und Störungen begegnen dürften. Darf die Genehmigungsbehörde Auflagen wie die streitgegenständliche nicht in ihren Genehmigungsbescheid aufnehmen und ist eine Grundsicherung mangels aus­reichender Ressourcen nicht anderweitig gewährleistet, könnte eine entsprechende Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage im Ergebnis mangels über­wiegenden öffentlichen Interesses i.S.v. § 6 Abs. 5 Satz 2 GrünAnlG offensichtlich nicht mehr genehmigt werden. Wegen der dargestellten Zweifel hat sich das Bezirksamt entschlossen, Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen, nachdem sich die zwischenzeitlich beteiligte Senatsverwaltung für Inneres und Sport gegen eine Übernahme des Rechtsstreits wegen grundsätzlicher Bedeutung ausgesprochen hat.

 

Mit Beschluss vom 21.12.2017 hat das OVG Berlin-Brandenburg die Beschwerde zurückgewiesen. Nachdem der Bezirk den geforderten Grundschutz gegen Überfahrten durch Aufstellen von Betonquadern selbst hergestellt hatte, war lediglich noch die Auflage zur Aufstellung eines schweren Fahrzeuges als mobile Komponente streitgegenständlich. Das OVG hat diese von der Polizei definierte Auflage aufgrund einer - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausreichenden - summarischen Prüfung für zu unbestimmt und damit für rechtswidrig erklärt. Gleichzeitig hat das OVG aber zum Ausdruck gebracht, dass der Bezirk zu Recht die Frage aufgeworfen hat, ob nach dem Grünanlagengesetz nur solche Auflagen erlassen werden können, die grünanlagenspezifischen Gefahren vorbeugen, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Das Gericht hält es anders als die erste Instanz ausdrücklich für nicht ausgeschlossen, dass das Gewicht des für die Sondernutzung streitenden öffentlichen Interesses auch von Aspekten abhängen kann, die nicht den Schutz der Grünanlage selbst betreffen; dazu zählen z.B. auch Maßnahmen gegen kriminelle Anschläge. Damit ist nach Auffassung des Bezirksamtes die These des Verwaltungsgerichts, ein diesbezüglicher Schutz sei nicht Aufgabe des Veranstalters, erschüttert und in Frage gestellt.

 

Des Weiteren sieht das Bezirksamt Handlungsbedarf für alle Weihnachtsmärkte bzw. Veranstaltungen, auch wenn der in Rede stehende Fall insofern anders gelagert ist, da der Genehmigungsbescheid auf der Grundlage des Grünanlagengesetzes erfolgte, während die vom Ordnungsamt zu genehmigenden Veranstaltungen auf öffentlichem Straßenland nach § 29 StVO i. V. m. §§ 11, 13 BerlStrG genehmigt werden. Das Bezirksamt geht davon aus, dass dies auch auf die straßenverkehrlichen und straßenrechtlichen Erlaubnisverfahren zu übertragen ist, auch wenn die Entscheidungen dazu keine Aussage treffen.

 

Unabhängig von den rechtlichen Regelungsmöglichkeiten des Bezirksamtes sind Maßnahmen zur Terrorabwehr gem. § 1 Abs. 3 ASOG ("Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten.")) vor allem eine polizeiliche Aufgabe.

 

Es ist auch sinnvoll, dass diese Maßnahmen durch die Polizei getroffen und finanziert werden, da nur dort der Erkenntnisstand über die aktuelle Sicherheitslage vorliegt. Für künftige Genehmigungsverfahren für Veranstaltungen im öffentlichen Raum ergeben sich daher aus Sicht der Abteilung Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten folgende Möglichkeiten:

 

Alternative 1) Es werden künftig durch die bezirklichen Genehmigungsbehörden die Erlaubnisse bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (u.a. schlüssiges Sicherheitskonzept für Sicherheitsmaßnahmen in der Verantwortung des Veranstalters) unabhängig von Maßnahmen zur Terrorabwehr erteilt und die Polizei muss dann von sich aus tätig werden. Dies würde aber voraussetzen, dass die Polizei entsprechende Maßnahmen zur Terrorabwehr für jedwede genehmigte Veranstaltung treffen müsste.

 

Alternative 2) Es werden künftig nur die Veranstaltungen genehmigt, für die durch die Polizei entsprechende Schutzmaßnahmen vorgenommen und finanziert werden oder aber bei denen die Polizei erklärt, dass diese nicht erforderlich sind.

 

Das Bezirksamt sieht hier einen grundsätzlichen Klärungsbedarf im Land Berlin, was auch in den sich in Bearbeitung befindlichen Leitfaden „Sicherheit bei Großveranstaltungen“ durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport einfließen muss.

 

 

  1. Welche Maßnahmen hatte das Bezirksamt im Zuge des Erlaubnisverfahrens wann ergriffen, um dem Veranstalter zu Schutzmaßnahmen zu verpflichten bzw. seit wann zeichnete sich ab, dass der Veranstalter nicht zu Sicherungsmaßnahmen bereit sei?

 

Die konkretisierende Beauflagung erfolgte mit dem Bescheid vom 22.11.2017 zur Androhung der Ersatzvornahme und der Festsetzung eines Zwangsgeldes. Die späte Bescheidung war dem Umstand geschuldet, dass von Seiten der nach dem Verständnis des Bezirksamtes zuständigen Polizei sowie der Senatsverwaltung für Inneres und Sport erst auf nachdrückliches Drängen eine die Sicherheitsmaßnahmen konkretisierende Stellungnahme erlangt werden konnte. Im Vorfeld der Antragstellung hatten sich weder der Polizeiabschnitt 24 noch die Polizeidirektion 2 diesbezüglich positioniert. Eine entsprechendes Stellungnahmeersuchen wurde lediglich wie folgt beantwortet wurde:  Die Polizei wird keine Sicherheitsmaßnahmen anordnen! Die Polizei empfiehlt lediglich der Genehmigungsbehörde, dem Veranstalter die Gewährleistung eines Grundschutzes gegen unbefugtes Befahren des Veranstaltungsgeländes mittels Kfz aufzuerlegen.“

In diesem Zusammenhang ist noch zu bemerken, dass die Stellungnahme nicht dem Straßen- und Grünflächenamt sondern der Straßenverkehrsbehörde zugeleitet worden ist und von dort erst angefordert werden musste.

 

 

  1. Welche Kosten entstehen dem Bezirk voraussichtlich und woher nimmt das Bezirksamt das Geld dafür?

 

Die Kosten für die vom Bezirksamt veranlassten Sicherheitsmaßnahmen belaufen sich auf 10.762,06 €. Hierbei handelt es sich um die Kosten für die Aufstellung der Barrieren entlang des Veranstaltungsbereichs am Spandauer Damm.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Oliver Schruoffeneger

 


 

 
 

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